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Nutzungsausfallentschädigung wegen Vorenthaltens von Wohnraum

BGH 20.2.2014, VII ZR 172/13

Der Er­wer­ber von Wohn­raum kann für die Dauer ei­nes länge­ren Ver­zugs des Bauträgers mit der Überg­abe ei­ner von ihm noch her­zu­stel­len­den Woh­nung eine Ent­schädi­gung für die ent­gan­gene Nut­zung ver­lan­gen. Vor­aus­set­zung dafür ist, dass dem Er­wer­ber in die­ser Zeit kein an­der­wei­ti­ger, in etwa gleich­wer­ti­ger Wohn­raum zur Verfügung steht.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläger er­war­ben vom be­klag­ten Bauträger eine noch her­zu­stel­lende Alt­bau­woh­nung mit 136 qm Wohnfläche. Ver­trag­lich war der Bauträger ver­pflich­tet, die Woh­nung spätes­tens bis zum 31.8.2009 fer­tig­zu­stel­len und zu über­ge­ben.

Da die Woh­nung auch im Herbst 2011 noch nicht be­zugs­fer­tig über­ge­ben war, klag­ten die Er­wer­ber u.a. auf Zah­lung ei­ner Nut­zungs­aus­fall­ent­schädi­gung für die Zeit vom 1.10.2009 bis zum 30.9.2011. Sie be­rech­nen diese mit ei­ner Ver­gleichs­miete für die vor­ent­hal­tene Woh­nung und las­sen sich die vom Be­klag­ten oh­ne­hin zu er­stat­tende Miete für die bis­he­rige, wei­ter von ih­nen be­wohnte Woh­nung an­rech­nen.

Das OLG gab der Klage teil­weise statt und ver­ur­teilte den Be­klag­ten zur Zah­lung ei­ner Nut­zungs­aus­fall­ent­schädi­gung an die Kläger un­ter Ab­zug ei­nes 30-pro­zen­ti­gen Ab­schlags für Ver­mie­ter­ge­winn und bei pri­va­ter Nut­zung sonst nicht an­fal­len­der Kos­ten. Die Re­vi­sion des Be­klag­ten hatte vor dem BGH kei­nen Er­folg.

Die Gründe:
Das OLG hat zu Recht den An­spruch der Kläger auf Zah­lung ei­ner Nut­zungs­aus­fall­ent­schädi­gung be­jaht. Die Höhe des vom OLG fest­ge­setz­ten Nut­zungs­aus­fall­scha­dens ist von der Re­vi­sion nicht an­ge­grif­fen wor­den.

Der Er­wer­ber von Wohn­raum kann für die Dauer ei­nes länge­ren Ver­zugs des Bauträgers mit der Überg­abe ei­ner von ihm noch her­zu­stel­len­den Woh­nung eine Ent­schädi­gung für die ent­gan­gene Nut­zung ver­lan­gen. Vor­aus­set­zung dafür ist, dass dem Er­wer­ber in die­ser Zeit kein an­der­wei­ti­ger, in etwa gleich­wer­ti­ger Wohn­raum zur Verfügung steht.

Im Streit­fall war eben diese Vor­aus­set­zung erfüllt. Die bis­her ge­nutzte Woh­nung der Kläger um­fasste le­dig­lich 72 qm Wohnfläche, während die neu er­wor­bene Woh­nung 136 qm groß ist. Da­mit be­sitzt die vor­ent­hal­tene Woh­nung eine fast dop­pelt so große Wohnfläche wie die bis­her ge­nutzte Miet­woh­nung. Ein gleich­wer­ti­ger Wohn­raum steht den Klägern dem­nach nicht zur Verfügung.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung wird demnächst auf den Web­sei­ten des BGH veröff­ent­licht.
  • Für die Pres­se­mit­tei­lung des BGH kli­cken Sie bitte hier.
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