deen

Steuerberatung

Kein Vorsteuerabzug aus Kaufvertrag bei Geschäftsveräußerung im Ganzen

FG Düsseldorf 13.10.2017, 1 K 3395/15 U

Der Se­nat teilt nicht die Auf­fas­sung, dass be­reits der bloße Neu­ab­schluss ei­nes Miet­ver­tra­ges über das La­den­lo­kal - bei Vor­lie­gen der übri­gen ge­setz­li­chen Vor­aus­set­zun­gen - zum Nicht­vor­lie­gen ei­ner Ge­schäfts­veräußerung im Gan­zen führt. Ob die er­for­der­li­che "Ge­samt­heit" hin­ge­gen so­wohl be­weg­li­che als auch un­be­weg­li­che Sa­chen um­fas­sen muss, ist im Hin­blick auf die Art der über­tra­ge­nen bzw. fort­geführ­ten Tätig­keit zu be­ur­tei­len.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger hatte mit Kauf­ver­trag vom 20.2.2015 von C. das In­ven­tar ei­nes Gas­tro­no­mie­be­triebs zu einem Kauf­preis von 40.000 € zzgl. 7.600 € USt er­wor­ben. Laut In­ven­tar­liste wurde die ge­samte Ein­rich­tung in Kel­ler, Gast­raum, Küche und Ter­rasse veräußert. Der C. be­trieb ne­ben dem Gas­tro­no­mie­be­trieb noch eine Piz­ze­ria in der Stadt. Der Kläger er­warb da­ne­ben noch einen Fern­se­her, La­va­grill, Ther­mo­mix, Nu­del­ko­cher, Kühl­vi­trine, Weinkühler, Saft­presse, In­ter­net­ka­mera, Po­ker­ti­sch als Neu­ware von Drit­ten hinzu.

In sei­ner Um­satz­steu­er­vor­an­mel­dung für März 2015 machte der Kläger aus der Rech­nung des C. 7.600 € als Vor­steuer gel­tend. Das Fi­nanz­amt for­derte hierzu Nach­weise an. Am 5.5.2015 reichte der Kläger dar­auf­hin einen geänder­ten Kauf­ver­trag ein, in dem - im Ge­gen­satz zum ur­sprüng­li­chen Ver­trag - die Steu­er­num­mer des Veräußer­ers, eine Rech­nungs­num­mer und das Lie­fer­da­tum 1.3.2015 ent­hal­ten war. Im nun­mehr ma­schi­nen­schrift­li­chen Ver­merk war eine Bar­zah­lung von 40.000 € und 7.600 € bestätigt.

Das Fi­nanz­amt ließ die Vor­steuer aus dem Kauf­ver­trag al­ler­dings nicht zum Ab­zug zu, da eine Ge­schäfts­veräußerung im Gan­zen vor­liege. Der Kläger war der An­sicht, es han­dele sich nicht um eine Ge­schäfts­veräußerung im Gan­zen, da er nur ein­zelne Ge­genstände des Gas­tro­no­mie­be­triebs er­wor­ben habe. Der Vor­be­sit­zer C. be­treibe an an­de­rer Stelle ein wei­te­res Lo­kal, das er auch fortführe und habe ein­zelne Ge­genstände dort­hin mit­ge­nom­men.

Das FG wies die Klage ab. Al­ler­dings wurde zur Fort­bil­dung des Rechts die Re­vi­sion zum BFH zu­ge­las­sen.

Die Gründe:
Der Kläger war nicht zum Vor­steu­er­ab­zug aus dem Kauf­ver­trag be­rech­tigt, weil es sich da­bei um eine Ge­schäfts­veräußerung im Gan­zen han­delt.

Der Kläger hat den über­tra­ge­nen Ge­schäfts­be­trieb tatsäch­lich fort­geführt. Er hat so­wohl den Stand­ort als auch den Na­men un­verändert über­nom­men und auch am Gas­tro­no­mie­be­trieb/Bis­tro­kon­zept keine we­sent­li­chen Ände­run­gen vor­ge­nom­men. Dass er un­mit­tel­bar nach Er­werb nach den Emp­feh­lun­gen des Ord­nungs­am­tes ei­nige Re­no­vie­rungs­ar­bei­ten vor­ge­nom­men hatte, blieb un­schädlich. Hier­durch wurde we­der die Art der ausgeübten Tätig­keit we­sent­lich verändert, noch kam es zu ei­ner we­sent­li­chen Un­ter­bre­chung der Tätig­keit.

Der EuGH hat zum Um­fang des über­tra­ge­nen Vermögens ent­schie­den, dass die Veräußerung ein­zel­ner Wirt­schaftsgüter, wie etwa ei­nes Wa­ren­be­stan­des, nicht aus­rei­chend ist, um als hin­rei­chen­des Gan­zes die Ausübung ei­ner wirt­schaft­li­chen Tätig­keit zu ermögli­chen. Ob die er­for­der­li­che "Ge­samt­heit" hin­ge­gen so­wohl be­weg­li­che als auch un­be­weg­li­che Sa­chen um­fas­sen muss, ist im Hin­blick auf die Art der über­tra­ge­nen bzw. fort­geführ­ten Tätig­keit zu be­ur­tei­len. Der BFH hat ent­schie­den, dass je­den­falls dann kein hin­rei­chen­des Gan­zes über­tra­gen wor­den ist, wenn der bis­he­rige Pächter (Veräußerer) ei­ner Gaststätte le­dig­lich die ihm gehören­den Teile des In­ven­tars (im Streit­fall Küchen­ein­rich­tung nebst Ge­schirr und sons­ti­gen Küchen­ar­ti­keln) an den Er­wer­ber veräußert und die­ser zur Fortführung der Gaststätte noch einen Pacht­ver­trag mit dem Grundstücks­ei­gentümer über die Räum­lich­kei­ten so­wie das im Ei­gen­tum des Verpächters ste­hende In­ven­tar ab­schließt und diese eben­falls zum Be­trieb der Gaststätte er­for­der­lich sind.

Der Se­nat ist der An­sicht, dass ein hin­rei­chen­des Gan­zes - und sind nicht nur ein­zelne Wirt­schaftsgüter - über­tra­gen wor­den wa­ren, das die Fortführung der Tätig­keit ermöglicht hat. Der Kläger hat - an­ders als im BFH-Ur­teil v. 4.2.2015 (Az.: XI R 42/13) - na­hezu das ge­samte be­weg­li­che und un­be­weg­li­che In­ven­tar/La­den­ein­rich­tung vom Veräußerer er­wor­ben und konnte mit die­sen Ge­genständen das Un­ter­neh­men fortführen. Es wa­ren die kom­plette Ein­rich­tung des Bis­tros so­wie sämt­li­che zum Be­trieb er­for­der­li­chen Geräte und Ein­bau­ten/Möbel um­fasst. Der Se­nat teilt nicht die Auf­fas­sung, dass be­reits der bloße Neu­ab­schluss ei­nes Miet­ver­tra­ges über das La­den­lo­kal - bei Vor­lie­gen der übri­gen ge­setz­li­chen Vor­aus­set­zun­gen - zum Nicht­vor­lie­gen ei­ner Ge­schäfts­veräußerung im Gan­zen führt (so wohl ku­mu­la­tiv begründet FG Düssel­dorf Ur­teil v. 27.3.2015, Az.: 5 K 2502/12 U).

Link­hin­weis:

nach oben