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Steuerberatung

Pensionsrückstellungen: Änderung des maßgeblichen Zinssatzes vorgeschlagen

Das an­hal­tend nied­rige Zins­ni­veau führt der­zeit dazu, dass die Höhe der Pen­si­onsrück­stel­lun­gen stark zu­nimmt und dem­ent­spre­chend das han­dels­recht­lich aus­zu­wei­sende Er­geb­nis be­las­tet. Wirt­schafts­verbände for­dern des­halb seit ge­raumer Zeit eine An­pas­sung der Be­wer­tungs­re­ge­lung.

Laut einem noch in­ter­nen Ände­rungs­vor­schlag be­ab­sich­tigt das Bun­des­mi­nis­te­rium für Jus­tiz und für Ver­brau­cher­schutz, die Vor­ga­ben zur Be­wer­tung der Rück­stel­lun­gen für Al­ters­ver­sor­gungs­ver­pflich­tun­gen zu mo­di­fi­zie­ren. So soll an­statt des durch­schnitt­li­chen Markt­zins­sat­zes der ver­gan­ge­nen sie­ben Ge­schäfts­jahre künf­tig auf die ver­gan­ge­nen zehn Ge­schäfts­jahre ab­ge­stellt wer­den. In­folge des seit meh­re­ren Jah­ren an­hal­tend nied­ri­gen Zins­ni­veaus würde diese Neu­re­ge­lung in den ers­ten Jah­ren ih­rer An­wen­dung zu ei­ner ge­rin­ge­ren Erhöhung der Pen­si­onsrück­stel­lun­gen führen als nach der­zei­ti­ger Re­ge­lung.  

Die vor­ge­se­hene Neu­re­ge­lung soll erst­mals für nach dem 31.12.2015 en­dende Ge­schäfts­jahre gel­ten. Den Un­ter­neh­men soll aber die Möglich­keit ein­geräumt wer­den, diese auch be­reits für das nach dem 31.12.2014 be­gin­nende und vor dem 1.1.2016 en­dende Ge­schäfts­jahr an­zu­wen­den.

Hinweis

Der Ände­rungs­vor­schlag soll im Rah­men des Ge­setz­ge­bungs­ver­fah­rens ei­nes Ge­set­zes zur Um­set­zung der Wohn­im­mo­bi­li­en­kre­dit­richt­li­nie be­han­delt wer­den, des­sen Ent­wurf be­reits am 14.8.2015 durch die Bun­des­re­gie­rung be­schlos­sen wurde. Laut IDW könnte der Bun­des­tag be­reits im Fe­bruar 2016 fi­nal darüber be­schließen.

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