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OLG Hamm: Makler können auch bei Kauf zu deutlich günstigerem Preis Courtage verlangen

Urteil des OLG Hamm vom 21.3.2013 - 18 U 133/12

Ein Mak­ler hat seine Cour­tage ver­dient, wenn sein Kunde das ver­mit­telte Ob­jekt zu einem deut­lich nied­ri­ge­ren Kauf­preis er­wor­ben hat, als es ihm vom Mak­ler nach­ge­wie­sen wurde. Ohne Hin­zu­tre­ten be­son­de­rer Gründe wäre es treu­wid­rig, wenn der Kunde un­ter Hin­weis auf die für ihn vor­teil­hafte Preis­ab­wei­chung die Cour­ta­ge­zah­lung ver­wei­gern dürfte.

Der Sach­ver­halt:
Die kla­gende Mak­ler­firma aus Bie­le­feld hatte der be­klag­ten Bie­le­fel­der Un­ter­neh­mens­gruppe aus dem Be­reich des ge­werb­li­chen Hoch­baus im De­zem­ber 2010 ein an ih­ren Fir­men­sitz an­gren­zen­des, zum Ver­kauf an­ste­hen­des ge­werb­li­ches Grundstück für einen Kauf­preis von 1,1 Mio. € be­nannt. Im Juli 2011 er­warb die Be­klagte das ca. 9.800 qm große Grundstück für 624.750 €.

Die Be­klagte ver­wei­gerte die Zah­lung der von der Kläge­rin ver­lang­ten Käufer­cour­tage i.H.v. 18.743 €. Zur Begründung führte sie u.a. aus, die Kläge­rin habe den ab­ge­schlos­se­nen Kauf­ver­trag nicht ver­mit­telt, weil der ver­ein­barte Kauf­preis 43 Pro­zent un­ter dem von der Kläge­rin ge­nann­ten Preis liege.

Das LG wies die Klage ab. Auf die Be­ru­fung der Kläge­rin änderte das OLG das Ur­teil ab und gab der Klage statt. Das Ur­teil ist nicht rechtskräftig. Die Re­vi­sion zum BGH wurde zu­ge­las­sen.

Die Gründe:
Die Kläge­rin hat die Mak­ler­cour­tage ver­dient.

Es ent­spricht ständi­ger Recht­spre­chung des BGH, dass der Mak­ler gem. § 652 BGB nur dann eine Cour­tage ver­lan­gen kann, wenn der Ver­trag, mit des­sen Her­beiführung er be­auf­tragt ist, tatsäch­lich zu­stande kommt. Führt seine Tätig­keit da­ge­gen zum Ab­schluss ei­nes an­de­ren Ver­tra­ges, ent­steht kein Cour­ta­ge­an­spruch. Eine Iden­tität des be­ab­sich­tig­ten Ver­tra­ges mit dem tatsäch­lich zu­stande ge­kom­me­nen Kauf­ver­trag fehlt zwar, wenn der ver­ein­barte Kauf­preis - wie im Streit­fall - um 43 Pro­zent von dem vom Mak­ler be­nann­ten Kauf­preis ab­weicht.

Der Mak­ler hat seine Cour­tage vor­lie­gend aber den­noch ver­dient, weil der Kunde mit dem ab­ge­schlos­se­nen Kauf­ver­trag den von ihm an­ge­streb­ten wirt­schaft­li­chen Er­folg er­zielt hat. Hieran ändert die Preis­dif­fe­renz zu­guns­ten des Mak­ler­kun­den nichts. Ohne Hin­zu­tre­ten be­son­de­rer, im zu ent­schei­den­den Fall nicht vor­lie­gen­der Gründe wäre es treu­wid­rig, wenn der Kunde un­ter Hin­weis auf die für ihn vor­teil­hafte Preis­ab­wei­chung die Cour­ta­ge­zah­lung ver­wei­gern dürfte.

Dem ist auch nicht ent­ge­gen­zu­hal­ten, dass einem Mak­ler das Ver­hand­lungs­ge­schick sei­nes Kun­den nicht zu­gute kom­men darf. Es liegt viel­mehr in der Na­tur des Nach­weis­mak­ler­ver­tra­ges, dass die Ver­trags­par­teien und nicht der Mak­ler die Preis­ver­hand­lun­gen führen.

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