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Rechtsberatung

Mittelbare Patentverletzung durch Angebot im iTunes AppStore

LG München I v. 5.12.2019 - 7 O 5322/18

Ein Ge­gen­stand, der selbst noch nicht die Lehre des Pa­tent­an­spruchs ver­wirk­licht, aber ge­eig­net ist, zur un­mit­tel­ba­ren Be­nut­zung der Er­fin­dung ver­wen­det zu wer­den, kann die Vor­aus­set­zun­gen ei­ner mit­tel­ba­ren Pa­tent­ver­let­zung erfüllen. Einträge im iTu­nes AppS­tore stel­len auch ein An­bie­ten im In­land zur Be­nut­zung im In­land dar.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin ist ein­ge­tra­gene In­ha­be­rin des eu­ropäischen Pa­tents. Der Ge­gen­stand des Kla­ge­pa­tents be­trifft eine In­ter­ak­tion zwi­schen zwei Cli­ents, die mit­tels ei­nes Matching­pro­zes­ses er­mit­telt wor­den sind. Der er­ste Cli­ent ist an­spruchs­gemäß ein trag­ba­res elek­tro­ni­sches Gerät. Er muss sich mit einem ers­ten Ser­ver ver­bin­den können. Der zweite Cli­ent muss sich zu­min­dest mit dem ers­ten Ser­ver oder einem wei­te­ren Ser­ver, der mit dem ers­ten Ser­ver kom­mu­ni­zie­ren kann, ver­bin­den können. Dar­aus folgt zu­gleich, dass der zweite Cli­ent an­spruchs­gemäß ein elek­tro­ni­sches Gerät ist, das aber nicht mo­bil sein muss. Als Auf­gabe des Kla­ge­pa­tents lässt sich ab­lei­ten, ent­spre­chende Da­ten in ei­ner Weise zur Verfügung zu stel­len, dass sie ohne wei­te­res zugäng­lich ("rea­dily ac­ces­si­ble") sind.

Die Kläge­rin greift mit der Klage eine Kom­mu­ni­ka­ti­ons­an­wen­dung an. Die Be­klagte ist im iTu­nes AppS­tore als An­bie­te­rin der an­ge­grif­fe­nen Ausführungs­form an­ge­ge­ben. Ob sie zu Recht als An­bie­te­rin ge­nannt wird, ist zwi­schen den Par­teien strei­tig. Des Wei­te­ren ist die Be­klagte (für sich ge­se­hen un­strei­tig) die Kon­zern­mut­ter. In­wie­weit dies in recht­li­cher und tatsäch­li­cher Hin­sicht eine Steue­rungs- und Kon­trollmöglich­keit für die Be­klagte ge­genüber ih­rer Toch­ter­ge­sell­schaf­ten schafft, ist zwi­schen den Par­teien eben­falls strei­tig. Ein Toch­ter­un­ter­neh­men ist - für sich ge­se­hen un­strei­tig - für das An­ge­bot der an­ge­grif­fe­nen Ausführungs­form in Deutsch­land ver­ant­wort­lich.

Die Kläge­rin nahm die Be­klagte we­gen mit­tel­ba­rer Pa­tent­ver­let­zung in An­spruch. Das LG gab der Klage statt.

Die Gründe:
Es liegt eine mit­tel­bare Pa­tent­ver­let­zung nach § 10 Abs. 1 PatG vor. Eine an­ge­grif­fene Ausführungs­form ist etwa eine Kom­mu­ni­ka­ti­ons­an­wen­dung in der Ver­sion 210.0 der App, ge­nutzt mit einem iPhone mit der iOS Ver­sion 12.1.2.

