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Steuerberatung

Keine Steuerermäßigung für Anliegerbeiträge zum Straßenausbau

FG Rheinland-Pfalz 18.10.2017, 1 K 1650/17

An­lie­ger­beiträge zum Aus­bau von Geh­we­gen und Straßen­be­leuch­tung be­inhal­ten keine haus­halts­na­hen Hand­wer­ker­leis­tun­gen i.S.d. § 35a Abs. 3 EStG und führen da­her zu kei­ner Steu­er­ermäßigung. Die Leis­tun­gen in sol­chen Fällen sind (nur) "für" den Haus­halt er­bracht.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin ist Ei­gentüme­rin ei­nes Grundstücks und mus­ste im Streit­jahr 2015 Vor­aus­leis­tun­gen auf wie­der­keh­rende Beiträge für den Aus­bau von Geh­we­gen und Straßen­be­leuch­tun­gen zah­len (rd. 8.700 €). Den in den Beiträgen ent­hal­te­nen Lohn­an­teil schätzte sie auf 5.266 € und machte die­sen Be­trag in ih­rer Ein­kom­men­steu­er­erklärung als haus­halts­nahe Hand­wer­ker­leis­tung i.S.d. § 35a EStG gel­tend. Das Fi­nanz­amt ver­sagte die be­an­tragte Steu­er­ermäßigung.

Das FG wies die hier­ge­gen ge­rich­tete Klage ab. Die Re­vi­sion zum BFH wurde nicht zu­ge­las­sen.

Die Gründe:
Das Fi­nanz­amt hat die be­an­tragte Steu­er­ermäßigung zu Recht ver­sagt.

Zwar kann auch die öff­ent­li­che Hand steu­er­begüns­tigte Leis­tun­gen nach § 35a EStG er­brin­gen. Außer­dem ist in­zwi­schen an­er­kannt, dass eine "haus­halts­nahe" Leis­tung nicht nur dann vor­liegt, wenn sie im um­schlos­se­nen Wohn­raum oder bis zur Grenze des zum Haus­halt gehören­den Grundstücks er­bracht wird. Der Be­griff "im Haus­halt" muss viel­mehr räum­lich-funk­tio­nal aus­ge­legt wer­den und kann auch Be­rei­che jen­seits der Grundstücks­gren­zen um­fas­sen.

Nicht aus­rei­chend ist al­ler­dings, dass die Leis­tung (nur) "für" den Haus­halt er­bracht wird. Ein sol­cher Fall liegt hier vor, weil das Grundstück be­reits er­schlos­sen bzw. an das öff­ent­li­che Straßen­netz an­ge­schlos­sen ist und die An­lie­ger­beiträge nur für die Her­stel­lung der Geh­wege und Straßen­lam­pen er­ho­ben wer­den. Sol­che Ein­rich­tun­gen die­nen der All­ge­mein­heit un­abhängig vom Haus­halt der Kläge­rin. Dies be­legt nicht zu­letzt der Um­stand, dass der Geh­weg nicht vor dem Wohn­haus der Kläge­rin, son­dern nur auf der ge­genüber­lie­gen­den Straßen­seite aus­ge­baut wor­den ist. Da­mit fehlt der er­for­der­li­che räum­lich-funk­tio­nale Zu­sam­men­hang der Maßnahme mit dem Haus­halt der Kläge­rin.

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