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Motorschaden: Reparatur-Aufwendungen nicht als außergewöhnliche behinderungsbedingte Fahrtkosten abzugsfähig

Niedersächsisches FG 17.7.2014, 10 K 323/13

Auf­wen­dun­gen zur Re­pa­ra­tur ei­nes Pkw-Mo­tors nach einem frühzei­tig auf­ge­tre­te­nen Mo­tor­scha­den sind nicht als außer­gewöhn­li­che Be­las­tun­gen gem. § 33 Abs. 1 EStG als außer­gewöhn­li­che be­hin­de­rungs­be­dingte Fahrt­kos­ten ab­zugsfähig. Das Ri­siko frühzei­ti­ger Ver­schleißer­schei­nun­gen ei­nes Fahr­zeugs ist re­gelmäßig der Pri­vat­sphäre zu­zu­ord­nen, denn die­ses Ri­siko trifft je­den Au­to­be­sit­zer.

Der Sach­ver­halt:
Zwi­schen den Be­tei­lig­ten ist strei­tig, ob die Auf­wen­dun­gen des Klägers zur Re­pa­ra­tur ei­nes Pkw-Mo­tors im Rah­men der außer­gewöhn­li­chen Be­las­tun­gen als be­hin­de­rungs­be­dingte Fahrt­kos­ten ab­zugsfähig sind. Die Kläger sind ver­hei­ra­tet und wer­den zu­sam­men zur Ein­kom­men­steuer ver­an­lagt. Der Kläger hatte laut Schwer­be­hin­der­ten­aus­weis zunächst einen Grad der Be­hin­de­rung von 50. Seit dem April 2012 wurde die­ser auf 80 erhöht, zusätz­lich ent­hielt der Schwer­be­hin­der­ten­aus­weis nun auch die Merk­zei­chen "G" und "aG". Als Leh­rer er­zielte der Kläger im Streit­jahr Einkünfte aus nicht­selbständi­ger Tätig­keit gem. § 19 Abs. 1 EStG.

Im Streit­jahr fuhr er einen Por­sche Ca­yman, den er auch für die ins­ge­samt 144 Fahr­ten zu der von sei­ner Woh­nung 5 km ent­fernt lie­gen­den Ar­beitsstätte nutzte. Im April 2012 hatte das Fahr­zeug bei einem Ki­lo­me­ter­stand von 76.453 während ei­ner pri­vat ver­an­lass­ten Fahrt einen Mo­tor­scha­den, an der Mit­tel­welle des Bo­xer­mo­tors wurde die Steu­er­kette gelängt, was zu einem geänder­ten Zünd­pro­zess und schließlich zum Mo­tor­scha­den führte. Der Scha­den wurde für rd. 11.000 € re­pa­riert. Die Her­stel­ler­firma Por­sche er­stat­tete dem Kläger im Ku­lanz­wege ins­ge­samt rd. 4.000 € der Re­pa­ra­tur­auf­wen­dun­gen, so dass er auf­grund des Mo­tor­scha­dens ins­ge­samt rd. 7.000 € zu be­zah­len hatte.

Das Fi­nanz­amt setzte die Ein­kom­men­steuer fest. Bei den Einkünf­ten des Klägers aus nicht­selbständi­ger Tätig­keit berück­sich­tigte es den Wer­bungs­kos­ten­pausch­be­trag von 1.000 €. In den Erläute­run­gen wies es dar­auf hin, dass die Fahr­ten Woh­nung/Ar­beitsstätte nur mit den Pausch­beträgen berück­sich­tigt wer­den könn­ten, eine zusätz­li­che Berück­sich­ti­gung der Auf­wen­dun­gen für die Re­pa­ra­tur des Mo­tors sei nicht möglich. Mit ih­rer Klage ma­chen die Kläger u.a. die Berück­sich­ti­gung der Auf­wen­dun­gen zur Re­pa­ra­tur des Mo­tor­scha­dens i.H.v. 7.000 € als außer­gewöhn­li­che Be­las­tun­gen gel­tend.

Das FG wies die Klage ab. Die Re­vi­sion zum BFH wurde we­gen grundsätz­li­cher Be­deu­tung der Rechts­sa­che zu­ge­las­sen.

Die Gründe:
Die Auf­wen­dun­gen zur Re­pa­ra­tur des Pkw-Mo­tors sind nicht als außer­gewöhn­li­che Be­las­tun­gen gem. § 33 Abs. 1 EStG als außer­gewöhn­li­che be­hin­de­rungs­be­ding­ten Fahrt­kos­ten ab­zugsfähig.

