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Nutzungsausfallentschädigungen für bewegliche Betriebsvermögen immer Betriebseinnahme

BFH 27.1.2016, X R 2/14

Die Nut­zungs­aus­fall­ent­schädi­gung für ein Wirt­schafts­gut des Be­triebs­vermögens ist selbst dann im vollen Um­fang Be­triebs­ein­nahme, wenn das Wirt­schafts­gut teil­weise auch pri­vat ge­nutzt wird. Da­mit wird die Recht­spre­chung zu Scha­den­er­satz­leis­tun­gen fort­ge­setzt, die als Aus­gleich für Sub­stanz­ver­luste oder Sub­stanz­schäden ver­ein­nahmt wer­den.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger er­zielte als In­ha­ber ei­ner Ver­si­che­rungs­agen­tur Einkünfte aus Ge­wer­be­be­trieb. Er er­mit­telte seine Einkünfte durch Ein­nah­men-Über­schuss­rech­nung nach § 4 Abs. 3 EStG. Zum Be­triebs­vermögen gehörte ein Fahr­zeug, das er auch pri­vat nutzte. Den Pri­vat­an­teil er­mit­telte er gem. § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG nach der sog. 1 %-Re­ge­lung. Für einen Nut­zungs­aus­fall auf­grund ei­nes Un­falls er­hielt er von der Ver­si­che­rung des Un­fall­ver­ur­sa­chers eine Ent­schädi­gung.

Das Fi­nanz­amt be­han­delte die Ent­schädi­gung un­ein­ge­schränkt als Be­triebs­ein­nahme. Der Kläger machte dem­ge­genüber gel­tend, dass der Un­fall sich auf ei­ner Pri­vat­fahrt er­eig­net habe und er außer­dem für die Zeit des Nut­zungs­aus­falls kein Er­satz­fahr­zeug an­ge­mie­tet, son­dern Ur­laub ge­nom­men habe.

Das FG wies die Klage ab. Auch die Re­vi­sion des Klägers vor dem BFH blieb er­folg­los.

Die Gründe:
Die Nut­zungs­aus­fall­ent­schädi­gung war als Be­triebs­ein­nahme nach § 4 Abs. 3 EStG zu er­fas­sen.

Be­weg­li­che Wirt­schaftsgüter sind selbst dann, wenn sie ge­mischt ge­nutzt wer­den, un­ge­teilt ent­we­der Be­triebs­vermögen oder Pri­vat­vermögen. Ver­ein­nahmt der Steu­er­pflich­tige im Zu­sam­men­hang mit Schäden am Wirt­schafts­gut Er­satz­leis­tun­gen, rich­tet sich die steu­er­li­che Be­ur­tei­lung nach der Zu­ord­nung des Wirt­schafts­guts. Das gilt un­abhängig da­von, bei wel­cher Ge­le­gen­heit der Scha­den ent­stan­den ist und wie der Steu­er­pflich­tige auf den Scha­den rea­giert.

In­fol­ge­des­sen war es nicht maßge­bend, ob der Kläger für die Zeit des Nut­zungs­aus­falls ein Er­satz­fahr­zeug an­ge­mie­tet oder auf be­trieb­li­che Betäti­gung ver­zich­tet hatte. Die Er­spar­nis von Auf­wen­dun­gen berührt nämlich die Qua­li­fi­ka­tion der Ein­nahme nicht. Die Nicht­nut­zung ei­nes Er­satz­fahr­zeugs ver­mag auch nicht die Nut­zungs­verhält­nisse im Übri­gen zu ändern.

Da­mit wird die Recht­spre­chung zu Scha­den­er­satz­leis­tun­gen fort­ge­setzt, die als Aus­gleich für Sub­stanz­ver­luste oder Sub­stanz­schäden ver­ein­nahmt wer­den. Diese sind stets Be­triebs­ein­nah­men, wenn sie an die Stelle ei­nes Wirt­schafts­guts des Be­triebs­vermögens tre­ten. Für den Ver­lust der Nut­zungsmöglich­keit gilt nichts an­de­res. Auch der Ge­brauchs­vor­teil ei­nes Wirt­schafts­guts ist aus­schließlich dem Be­trieb zu­zu­ord­nen, wenn das Wirt­schafts­gut zum Be­triebs­vermögen gehört.

Link­hin­weis:

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