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Schadensersatz bei fristloser Kündigung eines Mobilfunkvertrages

LG Hamburg 21.5.2015, 413 HKO 47/14

Ein Rah­men- oder Ein­heits­ver­trag kommt nicht da­durch zu­stande, dass ein Mo­bil­funk­kunde, der zu­vor Mo­bil­funk­verträge über ins­ge­samt 61 Ruf­num­mern ab­ge­schlos­sen hat, die ihm zu­ge­schick­ten SIM Kar­ten fortan nutzt. Bei un­wirk­sa­mer Kündi­gung sei­tens des Kun­den kann der An­bie­ter gem. §§ 628 Abs. 2, 626 Abs. 1 BGB i.V.m. §§ 249 Abs. 1, 252 BGB Scha­dens­er­satz­an­sprüche für den ent­gan­ge­nen Ge­winn aus den zur Verfügung ge­stell­ten und vor­zei­tig be­en­de­ten Mo­bil­funk­verträgen gel­tend ma­chen.

Der Sach­ver­halt:
Die Be­klagte und die Ze­den­tin wa­ren durch fünf Mo­bil­funk­verträge über ins­ge­samt 61 Ruf­num­mern, ge­schlos­sen je­weils mit 24-mo­na­ti­ger Lauf­zeit, ver­bun­den. Außer­dem wa­ren sie durch eine un­ter der Kun­den­num­mer 0.1 geführte Fest­netz-Leis­tungs­be­zie­hung ver­bun­den, von der die Be­klagte be­haup­tete, dass sie mit dem Mo­bil­funk­be­reich eine Ein­heit i.S. ei­nes Rah­men­ver­tra­ges bil­den würde.

Am 25.10.2012 erklärte die Be­klagte die Kündi­gung zur Kun­den­num­mer 0.1 "we­gen Nichterfüllung des Ver­tra­ges zum 31.12.2012", die die Ze­den­tin "zum 19.3.2014" bestätigte i.V.m. einem An­ge­bot, "aus Ku­lanz" den Ver­trag zum 31.12.2012 ge­gen Zah­lung ei­ner "Kündi­gungs­pau­schale" i.H.v. 347 €" zu be­en­den. Außer­dem erklärte die Be­klagte die Kündi­gung zur Kun­den­num­mer 9.7 "we­gen Nichterfüllung des Ver­tra­ges zum 31.12.2012", die die Ze­den­tin un­ter Hin­weis auf teil­weise geänderte Kündi­gungs­ter­mine be­ant­wor­tete. Ihre Leis­tun­gen un­ter der Kun­den­num­mer 9.7 rech­nete die Ze­den­tin mit einem Ge­samt­be­trag von 12.176 € ab. Al­ler­dings zahlte die Be­klagte nicht.

Nach Mah­nun­gen mit Frist­set­zung erklärte die Ze­den­tin zum 5.7.2013 die Kündi­gung der Ver­trags­be­zie­hung und machte u.a. einen Scha­dens­er­satz­be­trag für die je­wei­lige rest­li­che Ver­trags­lauf­zeit gel­tend. Die Kläge­rin war der An­sicht, sie sei durch eine wirk­same, ins­be­son­dere hin­rei­chend be­stimmte Ab­tre­tung nach Maßgabe des Ab­tre­tungs­ver­tra­ges ("In­kas­sover­ein­ba­rung") An­spruchs­in­ha­be­rin ge­wor­den. Sie for­derte von der Be­klag­ten ge­richt­lich den Be­trag von ins­ge­samt 15.706 €.

Das LG gab der Klage über­wie­gend statt.

