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Steuerberatung

Pensionsrückstellungen: Rechnungszinsfuß von 6 % verfassungswidrig?

Das BVerfG hat zu klären, ob in Zei­ten an­hal­tend nied­ri­ge­rer Zin­sen der Rech­nungs­zinsfuß bei Be­rech­nung der Pen­si­onsrück­stel­lung ver­fas­sungs­kon­form ist.

Nach Auf­fas­sung des FG Köln ist der Rech­nungs­zinsfuß von 6 % zur Er­mitt­lung von Pen­si­onsrück­stel­lun­gen nach § 6a Abs. 3 Satz 3 EStG im Jahr 2015 ver­fas­sungs­wid­rig (Vor­la­ge­be­schluss vom 12.10.2017, Az. 10 K 977/17). Das Kla­ge­ver­fah­ren vor dem FG wurde des­halb aus­ge­setzt, um nun die Ent­schei­dung des BVerfG in die­ser Rechts­frage ein­zu­ho­len.

Pensionsrückstellungen: Rechnungszinsfuß von 6% verfassungswidrig© Thinkstock

Bis­lang liegt noch keine schrift­li­che Begründung des Vor­la­ge­be­schlus­ses vor. Laut Pres­se­mit­tei­lung des FG Köln hätte je­doch der Ge­setz­ge­ber, da sich in dem heu­ti­gen Zin­sum­feld der ge­setz­lich vor­ge­schrie­bene Zinsfuß so weit von der Rea­lität ent­fernt hat, die­sen überprüfen müssen. Die feh­lende Überprüfung und An­pas­sung führe zur Ver­fas­sungs­wid­rig­keit.

Hinweis

Sollte das BVerfG zu dem Er­geb­nis kom­men, dass der Rech­nungs­zinsfuß zu hoch ist und den Ge­setz­ge­ber zu ei­ner ent­spre­chen­den Kor­rek­tur auf­for­dern, könn­ten Un­ter­neh­men höhere Pen­si­onsrück­stel­lun­gen aus­wei­sen. Be­scheide soll­ten ggf. mit Ver­weis auf das vor dem BVerfG anhängige Ver­fah­ren per Ein­spruch of­fen ge­hal­ten wer­den.

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