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Schadensersatzpflicht des Mieters bei Verlust eines zu einer Schließanlage gehörenden Wohnungsschlüssels

BGH 5.3.2014, VIII ZR 205/13

Die Scha­dens­er­satz­pflicht des Mie­ters, der einen zu ei­ner Schließan­lage gehören­den Schlüssel ver­lo­ren hat, kann die Kos­ten des Aus­tau­sches der Schließan­lage um­fas­sen, wenn der Aus­tausch we­gen be­ste­hen­der Miss­brauchs­ge­fahr aus Si­cher­heitsgründen er­for­der­lich ist. Ein Vermögens­scha­den liegt in­so­weit aber erst dann vor, wenn die Schließan­lage tatsäch­lich aus­ge­tauscht wor­den ist.

Der Sach­ver­halt:
Das Ver­fah­ren be­trifft die Frage, un­ter wel­chen Vor­aus­set­zun­gen ein Mie­ter Scha­dens­er­satz für die Er­neue­rung ei­ner Schließan­lage schul­det, wenn er einen zu sei­ner Woh­nung gehören­den Schlüssel bei Aus­zug nicht zurück­gibt. Der Be­klagte mie­tete ab dem 1.3.2010 eine Ei­gen­tums­woh­nung des Klägers. In dem von den Par­teien un­ter­zeich­ne­ten Überg­abe­pro­to­koll ist ver­merkt, dass dem Be­klag­ten zwei Woh­nungs­schlüssel über­ge­ben wur­den. Das Miet­verhält­nis en­dete ein­ver­nehm­lich am 31.5.2010. Der Be­klagte gab nur einen Woh­nungs­schlüssel zurück.

Nach­dem der Kläger die Haus­ver­wal­tung der Woh­nungs­ei­gentümer­ge­mein­schaft darüber in­for­miert hatte, dass der Be­klagte den Ver­bleib des zwei­ten Schlüssels nicht dar­le­gen könne, ver­langte diese im Juli 2010 vom Kläger die Zah­lung ei­nes Kos­ten­vor­schus­ses i.H.v. rd. 1.500 € für den aus Si­cher­heitsgründen für not­wen­dig er­ach­te­ten Aus­tausch der Schließan­lage. Sie kündigte an, den Aus­tausch der Schließan­lage nach Zah­lungs­ein­gang zu be­auf­tra­gen. Der Kläger be­zahlte den ver­lang­ten Be­trag nicht; die Schließan­lage wurde bis heute nicht aus­ge­tauscht. Der Kläger be­gehrt vom Be­klag­ten un­ter Ab­zug von des­sen Miet­kau­ti­ons­gut­ha­ben Zah­lung von zu­letzt rd. 1.370 € nebst Zin­sen an die Woh­nungs­ei­gentümer­ge­mein­schaft.

Das AG gab der Klage teil­weise statt und ver­ur­teilte den Be­klag­ten zur Zah­lung von 968 € nebst Zin­sen. Das LG wies die Be­ru­fung des Be­klag­ten zurück und führte zur Begründung aus, der Be­klagte habe we­gen des feh­len­den Schlüssels seine Ob­huts- und Rück­ga­be­pflicht ver­letzt, die sich auf den Schlüssel als mit­ver­mie­te­tes Zu­behör er­streckt habe. Dem Kläger sei durch die In­an­spruch­nahme sei­tens der Woh­nungs­ei­gentümer­ge­mein­schaft ein Scha­den ent­stan­den, der die Kos­ten der Er­neue­rung der Schließan­lage um­fasse, weil diese auf­grund be­ste­hen­der Miss­brauchs­ge­fahr in ih­rer Funk­tion be­einträch­tigt sei.

Auf die Re­vi­sion des Be­klag­ten hob der BGH das Be­ru­fungs­ur­teil auf und wies die Klage ab.

Die Gründe:
Der vom Kläger ge­genüber dem Be­klag­ten gel­tend ge­machte An­spruch be­steht nicht.

Das OLG hat zu Un­recht an­ge­nom­men, dass es nicht dar­auf an­komme, ob die Schließan­lage be­reits aus­ge­wech­selt wor­den ist oder dies auch nur be­ab­sich­tigt sei. Das OLG hatte in­so­weit die An­sicht ver­tre­ten, gem. § 249 Abs. 2 BGB könne der Gläubi­ger bei Be­schädi­gung ei­ner Sa­che Scha­dens­er­satz in Geld ver­lan­gen und sei in des­sen Ver­wen­dung frei. Dies gelte auch bei Be­schädi­gung ei­ner Sach­ge­samt­heit wie ei­ner Schließan­lage.

Nach An­sicht des Se­nats ist es zwar rich­tig, dass die Scha­dens­er­satz­pflicht des Mie­ters, der einen zu ei­ner Schließan­lage gehören­den Schlüssel ver­lo­ren hat, auch die Kos­ten des Aus­tau­sches der Schließan­lage um­fas­sen kann. Nämlich dann, wenn der Aus­tausch we­gen be­ste­hen­der Miss­brauchs­ge­fahr aus Si­cher­heitsgründen er­for­der­lich ist. Vor­aus­set­zung ist al­ler­dings das Vor­lie­gen ei­nes Vermögens­scha­dens. Ein sol­cher ist aber erst dann ge­ge­ben, wenn die Schließan­lage tatsäch­lich aus­ge­tauscht wor­den ist. Ge­rade daran fehlt es je­doch vor­lie­gend.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung wird demnächst auf den Web­sei­ten des BGH veröff­ent­licht.
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