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Nicht jedes Näheverhältnis schließt günstige Zinsbesteuerung aus

FG Münster 20.9.2013, 4 K 718/13 E

Der Be­griff des "Na­he­ste­hens" i.S.v. § 32d Abs. 2 Nr. 1a EStG ist eng am Ge­set­zes­zweck aus­zu­rich­ten; nicht je­des Näheverhält­nis zwi­schen Dar­le­hens­ge­ber und Dar­le­hens­neh­mer führt in­so­weit zur Be­steue­rung mit dem pro­gres­si­ven Steu­er­satz. Viel­mehr muss auf­grund der kon­kre­ten Umstände des Ver­trags­verhält­nis­ses der si­chere Schluss möglich sein, dass das Mo­tiv der Dar­le­hens­gewährung vor­dergründig in der er­trags­ori­en­tier­ten Aus­nut­zung des Gefälles zwi­schen dem pro­gres­si­ven Ein­kom­men­steu­er­ta­rif und dem Ab­gel­tungs­steu­er­satz von 25 Pro­zent liegt.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger ist Steu­er­be­ra­ter und Wirt­schaftsprüfer. Er war zunächst al­lei­ni­ger Ge­sell­schaf­ter und Ge­schäftsführer ei­ner Steu­er­be­ra­tungs-GmbH. Ende 2008 über­trug er einen Ge­schäfts­an­teil der GmbH an den Steu­er­be­ra­ter T, wor­auf­hin die GmbH in eine Part­ner­schafts­ge­sell­schaft form­ge­wech­selt wurde. T er­warb vom Kläger eine fünf­pro­zen­tige Be­tei­li­gung an der neu gegründe­ten Part­ner­schafts­ge­sell­schaft zum Kauf­preis von 57.500 €. Den Kauf­preis für die Be­tei­li­gung fi­nan­zierte T durch ein Dar­le­hen, das ihm der Kläger aus pri­va­ten Mit­teln zur Verfügung stellte.

Der Kläger ist der Auf­fas­sung, dass die hier­aus er­ziel­ten Zin­sen mit dem Ab­gel­tungs­steu­er­satz von 25 Pro­zent - und nicht mit sei­nem deut­lich höheren persönli­chen Steu­er­satz - zu ver­steu­ern seien. Das Fi­nanz­amt er­fasste die Zins­erträge hin­ge­gen als Einkünfte, die dem pro­gres­si­ven Ein­kom­men­steu­er­satz un­terlägen. Der Ab­gel­tung­steu­er­satz finde keine An­wen­dung, da der Kläger und T ein­an­der nahe ste­hende Per­so­nen i.S.v. § 32d Abs. 2 Nr. 1a EStG seien.

Das FG gab der hier­ge­gen ge­rich­te­ten Klage statt. Die Re­vi­sion zum BFH wurde we­gen grundsätz­li­chen Be­deu­tung der Rechts­sa­che zu­ge­las­sen.

Die Gründe:
Die vom Kläger ver­ein­nahm­ten Zin­sen i.H.v. 3.537 € sind dem Ab­gel­tung­steu­er­satz von 25 Pro­zent und nicht dem pro­gres­si­ven Ein­kom­men­steu­er­satz i.S.v. § 32a EStG zu un­ter­wer­fen. Die Aus­nahme zum Ab­gel­tung­steu­er­ta­rif gem. § 32d Abs. 2 Nr. 1a EStG fin­det vor­lie­gend keine An­wen­dung.

Der Be­griff des "Na­he­ste­hens" i.S.d. § 32d Abs. 2 Nr. 1a EStG ist eng am Ge­set­zes­zweck aus­zu­rich­ten. Der dort vor­ge­se­hene Aus­schluss der Ab­gel­tungs­steuer für Fälle, in de­nen Gläubi­ger und Schuld­ner der steu­er­pflich­ti­gen Ka­pi­tal­erträge "ein­an­der nahe ste­hende Per­so­nen" sind, soll missbräuch­li­che Ge­stal­tun­gen ver­mei­den. Da­her führt nicht je­des Näheverhält­nis zwi­schen Dar­le­hens­ge­ber und Dar­le­hens­neh­mer zur Be­steue­rung mit dem pro­gres­si­ven Steu­er­satz.

Viel­mehr muss auf­grund der kon­kre­ten Umstände des Ver­trags­verhält­nis­ses und der daran be­tei­lig­ten Per­so­nen der si­chere Schluss möglich sein, dass das Mo­tiv der Dar­le­hens­gewährung vor­dergründig in der er­trags­ori­en­tier­ten Aus­nut­zung des Gefälles zwi­schen dem pro­gres­si­ven Ein­kom­men­steu­er­ta­rif und dem Ab­gel­tungs­steu­er­satz von 25 Pro­zent liegt. Ist dies nicht der Fall, so sind Dar­le­hensgläubi­ger und Dar­le­hens­schuld­ner keine "nahe ste­hen­den Per­so­nen" i.S.d. § 32d Abs. 2 Nr. 1a EStG.

Es sind keine hin­rei­chen­den An­halts­punkte vor­han­den für ein die An­wen­dung des Ab­gel­tungs­steu­er­sat­zes aus­schließendes Näheverhält­nis zwi­schen dem Kläger und sei­nem ge­sell­schafts­recht­lich und be­ruf­lich ver­bun­de­nen Kol­le­gen, dem er das Dar­le­hen gewährt hatte. Es muss klar zwi­schen der ge­mein­sa­men, von glei­chen In­ter­es­sen ge­tra­ge­nen Be­rufs­ausübung ei­ner­seits und der Dar­le­hens­gewährung an­de­rer­seits un­ter­schie­den wer­den.

Auch wenn der Kläger im Rah­men der ge­mein­sa­men Steu­er­be­ra­tungs­ge­sell­schaft eine be­herr­schende Stel­lung inne hat, ist nicht er­kenn­bar, dass diese Be­zie­hung auch auf das "Ob" und "Wie" des Dar­le­hens­ver­tra­ges durch­ge­schla­gen ist. Viel­mehr stan­den sich der Kläger und der Dar­le­hens­neh­mer auf der Ebene des Dar­le­hens­ver­tra­ges wirt­schaft­lich gleich­wer­tig ge­genüber.

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