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Steuerberatung

Rückerwerb: Grunderwerbsteuerbefreiung bei ÖPP

BFH v. 10.4.2019 - II R 16/17

Eine Öff­ent­lich Pri­vate Part­ner­schaft nach § 4 Nr. 9 GrEStG a.F. er­for­dert da­bei eine Ko­ope­ra­tion zwi­schen dem pri­va­ten und dem öff­ent­lich-recht­li­chen Part­ner i.S. ei­ner Be­tei­li­gung des pri­va­ten Part­ners an der Er­brin­gung öff­ent­li­cher Auf­ga­ben. Die nach § 4 Nr. 9 GrEStG a.F. er­for­der­li­che Ver­ein­ba­rung, dass das Grundstück am Ende des Ver­trags­zeit­raums ei­ner Öff­ent­lich Pri­va­ten Part­ner­schaft auf die ju­ris­ti­sche Per­son des öff­ent­li­chen Rechts zurücküber­tra­gen wird, muss klar und ein­deu­tig sein.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin ist eine An­stalt des öff­ent­li­chen Rechts. Sie hatte 1996 mit ei­ner GmbH & Co. KG einen no­ta­ri­ell be­ur­kun­de­ten Erb­bau­rechts­ver­trag mit meh­re­ren Ver­trags­an­la­gen ab­ge­schlos­sen. Da­mit be­stellte sie ein Erb­bau­recht an einem ihr gehören­den, mit ei­ner An­lage be­bau­ten Grundstück. Die Lauf­zeit des Erb­bau­rechts­ver­trags be­trug 40 Jahre. Zu­gleich wurde ein Kauf­ver­trags­an­ge­bot no­ta­ri­ell be­ur­kun­det. Darin un­ter­brei­tete die Kläge­rin der KG ein Kauf­an­ge­bot für das Erb­bau­recht zum 31.12.2013 (An­die­nungs­zeit­punkt) mit ei­ner An­nah­me­frist spätes­tens zum 31.12.2012 zu einem Kauf­preis in Höhe des dann vor­aus­sicht­li­chen Rest­kauf­werts.

Wie im Erb­bau­rechts­ver­trag vor­ge­se­hen, schlos­sen die Kläge­rin und die KG zu­dem einen Ent­sor­gungs­ver­trag, nach dem die KG ver­pflich­tet war, die Rei­ni­gung der Abwässer im Ein­zugs­ge­biet der streit­ge­genständ­li­chen An­lage durch­zuführen. Die Kläge­rin ver­pflich­tete sich zur Zu­lei­tung der Abwässer. Die Lauf­zeit die­ses Ver­trags be­trug 17 Jahre. Die KG ver­pflich­tete sich auch nach Be­en­di­gung des Ent­sor­gungs­ver­trags für die Dauer ih­res Erb­bau­rechts zur Rei­ni­gung des an­ge­lie­fer­ten Ab­was­sers zu ei­ner dann noch zu ver­ein­ba­ren­den Vergütung in Höhe des zum Ende des Ent­sor­gungs­ver­trags marktübli­chen Ent­gelts für ver­gleich­bare Leis­tun­gen.

Durch einen wei­te­ren Ver­trag, den Be­triebsführungs­ver­trag, des­sen Lauf­zeit an den Ent­sor­gungs­ver­trag ge­kop­pelt war, über­nahm die Kläge­rin ge­genüber der KG sämt­li­che durch den Ent­sor­gungs­ver­trag der KG auf­er­leg­ten Pflich­ten. Für den Fall, dass der Ent­sor­gungs­ver­trag planmäßig en­dete, ohne dass das Ei­gen­tum an der An­lage an die Kläge­rin zurück­fiel, wa­ren die Ver­trags­par­teien wech­sel­sei­tig ver­pflich­tet, auf Ver­lan­gen der je­weils an­de­ren Par­tei den Be­triebsführungs­ver­trag zu wei­ter­hin marktübli­chen Be­din­gun­gen für die Dauer des der KG ein­geräum­ten Erb­bau­rechts fort­zu­set­zen. Die Kläge­rin konnte die­ses Ver­lan­gen nur stel­len, wenn die KG auf­grund ei­nes ge­son­dert ab­zu­schließen­den Ver­trags zur Ab­was­ser­rei­ni­gung ver­pflich­tet war. Fer­ner schlos­sen die Kläge­rin und die KG einen Ge­ne­ralüber­neh­mer­ver­trag. Mit die­sem ver­pflich­tete sich die Kläge­rin, die mit dem Erb­bau­rechts­ver­trag durch die KG er­wor­bene An­lage ge­gen Vergütung fer­tig­zu­stel­len.

