deen

Aktuelles

Monatsbezogene Betrachtungsweise bei Berechnung der Opfergrenze?

FG Saarbrücken 5.4.2016, 2 K 1213/13

Die Op­fer­grenze fin­det An­wen­dung, wenn der Un­ter­halts­ver­pflich­tete mit dem Un­ter­halts­be­rech­tig­ten in ei­ner Haus­halts­ge­mein­schaft lebt, die nicht die Vor­aus­set­zun­gen ei­ner so­zi­al­recht­li­chen Be­darfs­ge­mein­schaft erfüllt. Ist ein ge­setz­lich un­ter­halts­ver­pflich­te­ter Steu­er­pflich­ti­ger ge­genüber sei­nem un­ter­halts­be­rech­tig­ten Sohn nicht ganzjährig zum Un­ter­halt ver­pflich­tet, ist dies bei der Be­rech­nung der Op­fer­grenze durch eine Kürzung der hierfür an­zu­set­zen­den 5%-Pau­schale zu berück­sich­ti­gen.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger ist ver­hei­ra­tet und wird zu­sam­men mit sei­ner Ehe­frau zur Ein­kom­men­steuer ver­langt. Im Streit­jahr 2011 hatte er Einkünfte aus nicht­selbständi­ger Ar­beit i.H.v. 38.002 € be­zo­gen und einen Ver­lust aus Ge­wer­be­be­trieb (Be­trieb ei­ner Pho­to­vol­ta­ik­an­lage) i.H.v. 144 € er­wirt­schaf­tet. Seine Frau hatte keine Einkünfte.

Im Haus­halt des Klägers le­ben seine drei Söhne A, B und C. Der A war im Streit­jahr Stu­dent und er­hielt BAföG i.H.v. mo­nat­lich 218 bzw. 277 €. Der B war Schüler. Er ist zu 70% be­hin­dert. Im Streit­jahr er­zielte er Brut­to­einkünfte i.H.v. 1.347 € aus nicht­selbständi­ger Ar­beit. Der C. er­zielte Einkünfte aus nicht­selbständi­ger Ar­beit i.H.v. 8.335 € brutto und be­zog für ca. zwei Mo­nate Ar­beits­lo­sen­geld. Ab Ok­to­ber 2011 war er an der Hoch­schule für Tech­nik und Wis­sen­schaft im­ma­tri­ku­liert und der Kläger er­hielt Kin­der­geld für ihn.

In sei­ner Ein­kom­men­steu­er­erklärung für das Jahr 2011 machte der Kläger Un­ter­halts­leis­tun­gen i.H.v. 16.008 € für A und B als außer­gewöhn­li­che Be­las­tung nach § 33a EStG gel­tend. Das Fi­nanz­amt ließ nach An­wen­dung der Op­fer­grenze nur 9.216 € zum Ab­zug zu. Hier­ge­gen wandte sich der Kläger. Er war der An­sicht, Un­ter­halts­auf­wen­dun­gen seien i.H.v. ins­ge­samt 14.782 € und ohne An­wen­dung der Op­fer­grenze zu berück­sich­ti­gen. Diese sei bei Un­ter­halts­leis­tun­gen an Per­so­nen, mit de­nen eine Haus­halts­ge­mein­schaft (so­zi­al­recht­li­che Be­darfs­ge­mein­schaft) be­stehe, nicht mehr an­wend­bar. Außer­dem würden die Re­ge­lun­gen zur Be­rech­nung der Op­fer­grenze ge­gen Art. 3 GG ver­stoßen, da sie ein­kom­mens­schwächere Per­so­nen be­nach­tei­lige.

Das FG gab der Klage teil­weise statt. Al­ler­dings wurde die Re­vi­sion zum BFH zu­ge­las­sen.

Die Gründe:
Die Klage war nur in­so­weit begründet, als der Kläger den Ab­zug von wei­te­ren Un­ter­halts­auf­wen­dun­gen i.H.v. 909 € be­gehrt hatte.

