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Prüfungstätigkeit zur Ermittlung steuerlicher Verhältnisse Dritter?

FG Baden-Württemberg 25.6.2015, 3 K 2419/14

Ein Fi­nanz­amt ist nicht be­rech­tigt, eine Außenprüfung bei einem Steu­er­pflich­ti­gen aus­schließlich zur Er­mitt­lung der steu­er­li­chen Verhält­nisse Drit­ter durch­zuführen und den Steu­er­pflich­ti­gen zur Vor­lage der hierfür er­for­der­li­chen Un­ter­la­gen auf­zu­for­dern. Eine Außenprüfung dient ein­zig der Er­mitt­lung der steu­er­li­chen Verhält­nisse des Steu­er­pflich­ti­gen.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin bie­tet u.a. Fe­ri­en­woh­nun­gen in Ita­lien an. Sie schließt in ei­ge­nem Na­men auf ei­gene Rech­nung Verträge über die Nut­zung der Fe­ri­en­woh­nung mit den Ur­lau­bern ab. Vor Ort ar­bei­ten für sie Agen­ten. Diese schließen in ih­rem Auf­trag Verträge mit den Fe­ri­en­haus­be­sit­zern ab. Es be­steht die Möglich­keit, dass der Ur­lau­ber die An- und Ab­reise so­wie Ver­pfle­gung selbst über­nimmt, mit der Kläge­rin einen Al­lin­clu­sive-Ver­trag ab­schließt oder vor Ort Ne­ben­leis­tun­gen, wie z.B. die Nut­zung von Bettwäsche und Handtüchern oder eine Rei­ni­gung bucht und diese Leis­tun­gen di­rekt an die Be­sit­zer der Fe­ri­en­woh­nung be­zahlt.

Die ita­lie­ni­sche Steu­er­ver­wal­tung bat das Bun­des­zen­tral­amt für Steu­ern (BZSt) um Amts­hilfe in Steu­er­sa­chen, da Ver­mie­ter er­hal­te­nen Ent­gelte für "Ge­le­gen­heits­ge­schäftstätig­kei­ten"
nicht erklären würden. Das BZSt lei­tete das Aus­kunfts­er­su­chen mit Bitte um Durchführung ent­spre­chen­der Er­mitt­lun­gen an die für die Kläge­rin zuständige Behörde wei­ter. So­dann for­derte das Fi­nanz­amt die Kläge­rin im Fe­bruar 2013 zur Vor­lage kon­kret be­nann­ter Un­ter­la­gen auf und ord­nete eine Außenprüfung an.

Dem BZSt wurde der öff­ent­lich zugäng­li­che Rei­se­ka­ta­log über Fe­ri­enhäuser in Ita­lien 2013 vor­ge­legt. Mit des­sen Hilfe könne die ita­lie­ni­sche Behörde ei­gene Er­mitt­lun­gen durchführen. Anläss­lich der Außenprüfung fer­tigte das Fi­nanz­amt eine CD mit In­for­ma­tio­nen über die ita­lie­ni­schen Part­ner und die mit die­sen zu­sam­menhängen­den Bu­chun­gen an. Diese wurde bis­lang nicht an die ita­lie­ni­sche Steu­er­behörde wei­ter­ge­lei­tet.

Das FG gab der hier­ge­gen ge­rich­te­ten Klage statt. Al­ler­dings wurde die Re­vi­sion zum BFH zu­ge­las­sen.

Die Gründe:
Die vom Fi­nanz­amt an­ge­fer­tig­ten Kon­troll­mit­tei­lun­gen in Form ei­ner CD wa­ren rechts­wid­rig. Eine Außenprüfung dient schließlich der Er­mitt­lung der steu­er­li­chen Verhält­nisse des Steu­er­pflich­ti­gen. Eine Prüfungstätig­keit, die un­mit­tel­bar und aus­schließlich auf die Fest­stel­lung der steu­er­li­chen Verhält­nisse Drit­ter ge­rich­tet ist, kann so­mit als rechts­wid­rig be­trach­tet wer­den.

Rechts­wid­rig war auch das an die Kläge­rin ge­rich­tete Mit­wir­kungs­ver­lan­gen des Fi­nanz­am­tes, zur Er­stel­lung der Kon­troll­mit­tei­lun­gen be­stimmte Un­ter­la­gen vor­zu­le­gen. Das Vor­la­ge­er­su­chen so­wie die Kon­troll­mit­tei­lun­gen wa­ren nicht verhält­nismäßig, denn sie wa­ren nicht er­for­der­lich. Die Kläge­rin hatte kei­ner­lei Kennt­nisse über vor Ort ge­zahlte Leis­tun­gen. Über das In­ter­net und die Rei­se­ka­ta­loge konn­ten schließlich die Im­mo­bi­lien und ihre Be­sit­zer iden­ti­fi­ziert wer­den. Agen­ten, die über sämt­li­che Da­ten verfügten, be­fin­den sich eben­falls vor Ort.

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