Ein Ge­gen­stand, der selbst noch nicht die Lehre des Pa­tent­an­spruchs ver­wirk­licht, aber ge­eig­net ist, zur un­mit­tel­ba­ren Be­nut­zung der Er­fin­dung ver­wen­det zu wer­den, kann die Vor­aus­set­zun­gen ei­ner mit­tel­ba­ren Pa­tent­ver­let­zung erfüllen. Da­bei können auch nicht körper­li­che Ge­genstände ein Mit­tel sein. Das an­ge­grif­fene Mit­tel ist ge­eig­net, für die Be­nut­zung der Er­fin­dung ver­wen­det zu wer­den. Nach der ob­jek­ti­ven Be­schaf­fen­heit der an­ge­grif­fe­nen Ausführungs­form und sei­ner Ein­bin­dung in iOS ist dies der Fall, weil eine un­mit­tel­bare wort­sinn­gemäße Be­nut­zung der ge­schütz­ten Lehre mit al­len ih­ren Merk­ma­len durch die Nut­zer möglich ist. Dass diese Nut­zung auch statt­ge­fun­den hat, ist un­strei­tig.

Einträge im iTu­nes AppS­tore stel­len auch ein An­bie­ten im In­land zur Be­nut­zung im In­land dar. Zwar hatte die Be­klagte be­strit­ten, dass sie die an­ge­grif­fene Ausführungs­form für den deut­schen Markt an­bie­tet, ver­wies dar­auf, dass der Ein­trag im App Store von Apple un­zu­tref­fend sei, und sah viel­mehr ihre eu­ropäische Toch­ter­ge­sell­schaft als ver­ant­wort­lich an. Die­ses Be­strei­ten konnte je­doch als un­sub­stan­ti­iert an­ge­se­hen wer­den. Da die Einträge im App Store seit Kla­ge­er­he­bung und während des ge­sam­ten Pro­zes­ses un­verändert ge­blie­ben sind, reichte das Vor­brin­gen der Be­klag­ten nicht aus, um den Vor­wurf der Kläge­rin zu entkräften. Die iri­sche Toch­ter­ge­sell­schaft der Be­klag­ten ist eine wei­sungs­ge­bun­dene Ge­sell­schaft und wird von der Mut­ter, der hie­si­gen Be­klag­ten kon­trol­liert und be­herrscht. Hierin liegt ihr Tat­bei­trag.

Den Be­klag­ten trifft eine se­kundäre Dar­le­gungs­last, wenn die Kläge­rin alle ihr zur Verfügung ste­hen­den, öff­ent­lich verfügba­ren Er­kennt­nismöglich­kei­ten über die recht­li­che und tatsäch­li­che Ein­bin­dung der Be­klag­ten in pa­tent­ver­let­zende Hand­lun­gen ei­ner wei­sungs­ge­bun­de­nen ausländi­schen Ge­sell­schaft aus­ge­schöpft hat. Im Rah­men die­ser se­kundären Dar­le­gungs­last wären nach Über­zeu­gung der Kam­mer der Be­klag­ten nähere An­ga­ben zu den ge­nann­ten Umständen ohne wei­te­res möglich und auch zu­mut­bar ge­we­sen.

Die Ein­lei­tung ei­nes Ein­spruchs­ver­fah­rens und die Er­he­bung ei­ner Nich­tig­keits­klage sind als sol­che keine Gründe, ein Ver­fah­ren we­gen Pa­tent­ver­let­zung aus­zu­set­zen. Das In­ter­esse des Pa­tent­in­ha­bers an der Durch­set­zung des ihm er­teil­ten Pa­tents hat we­gen des­sen be­schränk­ter Schutz­dauer Vor­rang, wenn die Ver­nich­tung des Pa­tents nicht mit über­wie­gen­der Wahr­schein­lich­keit zu er­war­ten ist. Er­fol­gen Matching-Pro­zess und Ein­lei­tung von Ver­bin­dun­gen in einem Ver­fah­ren zur Ermögli­chung ei­ner In­ter­ak­tion zwi­schen Cli­ents si­gnal- und geräte­be­zo­gen, ist eine dar­auf be­zo­gene Er­fin­dung tech­ni­sch.
 

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