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Rücknahmepflichten von Elektroschrott im Lebensmitteleinzel- und im Online-Handel

Spätes­tens ab dem 01.07.2022 sol­len Ver­brau­cher Elek­tro­alt­geräte bei vie­len Le­bens­mit­tel­ein­zelhänd­lern, wie Dis­coun­tern und Su­permärk­ten, kos­ten­los ab­ge­ben können. Dies hat der Deut­sche Bun­des­tag am 15.04.2021 mit den Ände­run­gen des Elek­tro- und Elek­tro­nik­geräte­ge­set­zes (Elek­troG) be­schlos­sen.

Aber auch On­line-Händ­ler müssen bes­sere Be­din­gun­gen für die Rück­nahme von Elek­tro­schrott zu schaf­fen. Ein pau­scha­les An­bie­ten von Pa­ket­ver­sand oder bloßes Ver­wei­sen auf ein Fi­li­al­netz, wie es ak­tu­ell viele Händ­ler prak­ti­zie­ren, genügt nicht, wie das OLG München mit Ur­teil vom 22.02.2021 (Az. 6 U 1549/20) ent­schied.

Geplante Rücknahmepflichten für Elektroaltgeräte im Lebensmitteleinzelhandel

Die vom Bun­des­tag be­schlos­se­nen Ände­run­gen zu den Rück­nah­me­pflich­ten für Elek­tro­alt­geräte die­nen der Um­set­zung der eu­ro­pa­recht­li­chen Vor­ga­ben der Richt­li­nie 2012/19/EU des Eu­ropäischen Par­la­ments und des Ra­tes vom 04.07.2012 über Elek­tro- und Elek­tro­nik- Alt­geräte. Die Richt­li­nie schreibt ab dem Jahr 2019 eine Sam­mel­quote von min­des­tens 65% der durch­schnitt­lich in den drei Vor­jah­ren in Ver­kehr ge­brach­ten Men­gen an Elek­tro- und Elek­tro­nik­geräten vor. Im Jahr 2018 wur­den in Deutsch­land zwar 86% der ge­sam­mel­ten Elek­tro­geräte re­cy­celt, je­doch wur­den nur rund 43% der in Ver­kehr ge­brach­ten Elek­tro­alt­geräte tatsäch­lich ge­sam­melt. Da­her liegt Deutsch­land noch deut­lich un­ter der vor­ge­ge­be­nen eu­ropäischen Ziel­marke.

Ziel der Ände­run­gen im Elek­troG ist, den Kun­den die Rück­gabe von Elek­tro­ni­kalt­geräten zu ver­ein­fa­chen, um auf diese Weise die Sam­mel­quote zu erhöhen, ein hoch­wer­ti­ges Re­cy­cling zu gewähr­leis­ten und wert­volle Roh­stoffe zurück­ge­win­nen zu können. Außer­dem sol­len Maßnah­men ge­trof­fen wer­den, um das Tritt­brett­fah­ren von Her­stel­lern aus dem Aus­land un­ter Zu­hil­fe­nahme von elek­tro­ni­schen Marktplätzen und Ful­fill­ment-Dienst­leis­tern zu ver­hin­dern. Die Maßnah­men fal­len dem­nach im Großen und Gan­zen un­ter den Be­griff des Res­sour­cen­schut­zes.

Im Ein­zel­nen gilt die Ge­set­zesände­rung für Un­ter­neh­men mit ei­ner La­denfläche größer als 800 qm. Zu­dem müssen die je­wei­li­gen Le­bens­mit­tel­ein­zelhänd­ler selbst Elek­tro­geräte mehr­mals im Jahr (es genügt der re­gelmäßige Ver­kauf von Lam­pen) an­bie­ten. Zurück­ge­nom­men wer­den müssen Elek­tro­alt­geräte mit ei­ner Kan­tenlänge von bis zu 25 cm, un­abhängig von dem Neu­kauf ei­nes Ar­ti­kels. Dies gilt auch für Pro­dukte, die vor­her nicht in dem La­den­lo­kal oder der­sel­ben Kette ge­kauft wur­den. Elek­tro­geräte, die größer als 25 cm sind, können nur dann im Le­bens­mit­tel­ein­zel­han­del ab­ge­ge­ben wer­den, wenn dort ein ver­gleich­ba­res Pro­dukt ge­kauft wird.

