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Steuerberatung

IFRS-Abschluss: Keine Heilungswirkung für die Organschaft

Die Feh­ler­haf­tig­keit ei­nes Jah­res­ab­schlus­ses der Or­gan­ge­sell­schaft ist für die An­er­ken­nung ei­ner er­trag­steu­er­li­chen Or­gan­schaft un­schädlich, wenn dem Jah­res­ab­schluss oder dem Kon­zern­ab­schluss, in den der Jah­res­ab­schluss ein­be­zo­gen wor­den ist, ein un­ein­ge­schränk­tes Testat des Ab­schlussprüfers er­teilt wor­den ist. Dies gilt laut Auf­fas­sung der Fi­nanz­ver­wal­tung je­doch nicht in glei­chem Maße für einen IFRS-Ab­schluss.

Die An­er­ken­nung ei­ner er­trag­steu­er­li­chen Or­gan­schaft zwi­schen Kon­zern­ge­sell­schaf­ten setzt u. a. vor­aus, dass ein ver­ein­bar­ter Ge­winn­abführungs­ver­trag durch­geführt und so­mit der ge­samte Ge­winn der Or­gan­ge­sell­schaft an den Or­ganträger ab­geführt wird. Er­gibt sich in­folge feh­ler­haf­ter Bi­lanz­ansätze bei der Or­gan­ge­sell­schaft, dass die Ge­winn­abführung feh­ler­haft durch­geführt wurde, ist dies un­schädlich, wenn der Jah­res­ab­schluss oder Kon­zern­ab­schluss den un­ein­ge­schränk­ten Bestäti­gungs­ver­merk ei­nes Ab­schlussprüfers er­hal­ten hat. In die­sem Falle ist gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Sätze 4 und 5 KStG da­von aus­zu­ge­hen, dass die Feh­ler­haf­tig­keit des Jah­res­ab­schlus­ses, der der Ge­winn­abführung zu­grunde ge­legt wurde, un­ter An­wen­dung der Sorg­falt ei­nes or­dent­li­chen Kauf­manns nicht hätte er­kannt wer­den müssen, so dass der Ge­winn­abführungs­ver­trag den­noch als durch­geführt gilt. Wei­tere Vor­aus­set­zung ist die wirk­same Fest­stel­lung die­ses Jah­res­ab­schlus­ses und, so­weit er­for­der­lich, die Kor­rek­tur des Feh­lers im ers­ten nach Be­an­stan­dung durch die Fi­nanz­ver­wal­tung auf­zu­stel­len­den Jah­res­ab­schluss.

Nach­dem be­reits seit ge­raumer Zeit in der Fach­li­te­ra­tur kon­tro­vers darüber dis­ku­tiert wurde, ob auch einem tes­tier­ten IFRS-Kon­zern­ab­schluss, in wel­chen die Or­gan­ge­sell­schaft ein­be­zo­gen wurde, diese Hei­lungs­wir­kung zu­kommt, er­teilte dem die OFD Frank­furt/Main mit ei­ner Verfügung vom 04.01.2022 (Az. S 2270 A-55-St 55) eine Ab­sage. Die Fi­nanz­ver­wal­tung stützt sich da­bei auf eine wort­ge­treue Aus­le­gung der Hei­lungs­re­ge­lun­gen, in de­nen auf einen Kon­zern­ab­schluss ver­wie­sen wird, in den ein han­dels­recht­li­cher Jah­res­ab­schluss der Or­gan­ge­sell­schaft ein­be­zo­gen wurde. Dies ist bei einem IFRS-Kon­zern­ab­schluss aber ge­rade nicht der Fall.

Hin­weis: In der Pra­xis sollte er­wo­gen wer­den, aus Vor­sichtsgründen, ins­be­son­dere in Fällen, in de­nen nur ein IFRS-Kon­zern­ab­schluss geprüft wird, auch den han­dels­recht­li­chen Ein­zel­ab­schluss darin ein­be­zo­ge­ner Or­gan­ge­sell­schaf­ten durch einen Ab­schlussprüfer prüfen zu las­sen. Da­durch lässt sich ver­mei­den, dass im Falle et­wai­ger im Nach­hin­ein fest­ge­stell­ter feh­ler­haf­ter Bi­lanz­ansätze die Ände­rung be­reits ab­ge­schlos­se­ner Jah­res­ab­schlüsse „an der Wur­zel“ er­for­der­lich wird, um die An­er­ken­nung der er­trag­steu­er­li­chen Or­gan­schaft si­cher­zu­stel­len.

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