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Schweizer Steuerabkommen

Steu­er­ehr­li­che dürfen die Suppe mit auslöffeln

Das Steu­er­ab­kom­men zwi­schen Deutsch­land und der Schweiz eröff­net deut­schen Steu­er­pflich­ti­gen mit bis­lang un­ver­steu­er­ten Vermögens­wer­ten in der Schweiz eine gol­dene, aber auch teure Brücke zur Steu­er­ehr­lich­keit. Die Rück­kehr zur Steu­er­ehr­lich­keit in Be­zug auf in der Ver­gan­gen­heit un­ver­steu­erte Vermögens­werte kann durch an­ony­mi­sierte Zah­lung ei­nes Ein­mal­be­tra­ges oder durch eine un­wi­der­ruf­li­che, frei­wil­lige Mit­tei­lung der schwei­ze­ri­schen Zahl­stelle, die als Selbst­an­zeige des bis­her Steue­run­ehr­li­chen gilt, er­reicht wer­den. Da­bei kann die straf­be­frei­ende Selbst­an­zeige ge­genüber der pau­scha­len Ver­gan­gen­heits­be­steue­rung u. U. die fi­nan­zi­ell güns­ti­gere Va­ri­ante dar­stel­len. Es ob­liegt dem bis­he­ri­gen Steu­er­hin­ter­zie­her zu eru­ie­ren, wel­che die für ihn vor­teil­haf­teste Va­ri­ante dar­stellt. Eine Güns­ti­gerprüfung zwi­schen ge­zahl­tem Pau­schal­be­trag und in­di­vi­du­el­ler Nach­ver­steue­rung fin­det von Amts­we­gen nicht statt.

Doch längst nicht alle Deut­sche, die Geld in der Schweiz an­ge­legt ha­ben, sind steue­run­ehr­lich. Viele deut­sche Bürger ha­ben sich, etwa ak­tu­ell aus Furcht vor einem schwa­chen Dol­lar oder Euro für eine Ka­pi­tal­an­lage in der Schweiz ent­schie­den und ihre Einkünfte ge­genüber den deut­schen Fi­nanz­behörden ord­nungs­gemäß de­kla­riert und Steu­ern be­zahlt. Doch wer meint, vom Ab­kom­men nicht be­trof­fen zu sein, der irrt. Zwar können den Steu­er­ehr­li­chen na­tur­gemäß keine straf­recht­li­chen Kon­se­quen­zen tref­fen, doch be­steht die Ge­fahr, dass seine Ka­pi­tal­einkünfte und sein in der Schweiz be­find­li­ches Vermögen zu Un­recht dop­pelt be­steu­ert wer­den. Da­vor warnt Rechts­an­walt und Steu­er­be­ra­ter Vol­ker Schmidt von Eb­ner Stolz Mönning Ba­chem.

Schuld daran ist der im Steu­er­ab­kom­men fest­ge­legte und zwi­schen Ein­mal­zah­lung und frei­wil­li­ger Mel­dung va­ri­ie­rende Me­cha­nis­mus. So ist im Ab­kom­men ge­re­gelt, dass deut­sche An­le­ger den schwei­ze­ri­schen Zahl­stel­len bin­nen ei­ner be­stimm­ten Frist mit­tei­len müssen, für wel­che Kon­ten oder De­pots die Nach­ver­steue­rung durch Ein­mal­zah­lung er­fol­gen soll und für wel­che Kon­ten oder De­pots sie der schwei­ze­ri­schen Zahl­stelle die Ermäch­ti­gung zur frei­wil­li­gen Mel­dung an den deut­schen Fis­kus gewähren. Schmidt befürch­tet, dass der Steu­er­ehr­li­che, der sich kei­ner Schuld be­wusst ist, kei­nen Hand­lungs­be­darf sieht und das An­schrei­ben sei­nes schwei­ze­ri­schen Kre­dit­in­sti­tuts bzw. sei­ner Zahl­stelle bei Seite le­gen wird. Doch dies kann ihn teuer zu ste­hen kom­men. Denn: So­fern nicht auch er ex­pli­zit die frei­wil­lige Mel­dung sei­ner schwei­ze­ri­schen Kon­ten und De­pots durchführen lässt, müssen die schwei­ze­ri­schen Ban­ken un­ter­stel­len, dass eine Nach­ver­steue­rung mit­tels Ein­mal­zah­lung er­fol­gen soll. Sie be­hal­ten also auch bei dem­je­ni­gen, der seine Steu­ern in der Ver­gan­gen­heit in Deutsch­land brav be­zahlt hat, zusätz­lich die pau­schale Ein­mal­ab­gabe und da­mit die Steu­ern noch­mals ein. In die­sem Zu­sam­men­hang dürfte es nur ein schwa­cher Trost sein, dass die Möglich­keit be­steht, bei zu Un­recht er­ho­be­nen Ein­mal­zah­lun­gen bei dem Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­rium oder ei­ner an­de­ren noch zu be­stim­men­den deut­schen Behörde die Rück­zah­lung des ab­geführ­ten Be­tra­ges zu for­dern. Ein Zins­nach­teil ver­bleibt aber.

