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Steuerberatung

Keine Arbeitgeberhaftung: Abfindungszahlung an Arbeitnehmer in Russland

FG Köln 4.5.2017, 13 K 1491/15

Ar­beit­neh­mer und da­mit mit­tel­bar auch der ehe­ma­lige Ar­beit­ge­ber können sich auf Art.15 Abs. 1 DBA Russ­land be­ru­fen. Die Ab­fin­dung gehört zu den Einkünf­ten aus un­selbstständi­ger Ar­beit i.S.d. DBA Russ­land, die grundsätz­lich nur im Ansässig­keits­staat des Ar­beit­neh­mers be­steu­ert wer­den können.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin hatte von April 1996 bis Ende Juni 2013 einen Ar­beit­neh­mer be­schäftigt, der für sie im In­land als auch in Südame­rika ge­ar­bei­tet hatte. Ab De­zem­ber 2012 war er un­wi­der­ruf­lich un­ter Fort­zah­lung sei­ner Vergütung von der Ver­pflich­tung zur Ar­beits­leis­tung frei­ge­stellt. Der Ar­beits­ver­trag wurde im ge­gen­sei­ti­gen Ein­ver­neh­men spätes­tens mit Ab­lauf des 31.12.2013 be­en­det. Für den Ver­lust des Ar­beits­plat­zes wurde eine ein­ma­lige Ab­fin­dung i.H.v. 200.000 € brutto ver­ein­bart. Für den Fall der vor­zei­ti­gen Be­en­di­gung vor dem 31.12.2013 durch den Ar­beit­neh­mer ver­pflich­tete sich die Kläge­rin, eine zusätz­li­che Ab­fin­dung i.H.d. sonst zu zah­len­den mo­nat­li­chen Brut­to­ent­gelte von 10.360 € an den Ar­beit­neh­mer zu zah­len.

Während sei­ner Tätig­keit in Südame­rika ab 2011 hatte der Ar­beit­neh­mer sei­nen inländi­schen Wohn­sitz auf­ge­ge­ben. Bis zur Aus­reise im Juni 2013 lag der Fa­mi­li­en­wohn­sitz im Aus­land. Be­reits ab De­zem­ber 2012 hatte der Ar­beit­neh­mer mit sei­nem späte­ren, neuen Ar­beit­ge­ber zu ei­ner Tätig­keit in Russ­land Ver­trags­ver­hand­lun­gen geführt. Im Ver­lauf der Mo­nate Fe­bruar und März 2013 er­gab sich eine Ei­ni­gung des Ar­beit­neh­mers mit sei­nem neuen Ar­beit­ge­ber, die im April 2013 zu einem Ar­beits­ver­trag führte. Im Jahr 2013 hielt sich der Ar­beit­neh­mer ins­ge­samt an 207 Ta­gen im Ge­biet der Rus­si­schen Föde­ra­tion auf. Die rus­si­sche Steu­er­ver­wal­tung bestätigte ihm im Jahr 2013 eine in der Rus­si­schen Föde­ra­tion ansässige Per­son i.S.d. DBA Russ­land zu sein. Be­reits im Ok­to­ber 2013 hatte die Kläge­rin beim Fi­nanz­amt be­an­tragt, sie von der Ver­pflich­tung zum Ein­be­halt der Lohn­steuer auf die Ab­fin­dungs­zah­lung zu be­freien.

Im Rah­men ei­ner Lohn­steuer-Außenprüfung bei der Kläge­rin ka­men die Prüfer zu der An­sicht, der Ar­beit­neh­mer sei im Jahr 2013 nach § 1 Abs. 4 i.V.m. § 49 Abs. 1 Nr. 4d EStG in Deutsch­land be­schränkt ein­kom­men­steu­er­pflich­tig ge­we­sen. Ent­schei­dend sei, dass er im Zeit­punkt der Zah­lung der Ab­fin­dung (Juni 2013) in kei­nem Staat ansässig ge­we­sen sei. Eine Be­schränkung des Steu­er­rech­tes der Bun­des­re­pu­blik durch das DBA Russ­land be­stehe da­her nicht, da ein Wohn­sitz oder gewöhn­li­cher Auf­ent­halt in Russ­land frühes­tens mit der Ein­reise des Klägers im Juli 2013 und da­mit nach der Zah­lung begründet wor­den sei. Das Fi­nanz­amt folgte den Fest­stel­lun­gen der Son­derprüfung und er­ließ einen Haf­tungs- und Nach­for­de­rungs­be­scheid, mit dem die Kläge­rin für ins­ge­samt 144.367 € in An­spruch ge­nom­men wurde.