Nach ständi­ger Recht­spre­chung können Steu­er­pflich­tige, die so geh­be­hin­dert sind, dass sie sich außer­halb des Hau­ses nur mit Hilfe ei­nes Kfz be­we­gen können, grundsätz­lich alle Kfz-Kos­ten, so­weit sie nicht Wer­bungs­kos­ten oder Be­triebs­aus­ga­ben sind, ne­ben den Pausch­beträgen für Körper­be­hin­derte (§ 33b EStG) als außer­gewöhn­li­che Be­las­tung gel­tend ma­chen. An­ge­mes­sen sind der höchstrich­ter­li­chen Recht­spre­chung fol­gend nur Auf­wen­dun­gen für Fahr­ten bis zu 15.000 km im Jahr und nur bis zur Höhe der Ki­lo­me­ter­pausch­beträge, die in den Ein­kom­men­steuer-Richt­li­nien (EStR) und Lohn­steuer-Richt­li­nien (LStR) für den Ab­zug von Kfz-Kos­ten als Wer­bungs­kos­ten oder Be­triebs­aus­ga­ben fest­ge­legt sind, im Streit­jahr 0,30 €/km.

Die Be­gren­zung der zu berück­sich­ti­gen­den Kfz-Kos­ten durch die in den EStR bzw. LStR ent­hal­te­nen Pauschsätze ist nicht nur zulässig, son­dern grundsätz­lich auch ge­bo­ten. Al­ler­dings ist bei außer­gewöhn­li­chen Umständen einen höherer Ab­zug grundsätz­lich möglich. Eine sol­che Aus­nahme von der Be­gren­zung der Kos­ten auf die Pausch­beträge ist aber nur in ganz ex­tre­men Fällen in Be­tracht zu zie­hen. Bei den vor­lie­gen­den Re­pa­ra­tur­auf­wen­dun­gen zur Be­sei­ti­gung des Mo­tor­scha­dens han­delt es sich um kei­nen sol­chen kras­sen Aus­nah­me­fall, der eine aus­nahms­weise Berück­sich­ti­gung der strei­ti­gen Auf­wen­dun­gen begründen könnte.

Bei Un­fall­kos­ten kann es sich um solch einen Aus­nah­me­fall han­deln, wenn der Un­fall sich auf ei­ner be­hin­de­rungs­be­ding­ten Fahrt er­eig­net hat. Je­doch ist ein sol­cher Un­fall­scha­den mit ei­ner bloßen Re­pa­ra­tur auf­grund ei­nes vor­zei­ti­gen Ver­schleißes des Mo­tors nicht ver­gleich­bar. Denn den Un­fall­kos­ten haf­tet stets der Um­stand des Un­vor­her­seh­ba­ren und da­mit Außer­gewöhn­li­chen an. Ent­spre­chen­des kann der Na­tur der Dinge nach je­doch nicht für einen Mo­tor­scha­den gel­ten, der auf­grund ei­nes vor­zei­ti­gen Ver­schleißes ein­ge­tre­ten ist. Im Streit­fall war an der Mit­tel­welle des Bo­xer­mo­tors die Steu­er­kette gelängt wor­den, was zu einem geänder­ten Zünd­pro­zess und schließlich zum Mo­tor­scha­den geführt hat. Dies ist eine Folge des (vor­zei­ti­gen) Ver­schleißes, der nicht mit einem Un­fall ver­gleich­bar ist.

Ge­rade auf­grund des Al­ters und der Ki­lo­me­ter­lauf­leis­tung des Fahr­zeugs im Zeit­punkt des Scha­dens­ein­tritts ist vor­lie­gend von kei­nem kras­sen Aus­nah­me­fall aus­zu­ge­hen. Auch wenn die Re­pa­ra­tur früher als üblich er­folgt sein sollte, so reicht dies nicht aus, um einen solch kras­sen Aus­nah­me­fall zu begründen. Die Be­gren­zung der ab­zugsfähi­gen Auf­wen­dun­gen dient zu­dem dazu, eine un­verhält­nismäßige Berück­sich­ti­gung von grundsätz­lich der Pri­vat­sphäre zu­zu­rech­nen­den Auf­wen­dun­gen zu ver­mei­den. Das Ri­siko frühzei­ti­ger Ver­schleißer­schei­nun­gen ei­nes Fahr­zeugs ist re­gelmäßig der Pri­vat­sphäre zu­zu­ord­nen, denn die­ses Ri­siko trifft je­den Au­to­be­sit­zer.

Link­hin­weis:

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