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Österreich: Pflicht zur Abführung von Lohnsteuer durch ausländische Arbeitgeber

Bis­lang wa­ren ausländi­sche Ar­beit­ge­ber nur dann zur Abführung öster­rei­chi­scher Lohn­steuer von in Öster­reich un­be­schränkt steu­er­pflich­ti­gen Ar­beit­neh­mern ver­pflich­tet, wenn eine lohn­steu­er­li­che Be­triebsstätte in Öster­reich be­stand.

Seit 1.1.2020 gilt diese Pflicht je­doch auch un­abhängig vom Vor­lie­gen ei­ner sol­chen lohn­steu­er­li­chen Be­triebsstätte.

Ha­ben Ar­beit­neh­mer ei­nes nicht in Öster­reich ansässi­gen Ar­beit­ge­bers ih­ren Wohn­sitz oder gewöhn­li­chen Auf­ent­halt in Öster­reich, ist der ausländi­sche Ar­beit­ge­ber auch dann zum Ein­be­halt und zur Abführung von Lohn­steuer ver­pflich­tet, wenn der Ar­beit­neh­mer z. B. in sei­nem Home-Of­fice in Öster­reich tätig ist oder seine Tätig­keit darin be­steht, Lie­fe­ran­ten und Kun­den in Öster­reich auf­zu­su­chen.

In die­sen Fällen ist der ausländi­sche Ar­beit­ge­ber trotz feh­len­der lohn­steu­er­li­cher Be­triebsstätte bei Lohn­zah­lun­gen in 2020 zur Abführung der Lohn­steuer ver­pflich­tet. Es genügt so­mit in die­sen Fällen nicht mehr, wenn wie bis­lang der Ar­beit­neh­mer diese Einkünfte im Rah­men sei­ner persönli­chen Steu­er­erklärung an­gibt und ver­steu­ert.

Hinweis

Zuständig für die Abführung der Lohn­steuer ist zen­tral das Fi­nanz­amt Graz-Stadt. Sollte der Ar­beit­ge­ber be­reits in der Ver­gan­gen­heit die Möglich­keit ge­nutzt ha­ben, frei­wil­lig einen ent­spre­chen­den Lohn­steu­er­ab­zug vor­zu­neh­men, ändert sich in­halt­lich nichts durch die Neu­re­ge­lung. Es sollte al­ler­dings dar­auf ge­ach­tet wer­den, ob nicht ein Wech­sel der Zuständig­keit des Fi­nanz­amts ab 2020 zu berück­sich­ti­gen ist.

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