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Steuerberatung

Grunderwerbsteuer bei Grundstückserwerb für Windkraftanlage

BFH 10.5.2017, II R 16/14

Bei dem Er­werb ei­nes Grundstücks zur Er­rich­tung ei­ner Wind­kraft­an­lage gehört eine Ent­schädi­gungs­zah­lung, die der Käufer an den Verkäufer u. a. für An- und Durch­schnei­dun­gen zahlt, nicht zur Be­mes­sungs­grund­lage der Grund­er­werb­steuer.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin hatte im Sep­tem­ber 2010 vom Land ein Grundstück zur Er­rich­tung ei­ner Wind­kraft­an­lage ge­kauft. Sie hatte ne­ben dem ver­ein­bar­ten Kauf­preis von 11.550 € einen "Ent­schädi­gungs­wert für das Recht zur Er­rich­tung von ei­ner Wind­kraft­an­lage incl. des Ent­schädi­gungs­werts für An- und Durch­schnei­dung und ggf. not­wen­di­ger Bau­las­ten und Dienst­bar­kei­ten" i.H.v. ins­ge­samt 454.500 € zu zah­len. Das Land ver­pflich­tete sich, auf den ihm wei­ter­hin gehören­den Grundstücken in der Um­ge­bung des ver­kauf­ten Grundstücks die zum Be­trieb der Wind­kraft­an­lage er­for­der­li­chen Bau­las­ten und Dienst­bar­kei­ten zu be­stel­len.

Der Be­rech­nung des "Ent­schädi­gungs­werts" lag ein Sach­verständi­gen­gut­ach­ten zu Grunde. Da­nach ent­fiel die­ser Wert zu 93.800 € auf das ver­kaufte Grundstück und zu 360.700 € auf die an­de­ren Grundstücke des Lan­des. Das Land schul­dete nicht die Ver­wend­bar­keit des an die Kläge­rin ver­kauf­ten Grundstücks für de­ren Zwecke.

Das Fi­nanz­amt ge­genüber der Kläge­rin Grund­er­werb­steuer i.H.v. 16.311 € fest. Als Be­mes­sungs­grund­lage legte es so­wohl den Kauf­preis als auch den ge­sam­ten Ent­schädi­gungs­be­trag zu Grunde. Das FG gab der auf Her­ab­set­zung der Grund­er­werb­steuer auf 404 € ge­rich­te­ten Klage in­so­weit statt, als es die Grund­er­werb­steuer auf 3.687 € fest­setzte. Die Re­vi­sion des Fi­nanz­am­tes blieb vor dem BFH er­folg­los.

Gründe:
Das FG hatte zu Recht ent­schie­den, dass die Ent­schädi­gung von 360.700 €, die auf die dem Land ver­blei­ben­den Grundstücke ent­fiel, nicht zur Be­mes­sungs­grund­lage für die Grund­er­werb­steuer gehörte.

Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG un­ter­liegt ein Kauf­ver­trag oder ein an­de­res Rechts­ge­schäft, das den An­spruch auf Übe­reig­nung ei­nes inländi­schen Grundstücks begründet, der Grund­er­werb­steuer. Die Steuer be­misst sich nach dem Wert der Ge­gen­leis­tung (§ 8 Abs. 1 i.V.m. § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG). Bei einem Kauf gilt als Ge­gen­leis­tung der Kauf­preis, d.h. das Ent­gelt für den Kauf­ge­gen­stand "Grundstück" (§ 433 BGB). Zum Kauf­preis gehört al­les, was der Käufer ver­ein­ba­rungs­gemäß an den Verkäufer leis­ten muss, um den Kauf­ge­gen­stand zu er­hal­ten.

Das gilt auch für "Ent­schädi­gun­gen", die der Verkäufer für mit dem Ver­lust des Grundstücks ver­bun­dene ne­ga­tive wirt­schaft­li­che Fol­gen erhält. Zum Kauf­preis gehört bei­spiels­weise der Be­trag, den sich der Verkäufer ei­nes Grundstücks vom Käufer zum Aus­gleich ei­ner zu er­war­ten­den Wert­min­de­rung der ihm ver­blei­ben­den Nach­bar­grundstücke be­zah­len lässt. Leis­tun­gen des Er­wer­bers, die nicht den der Grund­er­werb­steuer un­ter­lie­gen­den Rechts­vor­gang be­tref­fen, ins­be­son­dere also für eine an­dere Leis­tung auf­ge­wen­det wer­den als für die Ver­pflich­tung, Be­sitz und Ei­gen­tum an dem Grundstück zu ver­schaf­fen, schei­den dem­ge­genüber aus der Ge­gen­leis­tung aus.

In­fol­ge­des­sen hatte das FG zu Recht an­ge­nom­men, dass der auf die be­nach­bar­ten Grundstücke des Lan­des ent­fal­lende An­teil am Ent­schädi­gungs­wert nicht in die Be­mes­sungs­grund­lage der Grund­er­werb­steuer ein­zu­be­zie­hen war. Denn die­sen Be­trag hatte die Steu­er­pflich­tige nicht be­zahlt, um das Ei­gen­tum an dem ge­kauf­ten Grundstück zu er­hal­ten, son­dern für da­von zu un­ter­schei­dende Leis­tun­gen des Lan­des, nämlich die Be­stel­lung der für den Be­trieb der Wind­kraft­an­lage er­for­der­li­chen Bau­las­ten und Dienst­bar­kei­ten an den ihm ver­blei­ben­den Grundstücken und die Dul­dung von An- und Durch­schnei­dun­gen die­ser Grundstücke. Es han­delte sich so­mit nicht um eine Ent­schädi­gung für eine bloße Wert­min­de­rung die­ser Grundstücke.

Link­hin­weis:

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