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Reserveoffiziersanwärterausbildung stellt eine Berufsausbildung dar

BFH 8.5.2014, III R 41/13

Re­ser­ve­of­fi­ziers­anwärter wer­den auch dann für einen Be­ruf aus­ge­bil­det, wenn nicht ab­zu­se­hen ist, ob sie einen An­trag auf Verlänge­rung der Dienst­zeit oder die Über­nahme als Be­rufs­sol­dat stel­len oder am Ende sei­ner Dienst­zeit aus der Bun­des­wehr aus­schei­den und so­dann einen an­de­ren Be­ruf er­grei­fen wer­den. Nimmt ein Kind an einem re­gulären, ty­pi­schen Aus­bil­dungs­gang teil, so be­darf es kei­ner wei­te­ren Prüfung, wie die dort er­lang­ten Kennt­nisse in Zu­kunft be­ruf­lich ver­wer­tet wer­den sol­len.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger ist Va­ter ei­nes Soh­nes, der im Juni 2011 die all­ge­meine Hoch­schul­reife er­warb und seit dem Juli 2011 un­ter Be­ru­fung in das Dienst­verhält­nis ei­nes Sol­da­ten auf Zeit bei der Bun­des­wehr zum Re­ser­ve­of­fi­zier aus­ge­bil­det wird. Die Fa­mi­li­en­kasse hob die Fest­set­zung des Kin­der­gel­des ab Au­gust 2011 gem. § 70 Abs. 2 EStG auf, weil die Aus­bil­dung als Re­ser­ve­of­fi­ziers­anwärter nicht als Be­rufs­aus­bil­dung i.S.d. § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2a EStG an­ge­se­hen wer­den könne.

Das FG wies die hier­ge­gen ge­rich­tete Klage hin­sicht­lich der Mo­nate Au­gust bis De­zem­ber 2011 we­gen Über­schrei­tung des Grenz­be­tra­ges gem. § 32 Abs. 4 S. 2 EStG a.F. ab. Es gab der Klage je­doch statt, so­weit sie die Auf­he­bung der Kin­der­geld­fest­set­zung für die Mo­nate Ja­nuar und Fe­bruar 2012 be­traf, da es nach Ein­ho­lung von Auskünf­ten beim Hee­resamt da­von aus­ging, dass es sich bei der 36 Mo­nate dau­ern­den Aus­bil­dung zum Re­ser­ve­of­fi­zier um eine Aus­bil­dung i.S.d. § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2a EStG han­dele.

Die Re­vi­sion der Fa­mi­li­en­kasse vor dem BFH blieb er­folg­los.

Die Gründe:
Der Sohn des Klägers wurde als Re­ser­ve­of­fi­ziers­anwärter für einen Be­ruf aus­ge­bil­det.

Ein Re­ser­ve­of­fi­ziers­anwärter wird auch dann für einen Be­ruf aus­ge­bil­det, wenn nicht ab­zu­se­hen ist, ob er einen An­trag auf Verlänge­rung der Dienst­zeit oder die Über­nahme als Be­rufs­sol­dat stel­len oder am Ende sei­ner Dienst­zeit aus der Bun­des­wehr aus­schei­den und so­dann einen an­de­ren Be­ruf er­grei­fen wird. Wer sich ernst­haft und nach­hal­tig Fähig­kei­ten an­eig­net, die sich als Grund­lage für die Ausübung ei­nes Be­rufs eig­nen, be­fin­det sich auch dann in Be­rufs­aus­bil­dung, wenn er die­sen Be­ruf später tatsäch­lich nicht ausüben will. Nimmt ein Kind an einem re­gulären, ty­pi­schen Aus­bil­dungs­gang teil, so be­darf es kei­ner wei­te­ren Prüfung, wie die dort er­lang­ten Kennt­nisse in Zu­kunft be­ruf­lich ver­wer­tet wer­den sol­len.

Ein Kind wird nicht für einen Be­ruf aus­ge­bil­det, wenn nicht die Er­lan­gung be­ruf­li­cher Qua­li­fi­ka­tio­nen, son­dern die Er­brin­gung von Ar­beits­leis­tun­gen im Vor­der­grund steht, oder wenn - wie re­gelmäßig bei Frei­wil­li­gen­diens­ten (Urt. v. 9.2.2012, Az.: III R 78/09) die Er­lan­gung so­zia­ler Er­fah­run­gen und die Stärkung des Ver­ant­wor­tungs­be­wusst­seins und nicht die Vor­be­rei­tung auf einen Be­ruf be­zweckt wird. Die kon­kre­ten be­ruf­li­chen Pläne ei­nes Kin­des können je­doch die Würdi­gung von Tätig­kei­ten be­ein­flus­sen, de­ren Aus­bil­dungs­cha­rak­ter zwei­fel­haft ist, so­fern ein en­ger Be­zug zwi­schen ih­nen und einem späte­ren Stu­dium, ei­ner be­trieb­li­chen Aus­bil­dung oder einem an­ge­streb­ten Be­ruf be­steht. Des­halb kann z.B. ein Sprach­auf­ent­halt im Aus­land auch dann als Be­rufs­aus­bil­dung an­er­kannt wer­den, wenn der Un­ter­richt zwar we­ni­ger als zehn Wo­chen­stun­den um­fasst, aber der Aus­lands­auf­ent­halt von ei­ner Aus­bil­dungs- oder Prüfungs­ord­nung zwin­gend vor­ge­schrie­ben ist oder dazu dient, ein gu­tes Er­geb­nis in einem für die Zu­las­sung zum an­ge­streb­ten Stu­dium oder zu ei­ner an­der­wei­ti­gen Aus­bil­dung er­for­der­li­chen Fremd­spra­chen­test zu er­lan­gen (Urt. 15.3.2012, Az.: III R 82/10, betr. Au-pair).

Link­hin­weis:

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