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Steuerberatung

Grunderwerbsteuer für Kauf eines Familienwohnhauses nicht verfassungswidrig

FG Münster v. 20.8.2020 - 8 K 470/19 E,GrE

Die Fest­set­zung von Grund­er­werb­steuer für den Kauf ei­nes Hau­ses ei­ner Fa­mi­lie für Wohn­zwe­cke verstößt nicht ge­gen das GG. Die Re­ge­lun­gen zur Höhe des Steu­er­sat­zes ver­stoßen we­der für sich ge­nom­men noch im Zu­sam­men­spiel mit an­de­ren Re­ge­lun­gen des GrEStG und an­de­rer Ge­setze ge­gen das GG.

Der Sach­ver­halt:
Strei­tig ist, ob es mit dem GG ver­ein­bar ist, dass beim Ers­ter­werb ei­nes Fa­mi­li­en­wohn­heims Grund­er­werb­steuer anfällt. Die Kläger sind Ehe­leute und er­war­ben mit no­ta­ri­el­lem Ver­trag im Mai 2018 ein Grundstück in N-Stadt zum Kauf­preis von 420.000 € je zu einem hälf­ti­gen Mit­ei­gen­tums­an­teil. Für den Er­werb be­an­trag­ten die Kläger Bau­kin­der­geld bei der L und er­hal­ten seit­dem pro Kind 1.200 € pro Jahr; die Förde­rung ist auf zehn Jahre be­grenzt. Das Fi­nanz­amt setzte mit zwei Be­schei­den im Juni 2018 Grund­er­werb­steuer i.H.v. je­weils 13.650 € fest. Ein­kom­men­steu­er­lich wer­den die Kläger zu­sam­men ver­an­lagt.

Die Kläger ma­chen gel­tend, die Fest­set­zung der Grund­er­werb­steuer sei ver­fas­sungs­wid­rig. Zur Begründung führen sie u.a. an, sie hätten im Jahr 2018 als Leh­rer zu­sam­men ca. 75.000 € brutto und 60.000 € netto ver­dient. Für den Kauf des 1952 er­rich­te­ten Hau­ses hätten sie 27.300 € Grund­er­werb­steuer zah­len müssen. Darin liege ein Ver­stoß ge­gen das Übermaßver­bot, weil Ein­kom­men- und Grund­er­werb­steuer zu­sam­men im Jahr 2018 über der Hälfte des Ein­kom­mens ge­le­gen hätten. Vom ver­blei­ben­den Rest­be­trag hätten zu­dem noch un­ver­meid­bare Kos­ten (etwa für En­er­gie und Kin­der­be­treu­ung) be­zahlt wer­den müssen. Die Grund­er­werb­steuer ver­letze zu­dem die durch Art. 14 GG gewähr­leis­tete Frei­heit der Vermögens­bil­dung und ver­stoße ge­gen den all­ge­mei­nen Gleich­heits­satz des Art. 3 GG, weil der Ers­ter­werb ei­nes Ei­gen­heims mit dem Er­werb von Zweit­woh­nun­gen, Fe­ri­en­woh­nun­gen und Woh­nun­gen zur Ka­pi­tal­an­lage gleich­ge­setzt werde, ob­wohl die Sach­ver­halte nicht ver­gleich­bar seien.

Das FG wies die Klage ab. Die Re­vi­sion zum BFH wurde nicht zu­ge­las­sen.

Die Gründe:
Die an­ge­wand­ten Vor­schrif­ten sind nicht ver­fas­sungs­wid­rig. Die Re­ge­lun­gen zur Höhe des Steu­er­sat­zes ver­stoßen we­der für sich ge­nom­men noch im Zu­sam­men­spiel mit an­de­ren Re­ge­lun­gen des GrEStG und an­de­rer Ge­setze ge­gen das GG.

Die Vor­schrif­ten des GrEStG und die an­ge­foch­te­nen Be­scheide sind nicht des­halb ver­fas­sungs­wid­rig, weil die steu­er­li­che Ge­samt­be­las­tung der Kläger im Jahr 2018 50 % ih­res Ein­kom­mens über­steigt. Zwar hat das BVerfG in sei­ner Ent­schei­dung zur Ver­fas­sungs­wid­rig­keit der Vermögen­steuer (22.6.1995 - 2 BvL 37/91) aus Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 14 Abs. 1 GG ab­ge­lei­tet, dass die Vermögen­steuer zu den übri­gen Steu­ern auf den Er­trag nur hin­zu­tre­ten dürfe, so­weit die steu­er­li­che Ge­samt­be­las­tung des Sol­ler­tra­ges bei ty­pi­sie­ren­der Be­trach­tung von Ein­nah­men, ab­zieh­ba­ren Auf­wen­dun­gen und sons­ti­gen Ent­las­tun­gen in der Nähe ei­ner hälf­ti­gen Tei­lung zwi­schen pri­va­ter und öff­ent­li­cher Hand ver­bleibe. In späte­ren Ent­schei­dun­gen hat das BVerfG aber klar­ge­stellt, dass die­ser Recht­spre­chung keine Be­las­tungs­ober­grenze zu ent­neh­men ist, die un­abhängig von der Steu­er­art der Vermögen­steuer Gel­tung be­an­spru­chen könnte. Der Halb­tei­lungs­grund­satz fin­det da­her auch im Hin­blick auf die Grund­er­werb­steuer keine An­wen­dung.