Für Ver­brau­cher be­deu­tet die Ge­set­zesände­rung eine ver­ein­fachte Ab­gabe von Elek­tro­alt­geräten während des wöchent­li­chen Ein­kau­fes. Für die be­trof­fe­nen Le­bens­mit­tel­ein­zelhänd­ler kom­men je­doch neue Ver­pflich­tun­gen hinzu, wie die Ein­rich­tung und An­zei­ge­pflich­ten von Rück­nah­me­stel­len, In­for­ma­ti­ons­pflich­ten für Kun­den und Mit­tei­lungs­pflich­ten an die Stif­tung ear (www.stif­tung-ear.de). Hier­bei han­delt es sich um eine In­sti­tu­tion, bei der sich Her­stel­ler von Elek­tro­nik­geräten an­mel­den müssen.

Die Ände­run­gen des Elek­tro- und Elek­tro­nik­geräte­ge­set­zes müssen noch den Bun­des­rat pas­sie­ren und sol­len dann am 01.01.2022 in Kraft tre­ten. Für den Han­del gilt zwar eine Überg­angs­frist von sechs Mo­na­ten, gleich­wohl sollte man sich ent­spre­chend frühzei­tig mit den neuen Pflich­ten Zurück­nahme von Elek­tro­alt­geräten aus­ein­an­der­set­zen.

Dringender Handlungsbedarf für Online-Händler

On­line-Händ­ler müssen schon jetzt für bes­sere Be­din­gun­gen bei der Rück­nahme von Elek­tro­schrott sor­gen. Ein pau­scha­les An­bie­ten von Pa­ket­ver­sand oder bloßes Ver­wei­sen auf ein Fi­li­al­netz, wie es ak­tu­ell viele Händ­ler prak­ti­zie­ren, genügt nicht, so das OLG München in sei­nem Ur­teil vom 22.2.2021 (Az. 6 U 1549/20).

Im Streit­fall ging es um die Rück­nahme von queck­sil­ber­hal­ti­gen Alt­lam­pen. Dies­bezüglich ver­wies der On­line-Händ­ler auf de­ren Rück­gabe per Pa­ket­ver­sand. Eine sol­che Rück­gabe ist je­doch nach den je­wei­li­gen Trans­port­richt­li­nien der Pa­ket­dienst­leis­ter aus­ge­schlos­sen. Eine an­dere Möglich­keit zur Rück­gabe be­stand nur in ei­ner 50km vom Kun­den ent­fern­ten Rück­ga­be­stelle.

Ver­brau­cher können seit dem 24.07.2016 bei Händ­lern mit ei­ner Ver­kaufsfläche von mehr als 400qm (für On­line-Händ­ler gilt in­so­weit die Ver­sand- und La­gerfläche) elek­tro­ni­sche Alt­geräte, die in kei­ner äußeren Ab­mes­sung größer als 25cm sind, kos­ten­los ab­ge­ben.
Sind die Geräte größer als 25cm, können sie eben­falls von dem Ver­brau­cher un­ent­gelt­lich bei dem Händ­ler ab­ge­ge­ben wer­den, wenn dort gleich­zei­tig ein ähn­li­ches Neu­gerät er­wor­ben wird.

Kon­kret sind die Händ­ler ver­pflich­tet, für Ver­brau­cher an­ge­mes­sene, zu­mut­bare und ver­brau­cher­freund­li­che Rück­ga­bemöglich­kei­ten zu schaf­fen, wie etwa eine An­nah­me­stelle pro Post­leit­zahl­ge­biet zu ermögli­chen oder mit an­de­ren Ent­sor­gungs­an­bie­tern zu ko­ope­rie­ren und sich fi­nan­zi­ell an der Ent­sor­gung zu be­tei­li­gen.

Nach dem Ur­teil des OLG München sind die meis­ten On­line-Händ­ler zum Han­deln ver­pflich­tet, denn viele bie­ten nur un­zu­rei­chende oder ver­brau­cher­un­freund­li­che Rück­ga­bemöglich­kei­ten an.

Hin­weis: Durch die Deut­sche Um­welt­hilfe wur­den be­reits verstärkt Kon­trol­len in Be­zug auf die Um­set­zung die­ser Rück­nah­me­vor­ga­ben an­gekündigt. Auch können Behörden die Um­set­zung die­ser Vor­ga­ben kon­trol­lie­ren. Im Falle ei­ner nicht ord­nungs­gemäßen Um­set­zung dro­hen den Händ­lern emp­find­li­che Bußgelder.

Be­trof­fene Händ­ler soll­ten des­halb schnellstmöglich ihre Rück­ga­be­be­din­gun­gen überprüfen und ggf. ent­spre­chend nach­bes­sern. Die Hin­zu­zie­hung ei­nes Ex­per­ten bei der kon­kre­ten Aus­ge­stal­tung der Rück­ga­be­be­din­gun­gen sollte in Be­tracht ge­zo­gen wer­den, um even­tu­elle Rechts­strei­tig­kei­ten und dro­hende Bußgelder zu ver­mei­den.

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