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Rechtsberatung

Unternehmenskauf: Datenaustausch unter Wettbewerbern kartellrechtlich problematisch

Der Aus­tausch von In­for­ma­tio­nen un­ter Wett­be­wer­bern im Rah­men ei­ner Un­ter­neh­mens­trans­ak­tion ist kar­tell­recht­lich pro­ble­ma­ti­sch. Die Ver­trags­par­teien müssen sich die kar­tell­recht­li­chen Ri­si­ken vor Be­ginn ei­ner Due Di­li­gence ver­ge­genwärti­gen.

Denn: Der Aus­tausch wett­be­werb­lich sen­si­bler In­for­ma­tio­nen vor der even­tu­ell er­for­der­li­chen fu­si­ons­kon­troll­recht­li­chen Frei­gabe der Trans­ak­tion stellt ein wett­be­werbs­be­schränken­des Ver­hal­ten dar.

Unternehmenskauf: Datenaustausch unter Wettbewerbern kartellrechtlich problematisch© Unsplash

Sensibler Umgang bis zum Closing

Zwar wird an­er­kannt, dass ein po­ten­zi­el­ler Un­ter­neh­mens­er­wer­ber im Rah­men der Kauf­ver­hand­lun­gen ein le­gi­ti­mes In­ter­esse daran hat, de­tail­lierte In­for­ma­tio­nen über das Ge­schäft des Ziel­un­ter­neh­mens zu er­hal­ten. Al­ler­dings sind die Ver­trags­part­ner bis zum Clo­sing ei­genständige Un­ter­neh­men, die sich un­abhängig auf dem Markt be­we­gen und ihre stra­te­gi­schen In­for­ma­tio­nen schützen müssen. Des­halb emp­fiehlt es sich, Pro­zesse fest­zu­le­gen, die den Ab­lauf des In­for­ma­ti­ons­aus­tau­sches und die Re­geln zum Um­gang mit wett­be­werbs­re­le­van­ten Da­ten vor­ge­ben.

Bei der Im­ple­men­tie­rung die­ses Pro­zes­ses sollte bis zu­letzt da­von aus­ge­gan­gen wer­den, dass die Ver­hand­lun­gen schei­tern könn­ten und die an­dere Par­tei die über­las­se­nen In­for­ma­tio­nen ggf. im Wett­be­werb nut­zen wird. Je wett­be­werbs­re­le­van­ter die In­for­ma­tio­nen sind, desto stärker müssen sie ge­schützt wer­den. Ein Aus­tausch wett­be­werb­lich sen­si­bler In­for­ma­tio­nen ist erst dann un­ein­ge­schränkt zulässig, wenn die Trans­ak­tion voll­zo­gen ist und - bei Be­darf - die Kar­tell­behörden ihre Frei­gabe er­teilt ha­ben.

Welche Daten sind wettbewerblich sensibel?

Wett­be­werb­lich sen­si­bel sind sol­che In­for­ma­tio­nen, die Rück­schlüsse auf das kon­krete Wett­be­werbs­ver­hal­ten zu­las­sen, bei­spiels­weise

  • Preise, Preis­ge­stal­tun­gen,
  • Kos­ten,
  • Kun­den- und lie­fe­ran­ten­spe­zi­fi­sche In­for­ma­tio­nen,
  • Umsätze,
  • Mar­gen,
  • Be­stell-, Pro­duk­ti­ons- und Ab­satz­men­gen,
  • Ka­pa­zitäten,
  • nicht veröff­ent­lichte Ver­kaufs- und Pro­duk­ti­ons­stra­te­gien,
  • For­schungs- und Ent­wick­lungs­pro­jekte,
  • Mar­ke­tingpläne,
  • In­ves­ti­tio­nen,
  • Kon­di­tio­nen,
  • stra­te­gi­sche Pla­nun­gen und Pro­gno­sen.

Wie können Informationsinteressen und Kartellrecht in Einklang gebracht werden?

Um die In­for­ma­ti­ons­in­ter­es­sen ei­nes po­ten­zi­el­len Er­wer­bers und die kar­tell­recht­li­chen Vor­ga­ben in Ein­klang zu brin­gen, sind fol­gende Schritte ein­zu­hal­ten:

  • Kar­tell­recht­li­che Ri­si­ken er­ken­nen
  • Kon­trolle al­ler wett­be­werb­lich re­le­van­ten In­for­ma­tio­nen und Un­ter­la­gen auch in ih­rer Zu­sam­men­schau vor der Überg­abe bzw. vor Ein­stel­lung in einen Da­ten­raum
  • Be­schränkung des In­for­ma­ti­ons­aus­tauschs auf das für die je­wei­lige Trans­ak­ti­ons­phase not­wen­dige Maß
  • In fort­ge­schrit­te­nem Sta­dium ist der Aus­tausch de­tail­lier­te­rer In­for­ma­tio­nen er­for­der­lich. Ein Da­ten­aus­tausch er­for­dert Schutzmaßnah­men. Dazu zählen ne­ben der Schwärzung oder Ag­gre­ga­tion von wett­be­werbs­re­le­van­ten In­for­ma­tio­nen auch Clean Team-Ver­ein­ba­run­gen oder Black Box-Re­ge­lun­gen.

