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Steuerberatung

Reguläre Einkommenbesteuerung von Kapitalabfindung gegen Pensionskasse

Niedersächsisches FG 28.9.2017, 4 K 254/15

Die ein­ma­lige Ka­pi­tal­ab­fin­dung lau­fen­der An­sprüche ge­gen eine der be­trieb­li­chen Al­ters­ver­sor­gung die­nende Pen­si­ons­kasse un­ter­liegt dem re­gulären Ein­kom­men­steu­er­ta­rif, wenn das Ka­pi­tal­wahl­recht schon in der ur­sprüng­li­chen Ver­sor­gungs­re­ge­lung ent­hal­ten war.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin er­zielte im Streit­jahr 2013 Einkünfte aus nicht­selbständi­ger Ar­beit so­wie - seit Ok­to­ber 2013 - aus dem Be­zug ei­ner Al­ters­rente aus der ge­setz­li­chen Ren­ten­ver­si­che­rung sons­tige Einkünfte. Außer­dem floss ihr eine Ka­pi­tal­zah­lung aus ei­ner Ver­si­che­rung bei der P Pen­si­ons­kasse AG zu. Die Beiträge zu die­ser Ver­si­che­rung wa­ren von ih­rem Ar­beit­ge­ber ge­tra­gen wor­den und nach § 3 Nr. 63 EStG steu­er­frei ge­blie­ben. Nach den Ver­si­che­rungs­be­din­gun­gen hatte die Kläge­rin ab Voll­en­dung des 62. Le­bens­jah­res die Wahl zwi­schen ei­ner le­bens­lan­gen Rente, ei­ner ein­ma­li­gen Ka­pi­tal­aus­zah­lung oder ei­ner Kom­bi­na­tion aus bei­dem. Das Fi­nanz­amt er­fasste die Ka­pi­tal­aus­zah­lung in vol­ler Höhe als sons­tige Einkünfte i.S.v. § 22 Nr. 5 S. 1 EStG und un­ter­warf sie der Be­steue­rung nach dem Re­gel­ta­rif.

Die Kläge­rin be­gehrte dem­ge­genüber für diese Leis­tung die ta­rif­begüns­tigte Be­steue­rung nach § 34 Abs. 1 EStG. Sie ist der An­sicht, dass es sich da­bei um eine Vergütung für mehrjährige Tätig­keit i.S.v. § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG han­dele. Nach­dem das Fi­nanz­amt dar­auf hin­ge­wie­sen hatte, dass die ta­rif­begüns­tigte Be­steue­rung von der wei­te­ren Vor­aus­set­zung abhängig sei, dass der zu­sam­men­ge­ballte Zu­fluss nicht dem ver­trags­gemäßen und ty­pi­schen Ab­lauf ent­spre­che, machte die Kläge­rin gel­tend, dass die Steu­er­frei­heit der Bei­trags­zah­lun­gen nach § 3 Nr. 63 EStG vor­aus­setze, dass die Leis­tun­gen aus der Pen­si­ons­kasse in Form ei­ner lau­fen­den Rente gewährt würden, und sie des­halb erst nach Ab­lauf der Bei­trags­phase von ih­rem Wahl­recht zu­guns­ten ei­ner Ka­pi­tal­aus­zah­lung habe Ge­brauch ma­chen können. Die Ka­pi­tal­aus­zah­lung ent­spre­che da­her nicht dem ty­pi­schen Ab­lauf. Das Fi­nanz­amt blieb un­ge­ach­tet des­sen bei der Be­steue­rung nach dem Re­gel­ta­rif.

Das FG wies die Klage ab. Die Re­vi­sion zum BFH wurde we­gen grundsätz­li­cher Be­deu­tung der Rechts­sa­che zu­ge­las­sen.

Die Gründe:
Das Fi­nanz­amt hat die strei­tige Ka­pi­tal­ab­fin­dung zu Recht der Re­gel­be­steue­rung nach § 32a Abs. 1 EStG un­ter­wor­fen.

