deen

Steuerberatung

Befreiung von der Grunderwerbsteuer bei Kaufrechtsvermächtnis?

BFH v. 16.1.2019 - II R 7/16

Er­wirbt der Be­dachte durch Vermächt­nis das Recht, von dem Be­schwer­ten den Ab­schluss ei­nes Kauf­ver­trags über ein zum Nach­lass gehören­des Grundstück zu for­dern, un­ter­liegt der Kauf­ver­trag der Grund­er­werb­steuer. Eine Steu­er­be­frei­ung nach den Be­stim­mun­gen für Er­werbe von To­des we­gen schei­det aus. Denn Rechts­grund des Übe­reig­nungs­an­spruchs ist der Kauf­ver­trag und nicht das Vermächt­nis.

Der Sach­ver­halt:
Die Schwes­ter des Klägers er­warb als Al­lein­er­bin nach dem Tod des Va­ters u.a. eine Ei­gen­tums­woh­nung und wurde als Ei­gentüme­rin im Grund­buch ein­ge­tra­gen. Zu­guns­ten des Klägers hatte der Va­ter zu­vor u.a. in sei­nem Vermächt­nis an­ge­ord­net: "Ich ver­ma­che mei­nem Sohn ein An­kaufs­recht an mei­ner Ei­gen­tums­woh­nung. Der An­kaufs­preis ent­spricht dem Ver­kehrs­wert der Ei­gen­tums­woh­nung zum Zeit­punkt der Ausübung des An­kaufs­rechts." Mit no­ta­ri­ell be­ur­kun­de­tem Ver­trag aus Ja­nuar 2013 er­warb der Kläger die Ei­gen­tums­woh­nung zu dem sei­ner­zeit ak­tu­el­len Ver­kehrs­wert von 45.000 €.

Das Fi­nanz­amt setzte für den Kauf­ver­trag ge­gen den Kläger Grund­er­werb­steuer i.H.v. 2.250 € fest. Das FG wie die hier­ge­gen ge­rich­tete Klage ab. Zwar sei der Er­werb durch Kauf­rechts­vermächt­nis nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG i.V.m. § 3 Nr. 2 Satz 1 GrEStG grundsätz­lich grund­er­werb­steu­er­be­freit. An­ders ver­halte es sich al­ler­dings, wenn dem Be­dach­ten nur das Recht ein­geräumt sei, das Grundstück zum Ver­kehrs­wert zu kau­fen.

Der Kläger rügte im Re­vi­si­ons­ver­fah­ren eine Ver­let­zung des § 3 Nr. 2 Satz 1 GrEStG. Ob der Er­werb von To­des we­gen Erb­schaft­steuer auslöse, sei für die grund­er­werb­steu­er­recht­li­che Be­trach­tung ohne Be­lang. Der BFH bestätigte al­ler­dings die Ent­schei­dung des FG.

Gründe:
Der Er­werb des Grundstücks durch den Steu­er­pflich­ti­gen stellte einen steu­er­ba­rer Er­werbs­vor­gang nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG dar. Der Vor­gang war we­der nach § 3 Nr. 2 Satz 1 GrEStG, § 3 Nr. 3 Satz 1 GrEStG noch nach § 3 Nr. 6 Satz 1 GrEStG von der Grund­er­werb­steuer be­freit.

Wird durch Vermächt­nis ein "Kauf­recht" er­wor­ben, kann grund­er­werb­steu­er­pflich­ti­ger Er­werbs­vor­gang zum einen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG der Kauf­ver­trag sein, durch den der ver­machte An­spruch erfüllt wird. Zum an­de­ren kann der Steu­er­tat­be­stand durch die Auf­las­sung nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 GrEStG erfüllt wer­den, wenn das Vermächt­nis dem Be­dach­ten di­rekt einen An­spruch auf Übe­reig­nung des Grundstücks einräumt. An der bis­he­ri­gen Recht­spre­chung, wo­nach ein der­ar­ti­ges Vermächt­nis - ohne Aus­le­gung sei­nes In­halts - dem Be­dach­ten stets un­mit­tel­bar einen An­spruch auf Über­tra­gung des Grundstücks ver­schafft, hält der Se­nat nicht mehr fest.

Im Fall des Kauf­rechts­vermächt­nis­ses ist Rechts­grund der Übe­reig­nung der Kauf­ver­trag. Der Er­werb von To­des we­gen durch Vermächt­nis erfüllt in die­sem Fall noch kei­nen Er­werbs­vor­gang i.S.d. § 1 GrEStG. Der Ab­schluss des Kauf­ver­trags hin­ge­gen, der den der Grund­er­werb­steuer zu­grunde lie­gen­den Rechts­vor­gang nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG bil­det, stellt kei­nen Er­werb von To­des we­gen i.S.d. § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG dar, son­dern einen Er­werb un­ter Le­ben­den. Als sol­cher ist er nicht nach § 3 Nr. 2 Satz 1 GrEStG von der Grund­er­werb­steuer be­freit.

Eine Be­frei­ung von der Grund­er­werb­steuer nach § 3 Nr. 2 Satz 1 GrEStG kommt al­ler­dings nur dann in Be­tracht, wenn das Vermächt­nis dem Be­dach­ten einen un­mit­tel­ba­ren An­spruch auf Übe­reig­nung des Grundstücks einräumt. In einem sol­chen Fall ist Rechts­grund des Übe­reig­nungs­an­spruchs das Vermächt­nis. Der ver­wirk­lichte Grundstück­ser­werb er­folgt auf­grund des Vermächt­nis­ses und da­mit von To­des we­gen. Nur in einem sol­chen Fall ist es mit dem Ziel und Zweck von § 3 Nr. 2 Satz 1 GrEStG -der Ver­mei­dung der Dop­pel­be­las­tung ei­nes Le­bens­sach­ver­halts mit Erb­schaft- und Schen­kung­steuer so­wie Grund­er­werb­steuer - ver­ein­bar, den Er­werbs­vor­gang von der Grund­er­werb­steuer zu be­freien, da der Er­werb durch Vermächt­nis be­reits nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG grundsätz­lich der Erb­schaft­steuer un­ter­liegt. Die Steu­er­be­frei­ung nach § 3 Nr. 2 Satz 1 GrEStG hängt al­lein von dem Rechts­grund des Er­werbs und nicht von der Höhe des ge­zahl­ten Kauf­prei­ses ab.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf der Home­page des BFH veröff­ent­licht.
  • Um di­rekt zum Voll­text zu kom­men, kli­cken Sie bitte hier.
nach oben