deen

Steuerberatung

Pensionsrückstellungen: Dringender Handlungsbedarf bei Abweichung vom vertraglich vereinbarten Pensionseintrittsalter

Zur Si­cher­stel­lung der steu­er­li­chen An­er­ken­nung der Pen­si­onsrück­stel­lun­gen dürfte in zahl­rei­chen Fällen eine An­pas­sung der schrift­lich ver­ein­bar­ten Pen­si­ons­zu­sage vor Jah­res­ende er­for­der­lich sein

In Rechts­strei­tig­kei­ten zu Ge­samt­ver­sor­gungs­zu­sa­gen ent­schied das Bun­des­ar­beits­ge­richt (BAG), dass die Ver­ein­ba­rung des Pen­si­ons­ein­tritts­al­ters mit Voll­en­dung des 65. Le­bens­jah­res in Ver­sor­gungs­ord­nun­gen, die vor dem In­kraft­tre­ten des RV-Al­ters­gren­zen­an­pas­sungs­ge­set­zes vom 20.4.2007 ge­fasst wur­den, aus­zu­le­gen ist. Mit ei­ner sol­chen Be­stim­mung des Pen­si­ons­ein­tritts­al­ters wird nach Auf­fas­sung des BAG auf die Re­gel­al­ters­grenze in der ge­setz­li­chen Ren­ten­ver­si­che­rung Be­zug ge­nom­men, die durch das RV-Al­ters­gren­zen­an­pas­sungs­ge­setz schritt­weise von 65 auf 67 Jahre erhöht wurde. So­mit ist als Pen­si­ons­ein­tritts­al­ter die je­wei­lig für den Ar­beit­neh­mer maßgeb­li­che Re­gel­al­ters­grenze zu berück­sich­ti­gen (BAG-Ur­teil vom 15.5.2012, 3 AZR 11/10, BAG-Ur­teil vom 13.1.2015, 3 AZR 897/12). Diese Aus­le­gung ver­hin­dert den gleich­zei­ti­gen Be­zug von Lohn/Ge­halt ei­ner­seits und Be­triebs­rente an­de­rer­seits. Bi­lanz­steu­er­recht­lich bleibt laut BMF-Schrei­ben vom 9.12.2016 (IV C 6 - S 2176/07/10004 :003, BStBl. I 2016, S. 1427) je­doch grundsätz­lich das schrift­lich fi­xierte Pen­si­ons­ein­tritts­al­ter maßge­bend (vgl. hierzu no­vus Ja­nuar/Fe­bruar 2017, S. 12).

Pensionsrückstellungen: Dringender Handlungsbedarf bei Abweichung vom vertraglich vereinbarten Pensionseintrittsalter© Thinkstock

Ist be­ab­sich­tigt, der Recht­spre­chung des BAG zu fol­gen und für den Be­ginn der Ren­ten­zah­lun­gen (Pen­si­ons­ein­tritts­al­ter) auf die Re­gel­al­ters­grenze in der ge­setz­li­chen Ren­ten­ver­si­che­rung ab­zu­stel­len, ist nach Auf­fas­sung des BMF aus bi­lanz­steu­er­recht­li­cher Sicht die An­pas­sung des Pen­si­ons­ein­tritts­al­ters durch eine ent­spre­chende schrift­li­che Ände­rung der Ge­samt­ver­sor­gungs­zu­sage zu do­ku­men­tie­ren. An­dern­falls er­kennt die Fi­nanz­ver­wal­tung die Ge­samt­ver­sor­gung­zu­sage we­gen Ver­stoßes ge­gen das Schrift­for­mer­for­der­nis steu­er­lich nicht mehr an. Die dafür ge­bil­de­ten Pen­si­onsrück­stel­lun­gen sind dann in vol­ler Höhe ge­win­nerhöhend auf­zulösen.

