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Keine Steuerbefreiung für ein tatsächlich nicht für eigene Wohnzwecke genutztes Einfamilienhaus

BFH 23.6.2015, II R 13/13

Eine Steu­er­be­frei­ung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG für ein Fa­mi­li­en­heim schei­det aus, wenn der Er­wer­ber von vorn­her­ein ge­hin­dert ist, die Woh­nung in dem von To­des we­gen er­wor­be­nen Ein­fa­mi­li­en­haus für ei­gene Wohn­zwe­cke zu nut­zen und des­halb auch tatsäch­lich nicht ein­zieht.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger ist Al­lein­erbe sei­nes im Jahr 2009 ver­stor­be­nen Va­ters (V). Zum Nach­lass gehörte ein von V bis zu sei­nem Tode selbst ge­nutz­tes Ein­fa­mi­li­en­haus in H. Das Haus wurde nach dem Tod des V re­no­viert und ab Au­gust 2010 ver­mie­tet. We­der der Kläger noch seine Fa­mi­lie nutz­ten das Haus zu ei­ge­nen Wohn­zwe­cken. Seit 2006 ist der Kläger als Pro­fes­sor an der Uni­ver­sität in X tätig. Er ver­pflich­tete sich, sei­nen Wohn­sitz an den künf­ti­gen Dienst­ort oder in des­sen nähere Um­ge­bung zu ver­le­gen. Nach­dem er in X zunächst eine an­ge­mie­tete Ein­zim­mer­woh­nung ge­nutzt hatte, wohnte er später zu­sam­men mit sei­ner Ehe­frau in der Nähe von X in einem von den Ehe­gat­ten neu er­rich­te­ten Haus.

In der Erb­schaft­steu­er­erklärung machte der Kläger für das Ein­fa­mi­li­en­haus in H die Steu­er­be­frei­ung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG 2009 gel­tend. Er gab an, dass eine Selbst­nut­zung des Hau­ses in H we­gen sei­ner be­ruf­li­chen Tätig­keit mit Re­si­denz­pflicht in X aus ob­jek­tiv zwin­gen­den Gründen nicht möglich sei. H liege über 500 km von X ent­fernt. Das Fi­nanz­amt ver­sagte im Erb­schaft­steu­er­be­scheid die Steu­er­be­frei­ung, weil die be­ruf­li­che Tätig­keit des Klägers kein zwin­gen­der Grund dafür sei, das Haus in H nicht für ei­gene Wohn­zwe­cke zu nut­zen.

Das FG wies die hier­ge­gen ge­rich­tete Klage ab. Die Re­vi­sion des Klägers hatte vor dem BFH kei­nen Er­folg.

Die Gründe:
Der Er­werb des von V bis zu sei­nem Ab­le­ben ge­nutz­ten Ein­fa­mi­li­en­hau­ses ist nicht nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG steu­er­be­freit.

Eine Steu­er­be­frei­ung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG für ein Fa­mi­li­en­heim schei­det aus, wenn der Er­wer­ber von vorn­her­ein ge­hin­dert ist, die Woh­nung in dem von To­des we­gen er­wor­be­nen Ein­fa­mi­li­en­haus für ei­gene Wohn­zwe­cke zu nut­zen und des­halb auch tatsäch­lich nicht ein­zieht. Un­er­heb­lich ist in die­sem Zu­sam­men­hang, wel­che Gründe der Auf­nahme ei­ner Selbst­nut­zung für ei­gene Wohn­zwe­cke ent­ge­gen­ste­hen. Nutzt der Er­wer­ber das Haus nach dem Er­werb nicht für ei­gene Wohn­zwe­cke, kommt eine Steu­er­be­frei­ung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG selbst dann nicht in Be­tracht, wenn zwin­gende Gründe i.S.d. § 13 Abs. 1 Nr. 4c S. 5 ErbStG den Er­wer­ber an ei­ner Selbst­nut­zung des Hau­ses hin­dern.

§ 13 Abs. 1 Nr. 4c S. 5 ErbStG re­gelt den Fall, dass ein Er­wer­ber ein Haus durch die Selbst­nut­zung zu ei­ge­nen Wohn­zwe­cken als Fa­mi­li­en­heim be­stimmt hat und später das Fa­mi­li­en­heim in­ner­halb ei­nes Zeit­raums von zehn Jah­ren nach dem Er­werb nicht mehr zu Wohn­zwe­cken nutzt. Die Auf­gabe der Selbst­nut­zung zu Wohn­zwe­cken führt grundsätz­lich zum Weg­fall der Steu­er­be­frei­ung. Aus­nahms­weise ist die Be­en­di­gung der Selbst­nut­zung zu ei­ge­nen Wohn­zwe­cken un­schädlich, wenn der Er­wer­ber aus zwin­gen­den Gründen am wei­te­ren Be­woh­nen des Fa­mi­li­en­heims ge­hin­dert ist.

Zwin­gende Gründe, die ei­ner Nut­zung zu ei­ge­nen Wohn­zwe­cken ent­ge­gen­ste­hen, können also nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c S. 5 ErbStG die Steu­er­be­frei­ung ei­nes be­reits selbst ge­nutz­ten Fa­mi­li­en­heims er­hal­ten. Sie führen je­doch nicht dazu, dass die Steu­er­be­frei­ung ohne jede Selbst­nut­zung ei­nes Hau­ses zu Wohn­zwe­cken zu gewähren ist. Nimmt der Er­wer­ber die Selbst­nut­zung ei­nes Hau­ses zu ei­ge­nen Wohn­zwe­cken über­haupt nicht auf, ist das von To­des we­gen er­wor­bene Haus kein Fa­mi­li­en­heim und da­mit der Er­werb nicht nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG steu­er­be­freit.

Nach all­dem steht dem Kläger für den Er­werb des Ein­fa­mi­li­en­hau­ses die gel­tend ge­machte Steu­er­be­frei­ung nicht zu. Er hat das Ein­fa­mi­li­en­haus nach dem Er­werb nicht für ei­gene Wohn­zwe­cke ge­nutzt. Aus die­sem Grund kommt es nicht dar­auf an, ob be­ruf­li­che Gründe, die ei­ner Auf­nahme der Selbst­nut­zung des er­wor­be­nen Ein­fa­mi­li­en­hau­ses ent­ge­gen­ste­hen, über­haupt im Rah­men des § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG berück­sich­tigt wer­den könn­ten.

Link­hin­weis:

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