deen

Aktuelles

Bestimmtheit eines Grunderwerbsteuerbescheids im Hinblick auf die Bezeichnung des Erwerbsvorgangs

FG Münster 16.6.2016, 8 K 2656/13 GrE

Die Ent­schei­dung über den für die Be­steue­rung maßgeb­li­chen Zeit­punkt wird nach BFH-Recht­spre­chung im Grund­er­werb­steu­er­be­scheid ge­trof­fen. Die­ser muss sich (ins­be­son­dere, wenn - wie hier - eine Grundstücks­be­wer­tung zu er­fol­gen hat) im Wege der Aus­le­gung un­miss­verständ­lich dem Grund­er­werb­steu­er­be­scheid ent­neh­men las­sen.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin und die Y-GmbH hat­ten im Jahr 2005 einen Ge­schäfts­an­teils-Kauf­ver­trag ab­ge­schlos­sen, durch den die Y-GmbH von der Kläge­rin einen An­teil am Stamm­ka­pi­tal der X-GmbH von 24,9 % kaufte. In der Ur­kunde wurde u.a. ver­ein­bart, dass die Kläge­rin je­der­zeit das Recht habe, den Ver­kauf des Ge­schäfts­an­teils an sie, die Kläge­rin, zu ver­lan­gen ("Call Op­tion"). Hierzu wur­den nähere Re­ge­lun­gen ge­trof­fen.

Am 2.1.2007 machte die Kläge­rin von der Call Op­tion Ge­brauch und er­warb den An­teil am Stamm­ka­pi­tal der X-GmbH von der Y-GmbH zurück. Nach ei­ner sich auf die Grund­er­werb­steuer be­zie­hende Be­triebsprüfung bei der Kläge­rin im Jahr 2012 ge­langte die Prüfe­rin zu dem Schluss, dass da­durch, dass die Kläge­rin von ih­rem Op­ti­ons­recht Ge­brauch ge­macht habe, der Er­werb­st­at­be­stand des § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG ver­wirk­licht wor­den sei. Kon­kret hieß es, die "Ausübung die­ser Op­tion begründet im Zu­sam­men­hang mit dem im Ver­trag aus 2005 ein­geräum­ten Op­ti­ons­recht ein Rechts­ge­schäft nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG, wo­nach 100 % der An­teile an der grund­be­sit­zen­den Ge­sell­schaft" X-GmbH un­mit­tel­bar in der Hand der Kläge­rin ver­ei­nigt würden. Wei­ter wurde aus­geführt, die von der Kläge­rin während der Be­triebsprüfung ver­tre­tene Auf­fas­sung, dass § 16 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG ana­log an­zu­wen­den sei, sei un­zu­tref­fend.

Die Kläge­rin war der An­sicht, dass die Vor­aus­set­zun­gen des § 16 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG erfüllt seien. Das FG gab der Klage statt. Al­ler­dings wurde nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO die Re­vi­sion zum BFH zu­ge­las­sen.

Die Gründe:
Der Grund­er­werb­steu­er­be­scheid ist (un­abhängig da­von, ob die Kläge­rin einen "ge­genläufi­gen An­spruch auf Be­sei­ti­gung der Steu­er­fest­set­zung" hat) be­reits des­halb rechts­wid­rig, weil er in­halt­lich nicht hin­rei­chend be­stimmt ist und da­her ge­gen § 119 AO verstößt. Das Fi­nanz­amt hatte in dem Be­scheid einen Rechts­vor­gang be­nannt, der nicht der Be­steue­rung un­ter­lag und den es nicht be­steu­ern wollte.

Die An­teils­ver­ei­ni­gung nach § 1 Abs. 3 GrEStG war durch die Ausübung der Call Op­tion er­folgt. Mit Ab­gabe die­ser Erklärung wurde der Er­werbs­vor­gang ver­wirk­licht. Durch die Ver­ein­ba­rung aus 2005 wurde das Op­ti­ons­recht le­dig­lich begründet und - durch den Ver­kauf und die Ab­tre­tung des Ge­schäfts­an­teils zum Op­ti­ons­stich­tag bzw. Op­ti­ons­clo­sing­tag - näher aus­ge­stal­tet. Ein grund­er­werb­steu­er­lich re­le­van­ter Vor­gang lag hierin nicht. In­so­weit un­ter­schei­det sich der Fall von auf­schie­bend be­ding­ten oder ge­neh­mi­gungs­bedürf­ti­gen Er­werbs­vorgängen. Bei die­sen ent­steht die Steuer zwar erst mit Ein­tritt der Be­din­gung oder der Ge­neh­mi­gung. Der Er­werb­st­at­be­stand ist re­gelmäßig je­doch be­reits bei Ab­schluss des Rechts­ge­schäfts ver­wirk­licht.

An­ge­sichts der ein­deu­ti­gen Be­zeich­nung des be­steu­er­ten Sach­ver­halts war eine - die­sem Wort­laut wi­der­spre­chende - Aus­le­gung da­hin­ge­hend, dass durch den Be­scheid die Ausübung der Call Op­tion be­steu­ert wurde, nicht möglich. Ent­ge­gen der Auf­fas­sung des Fi­nanz­am­tes führte die Nen­nung des Fest­stel­lungs­be­scheids aus 2013 (un­ter "Be­steue­rungs­grund­la­gen") und der erläuternde Hin­weis, der Fest­set­zung lägen die Fest­stel­lun­gen der Be­triebsprüfung zu­grunde, nicht zu einem an­de­ren Er­geb­nis. Die Ent­schei­dung über den für die Be­steue­rung maßgeb­li­chen Zeit­punkt wird nach BFH-Recht­spre­chung im Grund­er­werb­steu­er­be­scheid ge­trof­fen. Die­ser muss sich (ins­be­son­dere, wenn - wie hier - eine Grundstücks­be­wer­tung zu er­fol­gen hat) im Wege der Aus­le­gung un­miss­verständ­lich dem Grund­er­werb­steu­er­be­scheid ent­neh­men las­sen. Hier­aus folgt, dass die Re­ge­lung über den Er­werbs­vor­gang, ins­be­son­dere den maßgeb­li­chen Zeit­punkt, der Grund­er­werb­steu­er­be­scheid trifft und in dem Be­scheid über die Fest­stel­lung des Grund­be­sitz­werts - ent­spre­chend die­ser Vor­gabe - (nur) bin­dend über die Be­mes­sungs­grund­lage ent­schie­den wird.

Die Be­zeich­nung des Er­werbs­vor­gangs ("Über­tra­gungs­ver­trag") und des maßgeb­li­chen Zeit­punkts ("12.12.2005") wi­der­spre­chen dem im Fest­stel­lungs­be­scheid an­ge­ge­be­nen Zeit­punkt ("2.1.2007"). We­gen die­ses ein­deu­ti­gen Wi­der­spruchs ist eine Aus­le­gung da­hin­ge­hend, dass der Grund­er­werb­steu­er­be­scheid "un­miss­verständ­lich" die Ausübung der Call Op­tion am 2.1.2007 als maßgeb­li­chen Vor­gang und Zeit­punkt aus­weist, nicht möglich.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text des Ur­teils ist erhält­lich un­ter www.nrwe.de - Recht­spre­chungs­da­ten­bank des Lan­des NRW.
  • Um di­rekt zu dem Voll­text zu kom­men, kli­cken Sie bitte hier.
nach oben