Nach § 22 Nr. 5 S. 1 EStG gehören zu den sons­ti­gen Einkünf­ten i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 7 EStG auch Leis­tun­gen aus Pen­si­ons­kas­sen. Leis­tun­gen in die­sem Sinne sind nicht nur lau­fende Ren­ten­zah­lun­gen, son­dern auch ein­ma­lige Ka­pi­tal­zah­lun­gen, wie sie die Kläge­rin im Streit­jahr be­zo­gen hat. Da die der Leis­tung der Pen­si­ons­kasse zu­grunde lie­gen­den Beiträge im Streit­fall in vol­ler Höhe von dem Ar­beit­ge­ber der Kläge­rin ge­tra­gen wur­den und nach § 3 Nr. 63 EStG von der Ein­kom­men­steuer be­freit wa­ren, kommt eine Ein­schränkung des Be­steue­rungs­um­fangs nach Maßgabe des § 22 Nr. 5 S. 2 EStG nicht in Be­tracht. Auch die Gewährung der Ta­rif­begüns­ti­gung nach § 34 Abs. 1 EStG ist aus­ge­schlos­sen, weil die von der Kläge­rin be­zo­gene Ka­pi­tal­zah­lung nicht zu den außer­or­dent­li­chen Einkünf­ten i.S.d. Vor­schrift gehört.

Es fehlt vor­lie­gend an der für die An­nahme außer­or­dent­li­cher Einkünfte i.S.v. § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG er­for­der­li­chen wei­te­ren Vor­aus­set­zung, dass die Zu­sam­men­bal­lung der Einkünfte nicht dem ver­trags­gemäßen oder ty­pi­schen Ab­lauf der je­wei­li­gen Einkünf­te­er­zie­lung ent­sprach. Die für die Ta­rif­begüns­ti­gung er­for­der­li­che Aty­pi­zität wird zwar nicht schon da­durch aus­ge­schlos­sen, dass der mit der Pen­si­ons­kasse ge­schlos­sene Ver­trag für die Kläge­rin ein Wahl­recht zwi­schen ein­ma­li­gen und lau­fen­den Leis­tun­gen oder ei­ner Kom­bi­na­tion bei­der Leis­tungs­for­men vor­sah. Bei der Ab­fin­dung von Leis­tun­gen aus der Ba­sis­ver­sor­gung i.S.v. § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a Dop­pel­buchst. aa EStG hat der BFH eine aty­pi­sche Zu­sam­men­bal­lung auch für den Fall an­ge­nom­men, dass die Aus­zah­lung des Ver­sor­gungs­ka­pi­tals in der Sat­zung des Ver­sor­gungs­werks ausdrück­lich vor­ge­se­hen war.

Maßgeb­lich dafür war je­doch der Um­stand, dass im Fall der Ba­sis­ver­sor­gung Ka­pi­tal­leis­tun­gen nach dem In­kraft­tre­ten des Al­ter­seinkünf­te­ge­set­zes vom 5.7.2004 nur noch in­so­weit zulässig sind, als sie auf vor dem Jahr 2005 ein­ge­zahl­ten Beiträgen be­ru­hen. Für die hier zu be­ur­tei­len­den Leis­tun­gen aus Pen­si­ons­kas­sen sieht das Ge­setz keine ver­gleich­bare Ein­schränkung vor. Wenn die Beiträge zu der Pen­si­ons­kasse von dem Ar­beit­ge­ber ge­tra­gen wer­den, hängt de­ren Steu­er­be­frei­ung nach § 3 Nr. 63 EStG zwar da­von ab, dass die Aus­zah­lung der zu­ge­sag­ten Al­ters-, In­va­li­ditäts- oder Hin­ter­blie­be­nen­ver­sor­gungs­leis­tun­gen in Form ei­ner Rente oder ei­nes Aus­zah­lungs­plans i.S.v. § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 des Al­ters­vor­sor­ge­verträge-Zer­ti­fi­zie­rungs­ge­set­zes vor­ge­se­hen ist. Die­ses Er­for­der­nis gilt aber nur für die Dauer der Bei­trags­zah­lung. Eine erst da­nach er­fol­gende Ka­pi­ta­li­sie­rung der An­sprüche ist un­schädlich.

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