Al­ler­dings will es die Fi­nanz­ver­wal­tung nicht be­an­stan­den, wenn die ent­spre­chende schrift­li­che An­pas­sung der Ge­samt­ver­sor­gungs­zu­sage bis zum Ab­lauf des nach dem 9.12.2016 be­gin­nen­den Wirt­schafts­jah­res, so­mit re­gelmäßig bis zum 31.12.2017, er­folgt (Überg­angs­frist).

Wie schon das BMF be­tont nun auch die OFD Nie­der­sach­sen mit Verfügung vom 1.9.2017 (Az. S 2176 - 115 - 241, DStR 2017, S. 2282), dass diese Rechts­auf­fas­sung nur Ge­samt­ver­sor­gungs­zu­sa­gen be­tref­fen soll. Zu­dem führt die OFD Nie­der­sach­sen aus, dass eine schrift­li­che An­pas­sung der Zu­sage nicht er­for­der­lich ist, sollte der Ar­beit­ge­ber vor dem Ab­lauf der Überg­angs­frist zunächst ent­spre­chend der BAG-Recht­spre­chung die Re­gel­al­ters­grenze in der ge­setz­li­chen Ren­ten­ver­si­che­rung als maßgeb­li­ches Pen­si­ons­ein­tritts­al­ter her­an­ge­zo­gen ha­ben, nun aber zum schrift­lich fi­xier­ten Pen­si­ons­al­ter zurück­keh­ren wol­len. Auf eine Do­ku­men­ta­tion des in der Ver­gan­gen­heit ab­wei­chend zu­grunde ge­leg­ten Pen­si­ons­al­ters könne in die­sem Fall ver­zich­tet wer­den.

Zwar be­tref­fen so­wohl die Ur­teile des BAG als auch die Äußerun­gen der Fi­nanz­ver­wal­tung nur Ge­samt­ver­sor­gungs­zu­sa­gen. Al­ler­dings führt die Rechts­auf­fas­sung der Fi­nanz­ver­wal­tung bei kon­se­quen­ter An­wen­dung u. E. dazu, dass auch bei sol­chen Pen­si­ons­zu­sa­gen, die in­halt­lich nicht als Ge­samt­ver­sor­gungs­zu­sa­gen aus­ge­stal­tet sind, drin­gen­der Hand­lungs­be­darf bis zum Jah­res­ende be­steht. Denn in die­sen Fällen fin­det die BAG-Recht­spre­chung keine di­rekte An­wen­dung, so­dass die Ab­wei­chung von dem schrift­lich ver­ein­bar­ten Ren­ten­be­ginn nicht ein­mal als un­mit­tel­bare Folge der BAG-Recht­spre­chung begründet wer­den kann. Wurde in die­sen Zu­sa­gen als Pen­si­ons­ein­tritts­al­ter auf die Voll­en­dung des 65. Le­bens­jah­res ab­ge­stellt, wird je­doch in ent­spre­chen­der An­wen­dung der BAG-Recht­spre­chung von dem schrift­lich fi­xier­ten Pen­si­ons­ein­tritts­al­ter ab­ge­wi­chen, droht die Nicht­an­er­ken­nung der Pen­si­onsrück­stel­lung. Auch hier sollte drin­gend vor dem 31.12.2017 eine An­pas­sung der schrift­li­chen Ver­ein­ba­rung vor­ge­nom­men wer­den, da­mit diese im Gleich­klang mit der tatsäch­li­chen Durchführung steht.

Hinweis

Zur Si­cher­stel­lung der steu­er­li­chen An­er­ken­nung der Pen­si­onsrück­stel­lun­gen dürfte des­halb in ei­ner Viel­zahl von Fällen eine An­pas­sung der schrift­lich ver­ein­bar­ten Pen­si­ons­zu­sage noch vor Jah­res­ende er­for­der­lich sein. Ent­spre­chen­des kann sich er­ge­ben bei Ver­sor­gung­zu­sa­gen über eine Un­terstützungs­kasse. Da­bei soll­ten je­doch stets auch ar­beits­recht­li­che As­pekte mit berück­sich­tigt wer­den. 

nach oben