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Regelmäßige Arbeitsstätte in der Probezeit und bei befristeter Beschäftigung

BFH 6.11.2014, VI R 21/14

Ein Ar­beit­neh­mer ist nicht al­lein des­halb ohne re­gelmäßige Ar­beitsstätte tätig, weil er eine Pro­be­zeit ver­ein­bart hat, un­be­dingt ver­set­zungs­be­reit oder be­fris­tet be­schäftigt ist und des­halb für die Fahr­ten zwi­schen Woh­nung und Ar­beitsstätte nicht die tatsäch­li­chen Kos­ten, son­dern nur die Ent­fer­nungs­pau­schale gel­tend ma­chen kann. Dies gilt für das bis ein­schließlich Ver­an­la­gungs­zeit­raum 2013 gel­tende steu­er­li­che Rei­se­kos­ten­recht; mit Wir­kung zum 1.1.2014 hat der Ge­setz­ge­ber diese von den Fi­nanz­behörden seit je­her ver­tre­tene Rechts­auf­fas­sung in § 9 Abs. 4 S. 3 EStG ge­setz­lich fest­ge­schrie­ben.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger war im Streit­jahr 2011 als Werk­zeug­me­cha­ni­ker am Be­triebs­sitz sei­nes Ar­beit­ge­bers nicht­selbständig tätig. Sein Ar­beits­verhält­nis war auf ein Jahr be­fris­tet. Die Pro­be­zeit be­trug sechs Mo­nate. Nach Ab­lauf der Be­fris­tung wurde das Ar­beits­verhält­nis nicht fort­ge­setzt. In sei­ner Steu­er­erklärung für das Streit­jahr machte der Kläger als Wer­bungs­kos­ten für die Pro­be­zeit Ver­pfle­gungs­mehr­auf­wen­dun­gen und Fahrt­kos­ten nach Dienst­rei­se­grundsätzen gel­tend.

Das Fi­nanz­amt berück­sich­tigte als Wer­bungs­kos­ten le­dig­lich den Pausch­be­trag gem. § 9a EStG i.H.v. 1.000 €. Die Steu­er­behörde war der An­sicht, bei einem Pro­be­ar­beits­verhält­nis, das zu­dem auf ein Jahr be­fris­tet ge­we­sen sei, sei der Ar­beit­neh­mer der be­trieb­li­chen Ein­rich­tung des Ar­beit­ge­bers nicht dau­er­haft zu­ge­ord­net. Er verfüge des­halb über keine re­gelmäßige Ar­beitsstätte. Fahr­kos­ten seien nicht le­dig­lich im Rah­men der Ent­fer­nungs­pau­schale, son­dern wie bei ei­ner Auswärtstätig­keit nach Dienst­rei­se­grundsätzen zu berück­sich­ti­gen.

Das FG wies die hier­ge­gen ge­rich­tete Klage ab. Auch die Re­vi­sion des Klägers vor dem BFH blieb er­folg­los.

Die Gründe:
Das FG hatte zu Recht ent­schie­den, dass Auf­wen­dun­gen des Klägers für Fahr­ten zwi­schen sei­ner Woh­nung und sei­ner Tätig­keitsstätte am Be­triebs­sitz sei­nes Ar­beit­ge­bers nur im Rah­men der Ent­fer­nungs­pau­schale als Wer­bungs­kos­ten bei den Einkünf­ten aus nicht­selbständi­ger Ar­beit berück­sich­tigt wer­den können und Mehr­auf­wen­dun­gen für Ver­pfle­gung eben­falls nicht einkünf­temin­dernd an­zu­set­zen sind.

Der Kläger war im Streit­jahr am Be­triebs­sitz sei­nes Ar­beit­ge­bers und da­mit in ei­ner re­gelmäßigen Ar­beitsstätte i.S.d. § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 EStG dau­er­haft tätig. Schließlich hatte er diese Ein­rich­tung während sei­nes Ar­beits­verhält­nis­ses nicht nur ge­le­gent­lich, son­dern mit ei­ner ge­wis­sen Nach­hal­tig­keit, d.h. fort­dau­ernd und im­mer wie­der (dau­er­haft) auf­ge­sucht.

Der Um­stand, dass der Kläger seine Tätig­keit dort nur auf ein Jahr be­fris­tet ausgeübt hatte und zu­dem die ers­ten sechs Mo­nate sei­nes Be­schäfti­gungs­verhält­nis­ses mit ei­ner Pro­be­zeit be­legt wa­ren, stand der Dau­er­haf­tig­keit der Zu­ord­nung nach dem Be­triebs­sitz des Ar­beit­ge­bers nicht ent­ge­gen. Auch in die­sen Fällen suchte er nämlich die Tätig­keitsstätte nicht nur ge­le­gent­lich, son­dern - wenn auch nur für die Dauer sei­nes be­fris­te­ten Be­schäfti­gungs­verhält­nis­ses oder in der Pro­be­zeit - fort­dau­ernd und im­mer wie­der auf.

Mit Wir­kung zum 1.1.2014 hat der Ge­setz­ge­ber diese von den Fi­nanz­behörden seit je­her ver­tre­tene Rechts­auf­fas­sung in § 9 Abs. 4 S. 3 EStG ge­setz­lich fest­ge­schrie­ben.

Link­hin­weis:

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