Der Kläger war dem Grunde nach be­rech­tigt, Un­ter­halts­auf­wen­dun­gen nach § 33a Abs. 1 S. 1 EStG als außer­gewöhn­li­che Be­las­tung gel­tend zu ma­chen. Die Söhne A und B wa­ren als Ver­wandte in ge­rade Li­nie im Streit­jahr dem Grunde nach zum Un­ter­halt be­rech­tigt (§ 1601 i.V.m. § 1589 Abs. 1 BGB). Sie verfügten nicht über aus­rei­chende ei­gene Einkünfte und Bezüge oder ei­ge­nes Vermögen und wa­ren da­her auch nach § 1602 BGB bzw. § 33a Abs. 1 S. 4 EStG bedürf­tig. Schließlich er­hielt der Kläger für A und B kein Kin­der­geld, da sie das 25. Le­bens­jahr be­reits voll­en­det hat­ten.

Bei der Er­mitt­lung der Höhe der ab­zieh­ba­ren Un­ter­halts­auf­wen­dun­gen kam al­ler­dings die sog. Op­fer­grenze zur An­wen­dung. Der Ver­zicht auf die An­wen­dung der Op­fer­grenze be­ruht nämlich - an­ders als der Kläger meinte - nicht schon dar­auf, dass er zu­sam­men mit ei­ner mit­tel­lo­sen Per­son in ei­ner Haus­halts­ge­mein­schaft lebt, son­dern ist vom Be­ste­hen ei­ner so­zi­al­recht­li­chen Be­darfs­ge­mein­schaft und von der Kürzung zum Un­ter­halt be­stimm­ter öff­ent­li­cher Mit­tel abhängig. Der Kläger lebt aber mit sei­nen Söhnen we­der in ei­ner so­zi­al­recht­li­chen Be­darfs­ge­mein­schaft, noch wur­den den Söhnen des­we­gen ent­spre­chende öff­ent­li­che Mit­tel gekürzt. So­zi­al­recht­li­che Be­darfs­ge­mein­schaf­ten sind in § 7 Abs. 3 SGB II ab­schließend de­fi­niert. Der Kläger und seine Söhne erfüllen je­doch nicht die dort auf­gezähl­ten Merk­male. Sie bil­den da­mit eine bloße Haus­halts­ge­mein­schaft, bei der es an einem der in § 7 Abs. 3 SGB II nor­mier­ten per­so­na­len Bezüge fehlt.

Es war al­ler­dings zu berück­sich­ti­gen, dass der Kläger im Streit­jahr für C le­dig­lich für 3 Mo­nate un­ter­halts­pflich­tig war. Die Op­fer­grenze be­trug da­her 41,75% des Net­to­ein­kom­mens, und es wa­ren Un­ter­halts­auf­wen­dun­gen von ins­ge­samt 10.125 € zum Ab­zug zu­zu­las­sen. Der BFH hat aus Gründen der Vor­her­seh­bar­keit und Ein­fach­heit bei der Er­mitt­lung steu­er­li­cher Be­rech­nungsgrößen wie der Op­fer­grenze die im BMF-Schrei­ben vom 7.6.2010 (BStBl I 2010, 582) vor­ge­se­hene grobe Ty­pi­sie­rung dem Grunde nach zwar an­er­kannt (BFH v. 11.12.1997, Az.:  III R 214/94). Der Se­nat fol­gert aber aus § 33a Abs. 3 S. 1 u. § 66 Abs. 2 EStG, dass auch bzgl. der Be­rech­nung der Op­fer­grenze - je­den­falls bei der Berück­sich­ti­gung der sons­ti­gen Un­ter­halts­ver­pflich­tun­gen - eine mo­nats­be­zo­gene Be­trach­tungs­weise statt­zu­fin­den hat. In­so­weit ver­folgt er eine Be­trach­tung, die dem beim Kin­der­geld gel­ten­den Mo­nats­prin­zip folgt. Nach der Über­zeu­gung des Se­nats ist die Er­mitt­lung der Op­fer­grenze hier­durch wei­ter­hin vor­her­seh­bar und ein­fach be­re­chen­bar.

In­so­fern war gem. § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO die Re­vi­sion we­gen grundsätz­li­cher Be­deu­tung der Rechts­frage zu­zu­las­sen, ob bei der Be­rech­nung der Op­fer­grenze bzgl. un­ter­halts­be­rech­tig­ter wei­te­rer Kin­der eine mo­nats­be­zo­gene Be­trach­tungs­weise statt­zu­fin­den hat.

Link­hin­weis:

nach oben