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Steuerberatung

Rechtsschutz gegen Maßnahmen des sog. Flankenschutzes nur bei schwerwiegenden Eingriffen

FG Münster 11.7.2018, 9 K 2384/17

Eine Klage ge­gen eine von einem im Auf­trag des Fest­set­zungs­fi­nanz­amts täti­gen Steu­er­fahn­der (sog. Flan­ken­schützer) durch­geführte Orts­be­sich­ti­gung ist nur zulässig, wenn ein er­heb­li­cher Ein­griff in die Persönlich­keits­sphäre oder ein schwer­wie­gen­der Grund­rechts­ein­griff vor­liegt.

Der Sach­ver­halt:

Zu ent­schei­den ist über die Rechtmäßig­keit ei­ner in der Woh­nung der Kläge­rin durch­geführ­ten Orts­be­sich­ti­gung.

Die als an­ge­stellte Fi­li­al­lei­te­rin und da­ne­ben als selbständige Un­ter­neh­mens­be­ra­te­rin tätige Kläge­rin machte in ih­rer Ein­kom­men­steu­er­erklärung erst­mals Auf­wen­dun­gen für ein häus­li­ches Ar­beits­zim­mer gel­tend. Zur Überprüfung die­ses Sach­ver­halts suchte ein Be­am­ter der Steu­er­fahn­dung im Auf­trag des zuständi­gen Fi­nanz­amts die Kläge­rin un­an­gekündigt auf. Nach Vor­lage sei­nes Dienst­aus­wei­ses ließ die Kläge­rin ihn in ihre Woh­nung, wo er fest­stellte, dass tatsäch­lich ein steu­er­lich an­zu­er­ken­nen­des häus­li­ches Ar­beits­zim­mer vor­lag. Dar­auf­hin er­hob die Kläge­rin Klage, mit der sie die Fest­stel­lung der Rechts­wid­rig­keit der Orts­be­sich­ti­gung be­an­tragte.

Das FG wies die Fest­stel­lungs­klage als un­zulässig ab. Die Re­vi­sion zum BFH wurde nicht zu­ge­las­sen.

Die Gründe:

Die Fest­stel­lungs­klage ist un­zulässig, da es der Kläge­rin am not­wen­di­gen Fest­stel­lungs­in­ter­esse fehlt.

Zunächst be­stehe keine Wie­der­ho­lungs­ge­fahr, da eine er­neute Orts­be­sich­ti­gung in ab­seh­ba­rer Zeit nicht droht. Auch ein Re­ha­bi­li­ta­ti­ons­in­ter­esse auf­grund ei­nes er­heb­li­chen Ein­griffs in die Persönlich­keits­sphäre, der mit dem Vor­wurf der Steu­er­hin­ter­zie­hung ein­her­ginge, liegt nicht vor. Ein sol­cher Vor­wurf ist al­lein durch den Be­such ei­nes Steu­er­fahn­ders nicht verknüpft, da die Steu­er­fahn­dung nicht nur für straf­recht­li­che, son­dern auch für steu­er­li­che Sach­ver­halts­er­mitt­lun­gen zuständig ist.

Schließlich kann sich die Kläge­rin auch nicht auf einen schwer­wie­gen­den Ein­griff in ihr Grund­recht auf Schutz der Woh­nung be­ru­fen, da sie den Flan­ken­schützer frei­wil­lig in ihre Woh­nung ge­las­sen hat. Durch die Vor­lage sei­nes Dienst­aus­wei­ses hat er die Kläge­rin auch nicht über den tatsäch­li­chen An­lass sei­nes Be­suchs getäuscht. Viel­mehr hat er die Kläge­rin über den kon­kre­ten Zweck der Maßnahme - die In­spek­tion des häus­li­chen Ar­beits­zim­mers - vor dem Be­tre­ten der Woh­nung in­for­miert.

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