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Steuerberatung

Pkw-Rabatte für Mitarbeiter eines mit Autohersteller verbundenen Unternehmens

FG Köln v. 11.10.2018 - 7 K 2053/17

Gewährt ein Au­to­her­stel­ler den Ar­beit­neh­mern ei­nes ver­bun­de­nen Un­ter­neh­mens die­sel­ben Ra­batte beim Au­to­kauf wie sei­nen ei­ge­nen Mit­ar­bei­tern (Werks­an­gehöri­gen­pro­gramm), so han­delt es sich hier­bei nicht um steu­er­pflich­ti­gen Ar­beits­lohn.

Der Sach­ver­halt:

Der Kläger war bei einem Zu­lie­fer­be­trieb ei­nes Au­to­her­stel­lers be­schäftigt. Der Au­to­bauer war mit 50 % an dem Zu­lie­fe­rer be­tei­ligt und nahm des­sen Mit­ar­bei­ter in sein Ra­batt­pro­gramm für Werks­an­gehörige auf. Der Kläger kaufte 2015 ein Neu­fahr­zeug und er­hielt da­bei im Rah­men der Mit­ar­bei­ter­kon­di­tio­nen einen Preis­vor­teil, der rd. 1.700 € über dem übli­chen Händ­ler­ab­schlag lag. Außer­dem wur­den ihm die Überführungs­kos­ten i.H.v. 700 € er­las­sen. Das Fi­nanz­amt be­han­delte diese Vor­teile beim Kläger als steu­er­pflich­ti­gen Ar­beits­lohn.

 

Das FG gab der hier­ge­gen ge­rich­te­ten Klage statt. Die Beim BFH anhängige Re­vi­sion des Fi­nanz­amts wird dort un­ter dem Az. VI R 53/18 geführt.

 

Die Gründe:

Das Fi­nanz­amt hat zu Un­recht den Preis­vor­teil i.H.v. rd. 2.400 € beim Brut­to­ar­beits­lohn des Klägers er­fasst.

 

We­der in dem Pkw-Ra­batt noch in dem Ver­zicht auf die Überführungs­kos­ten ist Ar­beits­lohn zu se­hen. Vor­lie­gend war ent­schei­dend dar­auf ab­zu­stel­len, dass der Au­to­bauer die Ra­batte im ei­gen­wirt­schaft­li­chen Ver­kauf­sin­ter­esse und nicht für die Ar­beits­leis­tung des Klägers gewährt hat. Der Her­stel­ler er­schließt sich bei den Mit­ar­bei­tern des Zu­lie­fer­be­trie­bes eine leicht zugäng­li­che Kun­den­gruppe, die er durch ge­zielte Mar­ke­tingmaßnah­men an­spricht, um da­mit sei­nen Um­satz zu stei­gern.

 

Dies zeigt sich ins­be­son­dere auch darin, dass je­der Mit­ar­bei­ter jähr­lich bis zu vier Pkw vergüns­tigt er­wer­ben und diese auch einem wei­ten Kreis von Fa­mi­li­en­an­gehöri­gen zugäng­lich ma­chen kann. Diese brei­ten Nut­zungsmöglich­kei­ten zeu­gen da­von, dass der Au­to­bauer In­ter­esse hat, seine Fahr­zeuge ei­ner möglichst großen An­zahl von Per­so­nen zu ver­kau­fen. Hierfür be­die­nen sie sich der Mit­ar­bei­ter des Zu­lie­fe­rers wie ei­ner Art Ver­triebs­per­so­nen, die al­lein durch ihre Ar­beit­neh­mer­stel­lung beim Zu­lie­fe­rer Fahr­zeuge des Au­to­bau­ers in der brei­ten Ver­wandt­schaft ver­mark­ten sol­len.

 

An der vor­lie­gen­den Ein­schätzung ändert auch der sog. "Ra­bat­ter­lass" des BMF nichts (BMF-Schrei­ben vom 20.1.2015, BStBl. I 2015, 143), dem­zu­folge Preis­vor­teile die Ar­beit­neh­mern von wirt­schaft­lich ver­bun­de­nen Un­ter­neh­men ein­geräumt wer­den ebenso re­gelmäßig Ar­beits­lohn sein sol­len, wie Vor­teile, die einem ei­ge­nen Ar­beit­neh­mer gewährt wer­den. Ins­be­son­dere führt der Um­stand, dass der Au­to­bauer zu 50 % an dem Ar­beit­ge­ber des Klägers be­tei­ligt ist, ent­ge­gen dem BMF-Schrei­ben und der An­sicht des Fi­nanz­amts nicht zur An­nahme von Ar­beits­lohn. Diese An­sicht setzt vor­aus, eine enge Be­zie­hung zwi­schen Drit­tem und Ar­beit­ge­ber löse per se die (un­wi­der­leg­li­che) Ver­mu­tung aus, Zweck ei­ner Vor­teils­gewährung durch einen Drit­ten an die Ar­beit­neh­mer des Ar­beit­ge­bers sei es ei­gent­lich, dem Ar­beit­ge­ber et­was zu­zu­wen­den. Eine der­ar­tige Ver­mu­tung ist aber we­der ausdrück­lich ge­setz­lich ge­re­gelt noch kann sie der höchstrich­ter­li­chen Recht­spre­chung ent­nom­men wer­den.

 

Zu­dem ist auch bei ver­bun­de­nen Un­ter­neh­men zunächst auf den Be­griff des Ar­beit­ge­bers im zi­vil­recht­li­chen Sinne ab­zu­stel­len. Dies folgt be­reits aus der Sys­te­ma­tik des § 8 EStG, in des­sen Abs. 3 der Ar­beit­ge­ber­be­griff von der höchstrich­ter­li­chen Recht­spre­chung auch im Sinne des ge­setz­ge­be­ri­schen Wil­lens nach zi­vil­recht­li­chen Grundsätzen be­stimmt wird. Stim­men in der Li­te­ra­tur, die die Aus­le­gung des Be­griffs im Sinne ei­nes "Kon­zer­nar­beit­ge­bers" bei ver­bun­de­nen Un­ter­neh­men befürwor­ten, über­zeu­gen nicht. Würde man bei ver­bun­de­nen Un­ter­neh­men nun au­to­ma­ti­sch von Ar­beits­lohn aus­ge­hen (wie beim un­mit­tel­ba­ren Ar­beit­ge­ber), wäre dies ein sys­te­ma­ti­scher Bruch zu § 8 Abs. 3 EStG. Letzt­lich ist es auch bei ver­bun­de­nen Un­ter­neh­men der Tat­sa­chenwürdi­gung vor­be­hal­ten, ob im Ein­zel­fall ein ei­gen­wirt­schaft­li­ches In­ter­esse des (ver­bun­de­nen) Drit­ten zu ver­nei­nen ist.

 

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