Das FG gab der hier­ge­gen ge­rich­te­ten Klage wei­test­ge­hend statt.

Die Gründe:
Der an­ge­foch­tene Nach­for­de­rungs- und Haf­tungs­be­scheid war, so­weit das Fi­nanz­amt die Kläge­rin gem. § 42d Abs. 1 EStG für Lohn­steuer auf die Ab­fin­dung des Ar­beit­neh­mers im Jahr 2013 in An­spruch ge­nom­men hatte, rechts­wid­rig.

Die Haf­tung nach § 42d Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG setzt vor­aus, dass der Ar­beit­ge­ber Lohn­steu­ern ein­zu­be­hal­ten und ab­zuführen hatte. Daran fehlte es hier al­ler­dings. Die Kläge­rin war nämlich nicht zum Ein­be­halt und zur Abführung der Lohn­steuer auf die hier al­lein streit­be­fan­gene Ab­fin­dung ver­pflich­tet, weil der Ar­beit­neh­mer zwar in Deutsch­land be­schränkt steu­er­pflich­tig war, aber trotz feh­len­der Frei­stel­lungs­be­schei­ni­gung gem. § 39 Abs. 4 Nr. 5 EStG we­gen der Schran­ken­wir­kung des DBA Russ­land ein Lohn­steu­er­ab­zug nicht vor­zu­neh­men war.

Der Ar­beit­neh­mer war im Streit­jahr 2013 in Russ­land ansässig i.S.d. Art. 4 des DBA, da er 2013 in Russ­land un­be­schränkt ein­kom­men­steu­er­pflich­tig war. Nach Kap. 23 des Steu­er­ko­dex der Rus­si­schen Föde­ra­tion sind in Russ­land natürli­che Per­so­nen un­be­schränkt steu­er­pflich­tig, die sich phy­si­sch an nicht we­ni­ger als 183 Ka­len­der­ta­gen in­ner­halb von zwölf auf­ein­an­der­fol­gen­den Mo­na­ten in der Rus­si­schen Föde­ra­tion auf­hal­ten. Eine Dop­pel­ansässig­keit i.S.d. Art 4, Abs. 2 DBA Russ­land so­wohl in Russ­land als auch in Deutsch­land be­stand im Streit­jahr nicht. Da­mit konn­ten sich der Ar­beit­neh­mer und da­mit mit­tel­bar auch die Kläge­rin auf Art.15 Abs. 1 DBA Russ­land be­ru­fen. Die Ab­fin­dung gehört zu den Einkünf­ten aus un­selbstständi­ger Ar­beit i.S.d. Art. 15 des DBA Russ­land, die grundsätz­lich nur im Ansässig­keits­staat des Ar­beit­neh­mers be­steu­ert wer­den können.

We­der die er­wei­terte Steu­er­be­rech­ti­gung Deutsch­lands nach § 2 AStG noch die Rück­fall­klau­seln in § 50d EStG führ­ten zu einem ab­wei­chen­den Er­geb­nis. § 2 AStG greift be­reits des­halb nicht durch, weil Dop­pel­be­steue­rungs­ab­kom­men - hier kon­kret das DBA Russ­land - auch ge­genüber einem et­wai­gen Be­steue­rungs­an­spruch aus § 2 AStG vor­ran­gig sind. § 50d EStG fin­det nur An­wen­dung auf un­be­schränkt Steu­er­pflich­tige, zu de­nen der Ar­beit­neh­mer un­strei­tig nicht gehörte. Un­abhängig da­von gilt § 50d Abs. 8 EStG nicht für die Ein­be­hal­tung der Lohn­steuer.

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