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Steuerberatung

Recherche für eine Biografie als schriftstellerische Tätigkeit?

FG Rheinland-Pfalz v. 18.9.2019 - 3 K 2083/18

Ein Steu­er­pflich­ti­ger, der an ei­ner Bio­gra­fie über das Le­ben und Wir­ken sei­nes Va­ters ar­bei­tet, aber sonst nicht wei­ter schrift­stel­le­ri­sch tätig ist bzw. wer­den möchte, hat keine Ge­winn­er­zie­lungs­ab­sicht und kann die Kos­ten sei­ner Re­cher­chen da­her nicht steu­er­lich ab­set­zen. Dies gilt ins­be­son­dere, wenn noch völlig un­klar ist, wie er ein et­wai­ges Ma­nu­skript ver­mark­ten will.

Der Sach­ver­halt:
Der Va­ter des Klägers war vor und nach dem Zwei­ten Welt­krieg be­ruf­lich u.a. als Schau­spie­ler, Re­gis­seur und Fil­me­di­tor tätig. Der Kläger ar­bei­tete an der Bio­gra­fie des Va­ters und machte den ihm ab dem Jahr 2011 für Re­cher­che­ar­bei­ten ent­stan­de­nen Auf­wand (bis 2016 wa­ren dies rund 20.500 €) als Ver­luste steu­er­lich gel­tend.

Der Er­mitt­lungs­be­amte des Fi­nanz­am­tes nahm Ein­blick in das vom Kläger ge­sam­melte Ma­te­rial und ge­wann den Ein­druck, der Kläger sei zwar von der Idee be­geis­tert, ein Buch über sei­nen Va­ter bzw. über die Re­cher­chen dazu zu schrei­ben, be­sitze je­doch we­der ein schlüssi­ges Kon­zept noch eine Vor­stel­lung zu even­tu­ell zu er­zie­len­den Ho­no­ra­ren. Das Fi­nanz­amt er­kannte dar­auf­hin die erklärten Ver­luste nicht an. Das FG wies die hier­ge­gen ge­rich­tete Klage ab. Die Re­vi­sion wurde nicht zu­ge­las­sen.

Die Gründe:
Zwar ist bei Schrift­stel­lern grundsätz­lich zu berück­sich­ti­gen, dass sich ähn­lich wie bei Künst­lern po­si­tive Einkünfte viel­fach erst nach ei­ner länge­ren An­lauf­zeit er­zie­len las­sen. An­lauf­ver­luste sind je­doch im­mer dann steu­er­recht­lich nicht an­zu­er­ken­nen, wenn ein­deu­tig fest­steht, dass der Steu­er­pflich­tige von vorn­her­ein nicht wil­lens oder in der Lage ist, nach­hal­tige Ge­winne zu er­zie­len. Und letz­te­res war im vor­lie­gen­den Fall ge­ge­ben.

Zwar be­ste­hen keine Zwei­fel daran, dass der Kläger seit 1993 das Le­ben und be­ruf­li­che Wir­ken sei­nes Va­ters er­forscht. Die Re­cher­chen ma­chen aber of­fen­sicht­lich nicht den Ein­druck, als wenn sie in ein wirt­schaft­lich ver­wert­ba­res Buch münden würden. Denn von 1993 bis 2019 (= 25 Jahre) hat der Kläger le­dig­lich einen er­wei­ter­ten Le­bens­lauf und eine Auf­lis­tung der be­ruf­li­chen Tätig­kei­ten sei­nes Va­ters er­stellt.

Außer­dem ist im­mer noch völlig un­klar, wie er ein et­wai­ges Ma­nu­skript ver­mark­ten will. In­zwi­schen be­ab­sich­tigt der Kläger zwar eine - wohl do­ku­men­ta­ri­sche - Ver­fil­mung des Le­bens sei­nes Va­ters und will des­sen Nach­lass wirt­schaft­lich ver­wer­ten. Es ist al­ler­dings be­reits frag­lich, ob diese Tätig­kei­ten auch tatsäch­lich er­folg­ver­spre­chend sind.

Un­abhängig da­von hat der Kläger nicht dar­ge­legt, dass er diese Tätig­kei­ten auch schon in den maßgeb­li­chen Jah­ren be­ab­sich­tigt hatte und ein Zu­sam­men­hang mit den strei­ti­gen Auf­wen­dun­gen be­steht. In­so­fern kommt das Ge­richt nach Würdi­gung al­ler Umstände zu dem Er­geb­nis, dass der Kläger vor al­lem aus persönli­chen Gründen und Nei­gun­gen bzw. aus ei­ge­nem In­ter­esse am Le­ben sei­nes Va­ters re­cher­chiert hat.
 

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