Bei der frei­wil­li­gen Mel­dung, die steu­er­ehr­li­che deut­sche An­le­ger in der Schweiz un­be­dingt ab­ge­ben soll­ten, wird die schwei­ze­ri­sche Zahl­stelle durch schrift­li­che Ermäch­ti­gung an­ge­wie­sen, die persönli­chen Da­ten und Vermögens­werte des deut­schen An­le­gers über die schwei­ze­ri­schen Fi­nanz­behörden an die zuständige deut­sche Behörde zu mel­den. Im Ein­zel­nen han­delt es sich da­bei um die Iden­tität des deut­schen An­le­gers, d. h. Name und Ge­burts­da­tum, Wohn­sitz so­wie ggf. Iden­ti­fi­ka­ti­ons­num­mer, Name und An­schrift der Schwei­zer Zahl­stelle so­wie Kun­den­num­mer (Kun­den-, Konto- oder De­pot­num­mer, IBAN-Code) so­wie jähr­li­cher Kon­to­stand per 31.12. ei­nes Jah­res für die Zeit­spanne von (frühes­tens) 31.12.2002 bis 31.12.2012. Dies hat die schwei­ze­ri­sche Zahl­stelle dem deut­schen An­le­ger zu be­schei­ni­gen. Mit­un­ter sind dies mehr In­for­ma­tio­nen als der deut­sche Fis­kus bis­her über das En­ga­ge­ment des steu­er­ehr­li­chen An­le­gers in der Schweiz hatte, erläutert Vol­ker Schmidt. Da­bei kann vom mo­men­ta­nen Stand­punkt aus noch nicht ab­ge­schätzt wer­den, in wel­cher Form die deut­sche Fi­nanz­ver­wal­tung die so ge­won­ne­nen Da­ten aus­wer­ten wird.

Noch ist das Ab­kom­men nicht in Kraft ge­tre­ten. Dafür muss es in Deutsch­land vom Bun­des­rat ge­bil­ligt wer­den. Er­for­der­lich sind dafür auch die Stim­men der von SPD und Grünen ge­bil­de­ten Lan­des­re­gie­run­gen. Bei­den Op­po­si­ti­ons­par­teien geht das Ab­kom­men aber noch nicht weit ge­nug. Es wird auch nach der Ver­ab­schie­dung des Ergänzungs­pro­to­kolls vom 5.4.2012 wei­ter­hin bemängelt, dass die fort­gel­tende An­ony­mität für Steu­er­hin­ter­zie­her in der Schweiz kaum an­ge­kratzt wird. Schmidt be­dau­ert, dass die Maßnah­men, von de­nen ins­be­son­dere red­li­che Steu­er­zah­ler be­trof­fen sein wer­den, in der Öff­ent­lich­keit völlig außer Dis­kus­sion blei­ben. Doch die Fi­nanz­ver­wal­tung sieht dem Ver­neh­men nach tech­ni­sch keine an­dere Möglich­keit, die Steue­run­ehr­li­chen an­onym zur Rück­kehr in die Steu­er­ehr­lich­keit zu be­we­gen.

An die Steu­er­ehr­li­chen, auf die ein Mehr­auf­wand zu­kommt und die die Suppe mit auslöffeln müssen, denkt mo­men­tan noch nie­mand.

Soll­ten ver­meint­lich Steu­er­ehr­li­che ver­se­hent­lich aus der Schweiz be­zo­ge­nen Ka­pi­tal­einkünfte in Deutsch­land wie auch Erb- und Schen­kungs­beträge nicht um­fas­send und kor­rekt erklärt und be­steu­ert ha­ben, wirkt auch für sie die frei­wil­lige Mel­dung als straf­be­frei­ende Selbst­an­zeige. Die Durchführung der Nach­ver­steue­rung führt dann auch für sie zur Ab­gel­tung der bis zu die­sem Jahr ent­stan­de­nen Steu­er­an­sprüche des deut­schen Fis­kus.

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