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Scheidungskosten können außergewöhnliche Belastung darstellen

FG Düsseldorf 15.8.2014, 3 K 2493/12 E

Schei­dungs­kos­ten können als zwangsläufig gel­ten und des­halb als außer­gewöhn­li­che Be­las­tung gem. § 33 EStG an­ge­se­hen wer­den. Da­mit stellt sich der 3. Se­nat des FG Düssel­dorf ge­gen den 13. Se­nat, der mit Ur­teil vom 11.2.2014 in einem ähn­li­chen Fall an­ders ent­schie­den hatte.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin er­zielt Einkünfte aus selbständi­ger Ar­beit als Rats­mit­glied, Einkünfte aus nicht­selbständi­ger Ar­beit als Apo­the­ke­rin so­wie Einkünfte aus Ka­pi­tal­vermögen. Sie ist von ih­rem Ehe­mann ge­schie­den. Nach der Schei­dung kam es zu ei­ner Viel­zahl ge­richt­li­cher Aus­ein­an­der­set­zun­gen zwi­schen den bei­den, die über­wie­gend den Zu­ge­winn­aus­gleich und den nach­ehe­li­chen Un­ter­halt be­tra­fen. Da­bei wurde aus den je­weils er­wirk­ten Ti­teln re­gelmäßig die Zwangs­voll­stre­ckung be­trie­ben. Über das Vermögen des ge­schie­de­nen Ehe­man­nes wurde zwi­schen­zeit­lich das In­sol­venz­ver­fah­ren eröff­net.

In ih­rer Ein­kom­men­steu­er­erklärung für 2010 machte die Kläge­rin Ge­richts­gebühren i.H.v. 260 € und Rechts­an­walts­kos­ten i.H.v. rund 1.798 € als außer­gewöhn­li­che Be­las­tung gel­tend. Die Auf­wen­dun­gen stan­den im Zu­sam­men­hang mit einem Be­schwer­de­ver­fah­ren vor dem OLG im An­schluss an eine fa­mi­li­en­recht­li­che Strei­tig­keit vor dem AG ge­gen ih­ren ge­schie­de­nen Ehe­mann. Das Fi­nanz­amt ließ die Auf­wen­dun­gen al­ler­dings nicht zum Ab­zug zu.

Die Kläge­rin war der An­sicht, der Ab­zug der Auf­wen­dun­gen sei nach dem BFH-Ur­teil vom 12.5.2011 (Az.: VI R 42/10) ge­recht­fer­tigt. Das Fi­nanz­amt hielt da­ge­gen, die Auf­wen­dun­gen seien auch bei An­wen­dung der geänder­ten BFH-Recht­spre­chung nicht zu berück­sich­ti­gen. § 33 EStG solle den Fällen Rech­nung tra­gen, in de­nen das Exis­tenz­mi­ni­mum des § 32a Abs. 1 Nr. 1 EStG durch außer­gewöhn­li­che Umstände im Be­reich der pri­va­ten Le­bensführung höher liege als im Nor­mal­fall.

Das FG gab der Klage statt. Al­ler­dings wurde die Re­vi­sion zum BFH zu­ge­las­sen.

Die Gründe:
Die Zi­vil­pro­zess­kos­ten i.H.v. ins­ge­samt 2.059 € wa­ren als außer­gewöhn­li­che Be­las­tung i.S.v. § 33 EStG zu berück­sich­ti­gen.

Nach dem BFH-Ur­teil vom 12.5.2011 können Zi­vil­pro­zess­kos­ten - in Ände­rung der bis dato ständi­gen Recht­spre­chung - un­abhängig vom Ge­gen­stand des Pro­zes­ses aus recht­li­chen Gründen zwangsläufig er­wach­sen. Die­ser An­sicht schließt sich der er­ken­nende Se­nat an. Dem zwi­schen­zeit­lich er­gan­ge­nen an­ders lau­ten­den Ur­teil des FG Düssel­dorf vom 11.2.2014 (Az.: 13 K 3724/12 E) folgt er hin­ge­gen nicht.

Der Kläge­rin wa­ren die streit­ge­genständ­li­chen Auf­wen­dun­gen aus recht­li­chen Gründen zwangsläufig er­wach­sen. Sie hatte sich auch nicht mut­wil­lig oder leicht­fer­tig auf das Zi­vil­ver­fah­ren ein­ge­las­sen. Die Kos­ten stell­ten sich viel­mehr als un­aus­weich­lich dar, da die Rechts­ver­fol­gung aus der Sicht ei­nes verständi­gen Drit­ten hin­rei­chende Aus­sicht auf Er­folg ge­bo­ten hatte. Dafür sprach be­reits, dass die Kläge­rin im Be­schwer­de­ver­fah­ren weit über­wie­gend Er­folg ge­habt hatte (76 % zu 24 %).

Der Zwangsläufig­keit der Auf­wen­dun­gen stand zu­dem nicht ent­ge­gen, dass die Kläge­rin auf­grund der In­sol­venz ih­res ge­schie­de­nen Ehe­man­nes letzt­lich die ge­sam­ten Rechts­an­walts­kos­ten und auch die auf ih­ren ge­schie­de­nen Ehe­mann ent­fal­len­den Ge­richts­kos­ten (Zweit­schuld­ner­haf­tung) tra­gen mus­ste. Denn auch in­so­weit hatte sich letzt­lich das je­dem Ver­fah­ren in­ne­woh­nende Pro­zess- bzw. Kos­ten­ri­siko rea­li­siert. Die­ser Um­stand führte nicht dazu, dass die hin­rei­chende Er­folgs­aus­sicht (teil­weise) rück­wir­kend ent­fiel. Letzt­lich wa­ren auch die sons­ti­gen Tat­be­stands­vor­aus­set­zun­gen des § 33 Abs. 1 u. 2 EStG erfüllt.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text des Ur­teils ist erhält­lich un­ter www.nrwe.de - Recht­spre­chungs­da­ten­bank des Lan­des NRW.

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