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Prozesskosten wegen erbrechtlicher Ansprüche nicht als außergewöhnliche Belastung absetzbar

Schleswig-Holsteinisches FG 18.3.2015, 2 K 256/12

Die Kos­ten ei­nes Rechts­streits (An­walts- u. Ge­richts­kos­ten) um er­brecht­li­che Aus­kunfts- und Pflicht­teils­an­sprüche sind nicht als außer­gewöhn­li­che Be­las­tung ab­setz­bar (ge­gen BFH-Ur­teil vom 12.5.2011, Az.: VI R 42/10). Die neuere Recht­spre­chung des BFH, wo­nach je­der mit hin­rei­chen­der Er­folgs­aus­sicht geführte Zi­vil­pro­zess als un­aus­weich­lich und da­mit als zwangsläufig i.S.d. § 33 EStG an­zu­se­hen wäre, lässt die dem Tat­be­stand des § 33 EStG im­ma­nente Be­schränkung auf den exis­ten­ti­ell not­wen­di­gen Le­bens­be­darf außer Acht.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläger hat­ten in ih­rer ge­mein­sa­men Ein­kom­men­steu­er­erklärung für das Streit­jahr 2011 u.a. "Pro­zess­kos­ten Erb­sa­che" i.H.v. 1.668 € und "An­walts­kos­ten Erb­sa­che" i.H.v. 4.144 € als außer­gewöhn­li­che Be­las­tun­gen gel­tend ge­macht. Die Kos­ten ba­sier­ten auf einem Rechts­streit, mit dem die Kläge­rin ge­gen die Er­ben ih­res leib­li­chen Va­ters Aus­kunfts- und Pflicht­teils­an­sprüche gel­tend ge­macht hatte.

Das Fi­nanz­amt wies dar­auf hin, dass die An­walts- und Pro­zess­kos­ten (Erb­sa­che) keine außer­gewöhn­li­chen Be­las­tun­gen dar­stell­ten und da­her steu­er­lich nicht ab­zugsfähig seien. Die Kläger nah­men auf die BFH-Recht­spre­chung Be­zug und mach­ten wei­ter­hin die Berück­sich­ti­gung der Zi­vil­pro­zess­kos­ten gel­tend.

Das FG wies die Klage ab. Al­ler­dings wurde im Hin­blick auf die un­verändert für die Jahre bis 2012 un­geklärte Rechts­lage und die Viel­zahl der anhängi­gen Ver­fah­ren die Re­vi­sion zu­ge­las­sen. Das Ver­fah­ren ist beim BFH un­ter dem Az.: VI R 29/15 anhängig.

Die Gründe:
Un­ter Berück­sich­ti­gung der früheren Recht­spre­chungs­grundsätze wa­ren die im Streit­fall gel­tend ge­mach­ten Auf­wen­dun­gen nicht als außer­gewöhn­li­che Be­las­tun­gen zu berück­sich­ti­gen.

In dem zu­grunde lie­gen­den Rechts­streit war es um Aus­kunfts- und Pflicht­teils­an­sprüche ge­gan­gen, die die Kläge­rin ge­genüber den Er­ben ih­res ver­stor­be­nen leib­li­chen Va­ters gel­tend ge­macht hatte. Da­mit wa­ren keine exis­ten­ti­ell wich­ti­gen Be­rei­che oder der Kern­be­reich des mensch­li­chen Le­bens be­trof­fen. Die Kläge­rin war letzt­lich ein Pro­zess­ri­siko ein­ge­gan­gen, mit dem Ziel, eine Vermögens­be­rei­che­rung zu er­zie­len. Eine Zwangsläufig­keit die­ser Auf­wen­dun­gen i.S.d. früheren BFH-Recht­spre­chung war nicht dar­ge­legt.

Da­mit hat sich der Se­nat ge­gen das BFH-Ur­teil vom 12.5.2011 (Az.: VI R 42/10) ge­stellt. Nach der nun­mehr vom BFH ver­tre­te­nen Auf­fas­sung er­gibt sich die recht­li­che Zwangsläufig­keit der für die Durchführung ei­nes Zi­vil­pro­zes­ses ent­stan­de­nen Kos­ten un­abhängig vom Ge­gen­stand des Ver­fah­rens aus dem staat­li­chen Ge­walt­mo­no­pol und der dar­aus fol­gen­den Not­wen­dig­keit für den Steu­er­pflich­ti­gen, strei­tige An­sprüche ge­richt­lich durch­zu­set­zen oder ab­zu­weh­ren. Die für die An­er­ken­nung  außer­gewöhn­li­cher Be­las­tun­gen i.S.d. § 33 Abs. 1 EStG er­for­der­li­che Un­aus­weich­lich­keit liegt für den Steu­er­pflich­ti­gen be­reits darin, dass er - will er sein Recht durch­set­zen - im Ver­fas­sungs­staat des Grund­ge­set­zes den Rechts­weg be­schrei­ten muss. Un­aus­weich­lich sol­len der­ar­tige Auf­wen­dun­gen al­ler­dings nur dann sein, wenn die be­ab­sich­tigte Rechts­ver­fol­gung oder Rechts­ver­tei­di­gung hin­rei­chende Aus­sicht auf Er­folg bie­tet und nicht mut­wil­lig er­scheint.

Al­ler­dings lässt die neuere Recht­spre­chung des BFH, wo­nach je­der mit hin­rei­chen­der Er­folgs­aus­sicht geführte Zi­vil­pro­zess als un­aus­weich­lich und da­mit als zwangsläufig i.S.d. § 33 EStG an­zu­se­hen wäre, die dem Tat­be­stand des § 33 EStG im­ma­nente Be­schränkung auf den exis­ten­ti­ell not­wen­di­gen Le­bens­be­darf außer Acht. Einen Ab­zug der­ar­ti­ger Auf­wen­dun­gen ge­bie­tet schon al­lein das sub­jek­tive Net­to­prin­zip nicht. In­so­fern folgt der Se­nat den Ausführun­gen des FG Düssel­dorf in dem Ur­teil vom 11.2.2014 (Az.: 13 K 3724/12 E). Ab­leh­nend ge­genüber der geänder­ten Recht­spre­chung auch FG Ham­burg (Urt.: v. 24.9.2012, Az.: 1 K 195/11).

Hin­ter­grund:
Der Ge­setz­ge­ber hat auf die geänderte Recht­spre­chung des BFH mit einem sog. "Nicht­an­wen­dungs­ge­setz" rea­giert. Nach § 33 Abs. 2 S. 4 EStG i.d.F. des Amts­hil­feR­LUmsG sind ab 2013 Kos­ten für die Führung ei­nes Rechts­streits (Pro­zess­kos­ten) vom Ab­zug aus­ge­schlos­sen, es sei denn, es han­delt sich um Auf­wen­dun­gen ohne die der Steu­er­pflich­tige Ge­fahr liefe, seine Exis­tenz­grund­lage zu ver­lie­ren und seine le­bens­not­wen­di­gen Bedürf­nisse in dem übli­chen Rah­men nicht mehr be­frie­di­gen zu können.

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