Im No­vem­ber 2012 nahm die KG das Kauf­an­ge­bot der Kläge­rin für das Erb­bau­recht zum 31.12.2013 an. Es wurde ein Kauf­preis ver­ein­bart. Das Fi­nanz­amt setzte Grund­er­werb­steuer fest, für de­ren Be­mes­sungs­grund­lage er den Wert der vor­han­de­nen Be­triebs­vor­rich­tun­gen in Ab­zug brachte. Die Kläge­rin war der An­sicht, dass der Rücker­werb des Erb­bau­rechts nach § 4 Nr. 9 GrEStG a.F. von der Grund­er­werb­steuer be­freit sei. Das FG gab der Klage statt. Auf die Re­vi­sion des Fi­nanz­am­tes hob der BFH das Ur­teil auf und wies die Klage ab.


Gründe:
Das Fi­nanz­amt hatte zu Recht Grund­er­werb­steuer für die Rücküber­tra­gung des Erb­bau­rechts auf die Kläge­rin fest­ge­setzt. Die Rücküber­tra­gung war nicht nach § 4 Nr. 9 GrEStG a.F. von der Grund­er­werb­steuer be­freit.

§ 4 Nr. 9 GrEStG a.F. (jetzt § 4 Nr. 5 GrEStG) ist auf Rücker­werbsfälle an­wend­bar, in de­nen ein Grundstück vor In­kraft­tre­ten die­ser Norm im Rah­men ei­ner Öff­ent­lich Pri­va­ten Part­ner­schaft auf den pri­va­ten Part­ner über­tra­gen wurde, die Rücküber­tra­gung des Grundstücks aber für einen nach Einführung die­ser Norm lie­gen­den Zeit­punkt ver­ein­bart war. Eine Öff­ent­lich Pri­vate Part­ner­schaft nach § 4 Nr. 9 GrEStG a.F. er­for­dert da­bei eine Ko­ope­ra­tion zwi­schen dem pri­va­ten und dem öff­ent­lich-recht­li­chen Part­ner i.S. ei­ner Be­tei­li­gung des pri­va­ten Part­ners an der Er­brin­gung öff­ent­li­cher Auf­ga­ben. Die nach § 4 Nr. 9 GrEStG a.F. er­for­der­li­che Ver­ein­ba­rung, dass das Grundstück am Ende des Ver­trags­zeit­raums ei­ner Öff­ent­lich Pri­va­ten Part­ner­schaft auf die ju­ris­ti­sche Per­son des öff­ent­li­chen Rechts zurücküber­tra­gen wird, muss klar und ein­deu­tig sein.

Ob im Fall der Nicht­ausübung der Op­tion eine wei­tere Nut­zung des Erb­bau­rechts für den öff­ent­li­chen Ge­brauch oder Dienst nach Ab­lauf des Ver­trags­zeit­raums bis zum Erlöschen des Erb­bau­rechts möglich ist, ist nach dem Wort­laut des § 4 Nr. 9 Satz 1 GrEStG a.F. nicht maßgeb­lich. Un­er­heb­lich ist auch, aus wel­chen Gründen die Part­ner ei­ner Öff­ent­lich Pri­va­ten Part­ner­schaft eine Ver­trags­ge­stal­tung gewählt ha­ben, die die Vor­aus­set­zun­gen des § 4 Nr. 9 Satz 1 GrEStG a.F. nicht erfüllt.

In­fol­ge­des­sen la­gen im vor­lie­gen­den Fall die Vor­aus­set­zun­gen der Steu­er­be­frei­ung gem. § 4 Nr. 9 GrEStG a.F. nicht vor. Denn der Ver­trag, der ge­ge­be­nen­falls eine Öff­ent­lich Pri­vate Part­ner­schaft begründet hatte, war zum 31.12. 2013 be­en­det wor­den. Zu die­sem Zeit­punkt war die Rücküber­tra­gung des Erb­bau­rechts je­doch nicht fest ver­ein­bart.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf der Home­page des BFH veröff­ent­licht.
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