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Schleswig-Holsteinisches FG zur personellen Verflechtung aufgrund einer Beherrschungsidentität bei einer Betriebsaufspaltung

Urteil des Schleswig-Holsteinisches vom FG 25.8.2011 - 5 K 38/08

Bei Vor­lie­gen ei­nes "äußerst ge­rin­gen An­teils" der ge­werb­li­chen Ein­nah­men am Ge­samt­um­satz un­ter­bleibt trotz der Re­ge­lung in § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG nach Maßgabe des Verhält­nismäßig­keits­grund­sat­zes eine In­fi­zie­rung der übri­gen (vermögens­ver­wal­ten­den) Tätig­keit durch die ge­werb­li­che Tätig­keit. Bei einem (ori­ginär) ge­werb­li­chen Um­satz­an­teil am Ge­samt­um­satz von mehr als 5 Pro­zent liegt ein "äußerst ge­rin­ger An­teil" nicht mehr vor.

Der Sach­ver­halt:
Zwi­schen den Be­tei­lig­ten ist strei­tig, ob zwi­schen der Kläge­rin, ei­ner aus El­tern und ih­ren bei­den Kin­dern be­ste­hen­den, im We­sent­li­chen Im­mo­bi­li­en­vermögen ver­wal­ten­den GbR, und der X-GmbH im Streit­jahr (1999) eine Be­triebs­auf­spal­tung mit der Folge be­stand, dass sämt­li­che ge­son­dert und ein­heit­lich fest­ge­stell­ten Einkünfte der Kläge­rin als sol­che aus Ge­wer­be­be­trieb zu qua­li­fi­zie­ren sind. Die Kläge­rin hatte der X-GmbH, de­ren al­lei­nige Ge­sell­schaf­ter der Va­ter und ei­nes der Kin­der wa­ren, ei­gens hierfür her­ge­rich­tete Räum­lich­kei­ten in ei­ner ih­rer ver­mie­te­ten Im­mo­bi­lien zum Be­trieb ei­ner Spiel­halle ver­mie­tet.

Das Fi­nanz­amt nahm nach ei­ner Be­triebsprüfung an, dass zwi­schen der Kläge­rin und der X-GmbH eine Be­triebs­auf­spal­tung be­stehe. Eine per­so­nelle Ver­flech­tung sei des­halb ge­ge­ben, da der Va­ter ei­ner­seits be­herr­schen­der Ge­sell­schaf­ter der X-GmbH sei und zum an­de­ren auf­grund der be­son­de­ren Re­ge­lun­gen des Ge­sell­schafts­ver­tra­ges in der Lage sei, die GbR durch Ge­sell­schaf­ter­be­schlüsse so zu len­ken, wie er es für rich­tig halte.

Darüber hin­aus habe die aus dem Va­ter und dem Kind be­ste­hende Per­so­nen­gruppe so­wohl bei der Kläge­rin mit 52 Pro­zent als auch bei der X-GmbH mit 100 Pro­zent die be­herr­schende Stel­lung. Die Be­triebs­auf­spal­tung habe zur Folge, dass sämt­li­che Einkünfte der GbR als sol­che aus Ge­wer­be­be­trieb zu be­han­deln seien. Die ge­werb­li­chen Einkünfte aus der Spiel­halle in­fi­zier­ten da­her die übri­gen Einkünfte. Das Fi­nanz­amt stellte ent­spre­chend Einkünfte aus Ge­wer­be­be­trieb für das Streit­jahr i.H.v. rd. 218.000 DM fest.

Das FG wies die ge­gen den Ge­winn­fest­stel­lungs­be­scheid ge­rich­tete Klage ab. Die hier­ge­gen ein­ge­legte Re­vi­sion der Kläge­rin wird beim BFH un­ter dem Az. IV R 54/11 geführt.

Die Gründe:
Das Fi­nanz­amt hat zu Recht die aus der Ver­mie­tung der Im­mo­bi­lien er­ziel­ten Einkünfte als ge­werb­li­che Einkünfte ein­ge­ord­net und die Einkünfte mit rd. 218.000 DM fest­ge­stellt. Rich­ti­ger­weise hat es für das Streit­jahr 1999 eine Be­triebs­auf­spal­tung zwi­schen der Kläge­rin als Be­sitz­un­ter­neh­men und der X-GmbH als Be­triebs­un­ter­neh­men mit der Folge der Er­zie­lung ge­werb­li­cher Einkünfte bei der Ver­mie­tung der Räum­lich­kei­ten an die X-GmbH an­ge­nom­men.

Le­dig­lich bei einem "äußerst ge­rin­gen An­teil" von ge­werb­li­chen Umsätzen an den Ge­samt­umsätzen ei­ner Per­so­nen­ge­sell­schaft entfällt nach Maßgabe des Verhält­nismäßig­keits­grund­sat­zes die Abfärbe­wir­kung des § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG. In Kon­kre­ti­sie­rung der bis­he­ri­gen Recht­spre­chung des BFH war der Se­nat - ebenso wie vor ihm schon das FG Müns­ter (Ur­teil vom 19.6.2008, 8 K 4272/06 G) - der Auf­fas­sung, dass bei einem An­teil des ge­werb­li­chen Um­sat­zes am Ge­samt­um­satz von über 5 Pro­zent kein "äußerst ge­rin­ger An­teil" mehr an­zu­neh­men ist.

Dies führt vor­lie­gend dazu, dass an­ge­sichts ei­nes ge­werb­li­chen An­teils der Miet­ein­nah­men von 6,31 Pro­zent an den Ge­samt­ein­nah­men auch die an­de­ren (Miet)Einkünfte der (vermögens­ver­wal­ten­den) Ge­sell­schaft als ge­werb­li­che Einkünfte um­zu­qua­li­fi­zie­ren sind. Der zum Teil in der Li­te­ra­tur ver­tre­te­nen An­sicht, dass der ge­wer­be­steu­er­li­che Frei­be­trag nach § 11 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 GewStG eine ab­so­lute Ge­ringfügig­keits­grenze bilde, un­ter­halb de­rer ge­werb­li­che Einkünfte nicht die In­fi­zie­rungs­wir­kung des § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG auslösen könn­ten, war im Hin­blick auf den Wort­laut der Re­ge­lung in § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG und un­ter Berück­sich­tung des mit der Frei­be­trags­re­ge­lung im GewStG ver­folg­ten ge­setz­ge­be­ri­schen Zwecks nicht zu fol­gen.

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