Die Vor­schrif­ten des GrEStG ver­stoßen auch nicht ge­gen Art. 14 Abs. 1 GG. An­ders als die Kläger mei­nen, enthält Art. 14 Abs. 1 GG kein Grund­recht der "Frei­heit der Vermögens­bil­dung" Art. 14 Abs. 1 GG schützt nur Rechts­po­si­tio­nen, die einem Rechts­sub­jekt be­reits zu­ste­hen, nicht aber in der Zu­kunft lie­gende Chan­cen des Ei­gen­tums­er­werbs oder des Vermögens­auf­baus. Die Grund­er­werb­steuer wirkt zu­dem (auch bei einem Steu­er­satz von 6,5 % und feh­len­den Frei­beträgen für den Ers­ter­werb ei­nes Fa­mi­li­en­wohn­heims) nicht übermäßig be­las­tend.

Es liegt auch kein Ver­stoß ge­gen Art. 3 Abs. 1 GG vor. Der Gleich­heits­satz ist nicht da­durch ver­letzt, dass der Grundstück­ser­werb der Kläger über­haupt in den An­wen­dungs­be­reich des Grund­er­werb­steu­er­ge­set­zes ein­be­zo­gen ist. Die Ein­be­zie­hung der Kläger als Teil der Gruppe "Ers­ter­wer­ber ei­nes Fa­mi­li­en­wohn­heims" in die Grund­er­werb­be­steue­rung fällt in den Be­reich der Be­stim­mung des Steu­er­ge­gen­stands mit der Folge, dass der Ge­setz­ge­ber einen wei­ten Ge­stal­tungs­spiel­raum hat. Diese Gruppe un­ter­schei­det sich zwar von an­de­ren Er­wer­bern - etwa Er­wer­bern ohne Kin­der, Er­wer­bern ei­nes Fe­ri­en­wohn­heims oder Er­wer­ber ei­ner nicht zu Wohn­zwe­cken ge­nutz­ten Im­mo­bi­lien - da­durch, dass der Er­werb ei­nes Fa­mi­li­en­wohn­heims (auch) dem exis­ten­ti­el­len Bedürf­nis "Woh­nen" dient und die Un­ter­halts­ver­pflich­tun­gen ge­genüber den Kin­dern die Leis­tungsfähig­keit der Er­wer­ber re­du­zie­ren. Diese Un­ter­schiede sind aber im Hin­blick auf die Merk­male, die den Steu­er­ge­gen­stand un­ter dem Ge­sichts­punkt des steu­er­ba­ren Vor­teils kenn­zeich­nen, nicht we­sent­lich.

Es liegt auch kein Ver­stoß ge­gen Art. 6 GG vor, weil die Grund­er­werb­steuer keine Frei­beträge für Kin­der vor­sieht. Zwar ist aus Art. 6 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1, 20 Abs. 2 GG und dem all­ge­mei­nen Gleich­heits­satz das Ge­bot ab­zu­lei­ten, das Ein­kom­men des Bürgers je­den­falls in­so­weit steu­er­frei zu stel­len, als die­ser es zur Schaf­fung der Min­dest­vor­aus­set­zun­gen ei­nes men­schenwürdi­gen Da­seins für sich und seine Fa­mi­lie benötigt. Die­ses auf die Ein­kom­mens­be­las­tung be­zo­gene Ge­bot gilt al­ler­dings nicht all­ge­mein; es gibt "kei­nen Ver­fas­sungs­rechts­satz des In­halts, dass alle Steu­ern (nur) un­ter Berück­sich­ti­gung exis­tenz­si­chern­der Frei­beträge er­ho­ben wer­den dürfen". Die Grund­er­werb­steuer ver­letzt schließlich auch we­der das in Art. 11 Abs. 1 GG gewährte Recht auf Freizügig­keit noch die all­ge­meine Hand­lungs­frei­heit gem. Art. 2 Abs. 1 GG.

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