deen

Steuerberatung

Organschaft: Hinzurechnung nach § 2a Abs. 4 EStG a.F.

FG Düsseldorf v. 9.9.2020 - 2 K 1113/17 F

Eine Hin­zu­rech­nung nach § 2a Abs. 4 EStG 1997 (a.F.) setzt einen vor­an­ge­gan­ge­nen Ver­lust­ab­zug vor­aus. Außer­dem kann über die Vor­schrif­ten zur Or­gan­schaft nur ein Ein­kom­men der Or­gan­ge­sell­schaft zu­ge­rech­net wer­den, nicht aber eine Tat­be­stands­ver­wirk­li­chung als sol­che.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin ist eine inländi­sche Kom­man­dit­ge­sell­schaft. Zwi­schen ihr und ei­ner GmbH be­stand eine körper­schaft­steu­er­li­che Or­gan­schaft. Die Or­gan­ge­sell­schaft (die GmbH) war Kom­man­di­tis­tin ei­ner öster­rei­chi­schen Kom­man­dit­ge­sell­schaft, der A-KG. Die GmbH hatte aus ih­rer Be­tei­li­gung an der A-KG im Jahr 1997 einen Ver­lust von rund 15 Mio. DM er­zielt, der in Deutsch­land nach dem gel­ten­den DBA steu­er­frei war.

Die GmbH be­an­tragte in ih­rer Körper­schaft­steu­er­erklärung einen Ab­zug des steu­er­freien Be­tei­li­gungs­ver­lusts nach § 2a Abs. 3 Satz 1 EStG 1997. Das Fi­nanz­amt ver­trat die An­sicht, dass der Ver­lust we­gen der be­ste­hen­den Or­gan­schaft nicht bei der GmbH, son­dern bei den un­be­schränkt steu­er­pflich­ti­gen Ge­sell­schaf­tern der Kläge­rin an­tei­lig ab­zu­zie­hen sei. Hierzu sei auf Ebene der Kläge­rin ein nach § 2a Abs. 3 EStG 1997 begüns­tig­ter Ver­lust fest­zu­stel­len. Es er­gin­gen für die Ge­sell­schaf­ten und die Ge­sell­schaf­ter ent­spre­chende Be­scheide, die be­standskräftig wur­den.

Im Streit­jahr 2007 teilte die GmbH ih­ren Kom­man­dit­an­teil an der A-KG in drei Teile und brachte diese zum 31.12.2007 in drei öster­rei­chi­sche Ka­pi­tal­ge­sell­schaf­ten ein, de­ren Al­lein­ge­sell­schaf­te­rin sie je­weils war. Eine Ge­gen­leis­tung er­hielt sie nicht.

Das Fi­nanz­amt ver­trat die Auf­fas­sung, dass die Über­tra­gung der Kom­man­dit­an­teile eine Nach­ver­steue­rung nach § 2a Abs. 4 EStG a.F. bei den Ge­sell­schaf­tern der Kläge­rin, bei de­nen im Jahr 1997 ein Ver­lust ab­ge­zo­gen wor­den war, auslöse. Im Fest­stel­lungs­be­scheid der Kläge­rin stellte die Behörde fest, dass die Kläge­rin auf­grund ei­ner ver­deck­ten Ein­lage von Kom­man­dit­an­tei­len durch eine Toch­ter­ka­pi­tal­ge­sell­schaft in drei öster­rei­chi­sche Ka­pi­tal­ge­sell­schaf­ten steu­er­freie Einkünfte von rund 78 Mio. Euro er­zielt habe und dass die ver­deckte Ein­lage die Tat­be­stands­vor­aus­set­zun­gen des § 2a Abs. 4 Satz 1 i.d.F. des  § 52 Abs. 3 Satz 6 EStG erfülle.

Das FG gab der hier­ge­gen ge­rich­te­ten Klage statt.

Die Gründe:
Der Be­scheid für 2007 über die ge­son­derte und ein­heit­li­che Fest­stel­lung von Be­steue­rungs­grund­la­gen ist rechts­wid­rig.

Ent­ge­gen der An­sicht des Fi­nanz­am­tes ha­ben we­der die Kläge­rin noch ei­ner ih­rer Ge­sell­schaf­ter einen Hin­zu­rech­nungs­tat­be­stand des § 2a Abs. 4 Satz 1 EStG i.d.F. des § 52 Abs. 3 Satz 6 EStG 2007 ver­wirk­licht. Eine für eine Tat­be­stands­ver­wirk­li­chung er­for­der­li­che ausländi­sche Be­triebsstätte konnte - trotz der be­ste­hen­den Or­gan­schaft - nur der GmbH zu­ge­rech­net wer­den, da (nur) sie Kom­man­di­tis­tin der öster­rei­chi­schen A-KG war.

Der Kläge­rin konnte auch keine Tat­be­stands­ver­wirk­li­chung der Or­gan­ge­sell­schaft, also der GmbH, zu­ge­rech­net wer­den. Denn die GmbH hat kei­nen Hin­zu­rech­nungs­tat­be­stand ver­wirk­licht, weil ihr im Jahr 1997 (zu Un­recht) kein Ver­lust­ab­zug gewährt wor­den war; eine Hin­zu­rech­nung setzt nämlich einen vor­an­ge­gan­ge­nen Ver­lust­ab­zug vor­aus. Außer­dem kann über die Vor­schrif­ten zur Or­gan­schaft nur ein Ein­kom­men der Or­gan­ge­sell­schaft zu­ge­rech­net wer­den, nicht aber eine Tat­be­stands­ver­wirk­li­chung als sol­che.

nach oben