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Passagierrechte bei Flugausfall wegen Streiks gestärkt

BGH 4.9.2018, X ZR 111/17

Den Pas­sa­gie­ren ei­nes an­nul­lier­ten Flugs kann auch dann ein An­spruch auf Aus­gleichs­zah­lung zu­ste­hen, wenn die Pas­sa­gier­kon­trol­len am Start­flug­ha­fen be­streikt wur­den und des­halb nicht gewähr­leis­tet war, dass alle Pas­sa­giere den Flug er­rei­chen konn­ten. Ohne tatsäch­li­che An­halts­punkte für ein kon­kre­tes Si­cher­heits­ri­siko kann ein Luft­ver­kehrs­un­ter­neh­men die An­nul­lie­rung ei­nes Flugs nicht mit Si­cher­heits­be­den­ken recht­fer­ti­gen.

Der Sach­ver­halt:

Der Kläger und seine Ehe­frau hat­ten bei dem be­klag­ten Luft­ver­kehrs­un­ter­neh­men für den 9.2.2015 einen Flug von Ham­burg nach Lan­za­rote ge­bucht. Die Be­klagte an­nul­lierte den Flug und führte ihn als Leer­flug durch, weil an je­nem Tag die Pas­sa­gier­kon­trol­len am Ham­bur­ger Flug­ha­fen be­streikt wur­den. Der Kläger ver­langte dar­auf­hin von der Be­klag­ten aus ei­ge­nem und ab­ge­tre­te­nem Recht sei­ner Ehe­frau Aus­gleichs­zah­lun­gen nach der Flug­gast­rech­te­ver­ord­nung und Er­satz für Auf­wen­dun­gen im Zu­sam­men­hang mit einem Er­satz­flug.

Das AG hat die Klage ab­ge­wie­sen. Das LG hat die Be­ru­fung mit der Begründung zurück­ge­wie­sen, die An­nul­lie­rung sei auf außer­gewöhn­li­che Umstände zurück­ge­gan­gen, weil von den mas­si­ven Störun­gen im Be­reich vor den Kon­troll­stel­len auch zahl­rei­che Pas­sa­giere des Flugs nach Lan­za­rote be­trof­fen ge­we­sen seien, die nicht (recht­zei­tig) hätten kon­trol­liert wer­den können. In­folge des Streiks habe zu­dem ein Si­cher­heits­ri­siko be­stan­den. Der wach­sende Druck auf die geöff­ne­ten Kon­troll­punkte habe die ernst­hafte Ge­fahr begründet, dass die Kon­trol­len nicht mit der gewöhn­li­chen Sorg­falt durch­geführt würden. Ein An­spruch auf Er­satz ent­stan­de­ner Mehr­kos­ten be­stehe je­den­falls man­gels Ver­schul­dens der Be­klag­ten nicht.

Auf die Re­vi­sion des Klägers hat der BGH das Be­ru­fungs­ur­teil auf­ge­ho­ben und die Sa­che zur er­neu­ten Ver­hand­lung und Ent­schei­dung an das LG zurück­ver­wie­sen.

Gründe:

Zwar ist ein Aus­stand der Be­schäftig­ten der Pas­sa­gier­kon­troll­stel­len grundsätz­lich ge­eig­net, außer­gewöhn­li­che Umstände zu begründen, die ein Luft­ver­kehrs­un­ter­neh­men von der Ver­pflich­tung zur Leis­tung ei­ner Aus­gleichs­zah­lung an die von der An­nul­lie­rung be­trof­fe­nen Fluggäste be­freien können. Dies setzt nach der Flug­gast­rech­te­ver­ord­nung al­ler­dings vor­aus, dass sich die Fol­gen des Aus­stands nicht mit zu­mut­ba­ren Maßnah­men ab­wen­den las­sen und diese Fol­gen die Ab­sage des Flugs not­wen­dig ma­chen. Die ge­trof­fe­nen Fest­stel­lun­gen der Vor­in­stan­zen tra­gen diese An­nahme je­doch nicht.

Die Be­klagte ist nicht al­lein des­halb zur An­nul­lie­rung ge­zwun­gen ge­we­sen, weil zahl­rei­che Pas­sa­giere des ge­buch­ten Flugs die Si­cher­heits­kon­trol­len nicht recht­zei­tig ha­ben pas­sie­ren können. Denn dass streik­be­dingt kein ein­zi­ger Flug­gast den Flug zum vor­ge­se­he­nen Zeit­punkt hätte wahr­neh­men können, hat das Be­ru­fungs­ge­richt nicht fest­ge­stellt.

Die An­nul­lie­rung ist auch nicht des­we­gen auf außer­gewöhn­li­che Umstände zurück­ge­gan­gen, weil die ab­strakte Ge­fahr be­stan­den hat, dass die Überprüfung der Fluggäste we­gen des star­ken An­drangs auf nur we­nige Kon­troll­stel­len nicht mit der ge­bo­te­nen Sorg­falt durch­geführt wor­den sein könnte. Die Kon­trolle der Fluggäste und ih­res Gepäcks auf Ge­fah­ren für die Si­cher­heit des Flug­ver­kehrs ist Sa­che der zuständi­gen Luft­si­cher­heits­behörde und der zur Wahr­neh­mung ih­rer Auf­ga­ben be­stell­ten Per­so­nen. Je­den­falls ohne tatsäch­li­che An­halts­punkte für ein kon­kre­tes Si­cher­heits­ri­siko kann ein Luft­ver­kehrs­un­ter­neh­men die An­nul­lie­rung ei­nes Flugs da­her nicht mit Si­cher­heits­be­den­ken recht­fer­ti­gen.

Link­hin­weise:
 

Der Voll­text die­ser Ent­schei­dung wird demnächst auf den Web­sei­ten des BGH veröff­ent­licht.

Für den Voll­text der Pres­se­mit­tei­lung kli­cken Sie bitte hier.

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