Die Gründe:
Die Kläge­rin hat ge­gen die Be­klag­ten einen An­spruch auf Zah­lung von ins­ge­samt (nur) 14.417 €. Die­ser An­spruch er­gab sich aus den zwi­schen der Be­klag­ten und der Ze­den­tin be­ste­hen­den Mo­bil­funk­verträgen und den dort ver­ein­bar­ten Ba­sis­prei­sen, Ver­bin­dungs- und Ser­vice­ent­gel­ten gem. § 611 BGB, und den Er­satz­zah­lun­gen für eine vor­zei­tige Be­en­di­gung ei­nes Teils der Verträge gem. §§ 628 Abs. 2, 626 Abs. 1 BGB i.V.m. §§ 249 Abs. 1, 252 BGB. Die Ze­den­tin hatte die For­de­run­gen aus den Mo­bil­funk­verträgen gem. § 398 BGB wirk­sam an die Kläge­rin (Zes­sio­na­rin) ab­ge­tre­ten.

Ein ei­genständi­ger Rah­men- oder Ein­heits­ver­trag war zwi­schen den Par­teien nicht ab­ge­schlos­sen wor­den. Die Par­teien hat­ten sich nicht gem. §§ 145 f. BGB auf das Zu­stan­de­kom­men ei­nes sol­ches Ver­tra­ges ge­ei­nigt. Viel­mehr han­delte es sich um ver­schie­dene Mo­bil­funk­verträge, die bei der Ze­den­tin ver­wal­tet wur­den, die in recht­li­cher Hin­sicht je­weils ei­genständig zu­stande ge­kom­men wa­ren und je­weils ei­ner ei­genständi­gen Ver­trags­lauf­zeit un­ter­la­gen. Ein Rah­men­ver­trag war auch nicht da­durch zu­stande ge­kom­men, dass die Be­klagte die ihr zu­ge­schick­ten SIM Kar­ten fortan nutzte. So­weit darin ein rechts­ver­bind­li­cher Erklärungs­ge­halt zu fin­den war, um­fasste dies le­dig­lich die Fort­gel­tung der ur­sprüng­li­chen Mo­bil­funk­verträge durch die kon­klu­dente Nut­zung der SIM Kar­ten durch die Be­klagte. Die Be­klagte hatte die Mo­bil­funk­verträge auch nicht wirk­sam gekündigt, denn ihr fehlte ein Recht zur außer­or­dent­li­chen Kündi­gung.

Die Kläge­rin hat ge­gen die Be­klagte wei­ter­hin gem. §§ 628 Abs. 2, 626 Abs. 1 BGB i.V.m. §§ 249 Abs. 1, 252 BGB einen An­spruch auf Zah­lung Scha­dens­er­satz für den ent­gan­ge­nen Ge­winn aus den von der Ze­den­tin zur Verfügung ge­stell­ten und vor­zei­tig be­en­de­ten Mo­bil­funk­verträgen. Der An­spruch er­gab sich dem Grunde nach aus § 628 Abs. 2 BGB. Die Ze­den­tin hatte die er­for­der­li­che Kündi­gung der Mo­bil­funk­verträge aus wich­ti­gem Grund gem. § 626 Abs. 1 BGB erklärt. Sie war auch dazu be­fugt. Da­bei war der Kündi­gungs­grund im Lichte der nach­tei­li­gen Aus­wir­kung des Kündi­gungs­an­las­ses auf die zukünf­tige Ver­trags­be­zie­hung zu be­trach­ten. So war der Ze­den­tin eine Fort­set­zung der Mo­bil­funk­verträge nicht mehr zu­mut­bar. Die Be­klagte hatte of­fene Rech­nun­gen seit No­vem­ber 2012 nicht mehr ge­zahlt und es war aus ob­jek­ti­ver Sicht zu pro­gnos­ti­zie­ren, dass auch in Zu­kunft bis zum Ab­lauf der Ver­trags­lauf­zei­ten keine Zah­lun­gen mehr ge­leis­tet wer­den würden. So­fern die Be­klagte die Mo­bil­funk­verträge bis zum je­wei­li­gen Ver­trags­ende erfüllt hätte, hätte die Ze­den­tin ent­spre­chende Mehr­ein­nah­men er­zielt, die ihr aber ent­gan­gen wa­ren.

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