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Auslandsengagements

Schweizer Kollektiv-Krankentaggeldversicherung Krankentagegelder steuerfrei

FG Baden-Württemberg v. 8.5.2019 - 14 K 2647/18 u.a.

Die Kran­ken­tag­gel­der ei­ner Schwei­zer Kol­lek­tiv-Kran­ken­tag­geld­ver­si­che­rung sind als steu­er­frei zu be­han­deln. Sie erhöhen nicht den Steu­er­satz (sog. Pro­gres­si­ons­vor­be­halt).

Der Sach­ver­halt:
Die Kläger in den bei­den Ver­fah­ren 14 K 2647/18 und 14 K 1955/18 hat­ten ih­ren Wohn­sitz im In­land, wa­ren in den Streit­jah­ren je­weils ver­hei­ra­tet und bei einem Schwei­zer Ar­beit­ge­ber be­schäftigt. Sie un­ter­la­gen als Grenzgänger im In­land der Be­steue­rung. Die Ar­beit­ge­ber hat­ten eine Kol­lek­tiv-Kran­ken­tag­geld­ver­si­che­rung zu­guns­ten der Mit­ar­bei­ter ab­ge­schlos­sen.

Die Kläger wur­den je­weils krank­heits­be­dingt ar­beits­unfähig. Ihre Ar­beit­ge­ber zahl­ten je­weils "Kran­ken­tag­geld" aus und ver­rech­ne­ten die­ses mit den von der Ver­si­che­rung an sie aus­ge­zahl­ten Kran­ken­tag­gel­dern. In bei­den Ver­fah­ren en­dete das Ar­beits­verhält­nis der Kläger. Im Ver­fah­ren 14 K 2647/18 trat je­doch der Kläger in eine Ein­zel-Tag­geld­ver­si­che­rung ein und er­hielt wei­ter­hin Kran­ken­tag­geld.

Das je­weils be­klagte Fi­nanz­amt un­ter­warf die steu­er­freien Kran­ken­tag­geld­zah­lun­gen dem Pro­gres­si­ons­vor­be­halt. Da­durch erhöhte sich der Steu­er­satz. Dies führte je­weils zu ei­ner höheren Ein­kom­men­steuer.

Das FG gab den hier­ge­gen ge­rich­te­ten Kla­gen statt. Die Re­vi­sion zum BFH wurde je­weils zu­ge­las­sen.

Die Gründe:
Die Ein­kom­men­steuer war je­weils zu ermäßigen.

Die als Leis­tun­gen aus ei­ner Kran­ken­ver­si­che­rung steu­er­freien Zah­lun­gen auf­grund Kol­lek­tiv- oder Ein­zel-Kran­ken­tag­geld­ver­si­che­rung erhöhen als Leis­tun­gen pri­va­ter Kran­ken­ver­si­che­run­gen den Steu­er­satz nicht. Die von den Ar­beit­ge­bern der Kläger aus­ge­zahl­ten Leis­tun­gen sind kein Ar­beits­lohn. Der Lohn­aus­weis hat keine kon­sti­tu­tive Wir­kung. Die Ar­beit­ge­ber­leis­tun­gen sind teil­weise vor­weg­ge­nom­mene Leis­tun­gen aus der Kol­lek­tiv-Kran­ken­tag­geld­ver­si­che­rung. Hierfür spricht, dass die Beträge nicht in die Be­rech­nung der Beiträge zur Al­ters- und Hin­ter­las­se­nen­ver­si­che­rung ein­be­zo­gen wur­den.

Die Kläger sind die Ver­si­cher­ten der von den Ar­beit­ge­bern ab­ge­schlos­se­nen Kol­lek­tiv-Kran­ken­tag­geld­ver­si­che­rung. Ar­beits­lohn ist der Ar­beit­ge­ber­bei­trag zur Ver­si­che­rung. Ein­zu­be­zie­hen sind in die Steu­er­sat­zer­mitt­lung nach dem Wort­laut des § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. k EStG nur dem deut­schen Kran­ken­geld ver­gleich­bare Leis­tun­gen Schwei­zer Recht­sträger. Kran­ken­tag­geld gehört nicht zum (ge­setz­li­chen) Leis­tungs­um­fang Schwei­zer Kran­ken­kas­sen. Han­delt es sich um Leis­tun­gen pri­va­ter Ver­si­che­run­gen, sind sie nicht mit Leis­tun­gen inländi­scher öff­ent­li­cher Kas­sen ver­gleich­bar.

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