Clean Team

Bei ei­ner Clean Team-Ver­ein­ba­rung wird der Zu­gang zu sen­si­blen In­for­ma­tio­nen im Da­ten­raum auf Per­so­nen be­schränkt, die im Er­werbs­un­ter­neh­men keine ope­ra­ti­ven Funk­tio­nen in­ne­ha­ben bzw. für eine ge­wisse Zeit nicht im ope­ra­ti­ven Ge­schäft tätig sind.

Wich­tig: Per­so­nen im Ma­nage­ment bzw. aus dem Ein­kauf oder Ver­trieb dürfen nicht auf die Da­ten zu­grei­fen.

Den Clean Teams sind klare Vor­ga­ben zu ma­chen, wie wett­be­werbs­re­le­vante In­for­ma­tio­nen be­han­delt und mit wem sie aus­ge­tauscht wer­den dürfen. Die In­for­ma­tio­nen dürfen nicht auf frei zugäng­li­chen Lauf­wer­ken in­ner­halb des Un­ter­neh­mens ge­spei­chert wer­den.

Er­stellt das Clean Team einen zu­sam­men­fas­sen­den Be­richt für die über den Un­ter­neh­mens­kauf ent­schei­den­den Per­so­nen, sind wett­be­werbs­re­le­vante In­for­ma­tio­nen un­kennt­lich zu ma­chen bzw. zu ag­gre­gie­ren. Der Be­richt sollte darüber hin­aus vor der Wei­ter­gabe von einem Be­ra­ter des Veräußer­ers und/oder einem An­walt mit kar­tell­recht­li­cher Ex­per­tise geprüft wer­den.

Höchstmaß an Sicherheit mit Black Box-Vereinbarung

Ein noch höheres Maß an Si­cher­heit ist gewähr­leis­tet, wenn le­dig­lich ex­terne Be­ra­ter, etwa zur Ver­schwie­gen­heit ver­pflich­tete Rechts­anwälte, Steu­er­be­ra­ter oder Wirt­schaftsprüfer, Ein­blick in die vom Veräußerer zu­sam­men­ge­stell­ten wett­be­werb­lich sen­si­blen In­for­ma­tio­nen ha­ben. Die ex­ter­nen Be­ra­ter ver­pflich­ten sich, der Käufer­seite nur zu­sam­men­fas­sende Er­geb­nisse, aber keine sen­si­blen De­tails zu über­mit­teln. Da­bei wer­den alle Be­richte vorab durch Kar­tell­rechts­ex­per­ten der Verkäufer­seite geprüft.

Für den Fall des Schei­terns der Ver­hand­lun­gen, ist von vorn­her­ein mit dem ex­ter­nen Be­ra­ter ver­trag­lich zu re­geln, dass die Pflicht zur Rück­gabe oder Ver­nich­tung al­ler über­las­se­nen Do­ku­mente be­steht.

Wie wir unterstützen

Rechts­anwälte, Steu­er­be­ra­ter und Wirt­schaftsprüfer von Eb­ner Stolz sind be­rufs­recht­lich zur Ver­schwie­gen­heit ver­pflich­tet.

Einem Clean Team ste­hen wir gerne be­ra­tend zur Seite oder über­neh­men diese Funk­tion. Gerne er­brin­gen wir die Leis­tun­gen im Rah­men ei­ner Black Box-Ver­ein­ba­rung.

Wir ana­ly­sie­ren, be­wer­ten und ag­gre­gie­ren je­weils die vom Verkäufer in den Da­ten­raum ein­ge­stell­ten wett­be­werb­li­chen In­for­ma­tio­nen, stim­men die Ana­ly­se­er­geb­nisse mit dem Verkäufer so­wie des­sen Rechts­anwälten ab und le­gen die Ar­beits­er­geb­nisse in neu­tra­li­sier­ter Form dem Käufer vor.

Sollte die Trans­ak­tion nicht zu­stande kom­men, ge­ben wir die re­le­van­ten Da­ten zurück bzw. ver­nich­ten diese. Im Falle ei­nes Voll­zugs der Trans­ak­tion kann der Er­wer­ber die zu­sam­men­ge­stell­ten Da­ten nach ggf. er­for­der­li­chen kar­tell­recht­li­chen Ge­neh­mi­gung für seine ei­ge­nen Zwecke nut­zen.

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