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Neues zur steuerfreien Ausfuhrlieferung im Rahmen eines Reihengeschäfts

FG Münster 16.1.2014, 5 K 3930/10 U

Die er­ste Lie­fe­rung im Rah­men ei­nes Rei­hen­ge­schäfts kann eine sog. un­be­wegte und da­mit steu­er­pflich­tige Lie­fe­rung sein, ob­wohl vor der Beförde­rung der Ware ins Aus­land eine Ei­gen­tumsüber­tra­gung an den Letzt­ab­neh­mer noch nicht er­folgt ist. Weil das FG Müns­ter die Grundsätze zur Zu­ord­nung ei­ner be­weg­ten Lie­fe­rung in Fällen der Beförde­rung oder Ver­sen­dung durch den mitt­le­ren Un­ter­neh­mer we­gen der von­ein­an­der ab­wei­chen­den BFH-Recht­spre­chung als un­geklärt an­sieht, hat es die Re­vi­sion zum BFH zu­ge­las­sen.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin hatte im Jahr 2008 Han­dys an eine in Großbri­tan­nien ansässige Ge­sell­schaft ver­kauft, die ih­rer­seits ein Beförde­rungs­un­ter­neh­men mit dem Trans­port an ihre Ab­neh­mer in Du­bai be­auf­tragte. Dort ka­men die Han­dys auch tatsäch­lich an. Die Kläge­rin be­han­delte die Lie­fe­rung der 20.000 Han­dys in ih­rer Um­satz­steu­er­vor­an­mel­dung für Juni 2008 als steu­er­frei. Sie war der An­sicht, dass sie die Han­dys im Rah­men ei­nes um­satz­steu­er­be­frei­ten Rei­hen­ge­schäfts um­satz­steu­er­be­freit - als be­wegte Lie­fe­rung - und da­mit als steu­er­be­freite Aus­fuhr­lie­fe­rung gem. § 4 Nr. 1a, § 6 Abs. 1 UStG ge­lie­fert habe.

Dem folgte das Fi­nanz­amt je­doch nicht, da die Lie­fe­rung der Kläge­rin an die bri­ti­sche Ge­sell­schaft als sog. un­be­wegte Lie­fe­rung in Deutsch­land steu­er­bar und steu­er­pflich­tig sei. Das FG wies die hier­ge­gen ge­rich­tete Klage. Al­ler­dings wurde we­gen grundsätz­li­cher Be­deu­tung und zur Fort­bil­dung des Rechts die Re­vi­sion zum BFH zu­ge­las­sen.

Die Gründe:
Die streit­be­fan­ge­nen Lie­fe­run­gen der Han­dys wa­ren nicht steu­er­frei.

Bei einem Rei­hen­ge­schäft, bei dem die Ware un­mit­tel­bar vom ers­ten Lie­fe­ran­ten an den letz­ten Ab­neh­mer ge­langt, kann nur eine der Lie­fe­run­gen die be­wegte und da­mit steu­er­freie Aus­fuhr­lie­fe­rung sein. Die von der EuGH- und BFH-Recht­spre­chung ent­wi­ckel­ten Grundsätze für die Frage, wel­cher Lie­fe­rung die Wa­ren­be­we­gung zu­zu­ord­nen ist, sind zwar zu in­ner­ge­mein­schaft­li­chen Lie­fe­run­gen in­ner­halb der EU er­gan­gen, aber auf Aus­fuhr­lie­fe­run­gen in Dritt­staa­ten zu über­tra­gen. Im Rah­men der er­for­der­li­chen Ge­samtwürdi­gung war ins­be­son­dere dem Um­stand Be­deu­tung zu­zu­mes­sen, dass die Kläge­rin vom be­reits vor der Ver­sen­dung er­folg­ten Wei­ter­ver­kauf der Ware an die End­ab­neh­mer wusste.

Un­er­heb­lich war dem­ge­genüber, ob den Er­wer­bern die Befähi­gung, wie ein Ei­gentümer über die Ge­genstände zu verfügen, be­reits vor der Wa­ren­be­we­gung ein­geräumt wor­den war. Dem ers­ten Lie­fe­rer ist es nämlich re­gelmäßig nicht möglich, diese Frage zu be­ur­tei­len und hierüber von sei­nem Ge­schäfts­part­ner In­for­ma­tio­nen zu er­hal­ten. In­so­weit wich der Se­nat von der ak­tu­el­len BFH-Recht­spre­chung in sei­ner Ent­schei­dung vom 28.5.2013 (Az.: XI R 11/09) ab. Der BFH hatte ge­rade diese Frage als ent­schei­den­des Kri­te­rium für die Zu­ord­nung an­ge­se­hen, be­rief sich aber auf zwei früher er­gan­gene Ent­schei­dun­gen.

Der Se­nat sah die Grundsätze zur Zu­ord­nung ei­ner be­weg­ten Lie­fe­rung in Fällen der Beförde­rung oder Ver­sen­dung durch den mitt­le­ren Un­ter­neh­mer ins­be­son­dere we­gen der von­ein­an­der ab­wei­chen­den BFH-Recht­spre­chung (ei­ner­seits Az.: V R 3/10, V B 53/11, an­de­rer­seits Az.: XI R 11/09) als un­geklärt an. In­fol­ge­des­sen war die Re­vi­sion zu­zu­las­sen.

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