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Steuerberatung

Lizenzschranke: nicht Nexus-konforme Präferenzregelungen

Das BMF veröff­ent­licht einen Ka­ta­log von nicht dem Ne­xus-An­satz ent­spre­chen­den in­ter­na­tio­na­len Präfe­renz­re­ge­lun­gen im Ver­an­la­gungs­zeit­raum 2018. In die­sen Fällen steht die Li­zenz­schranke dem Be­triebs­aus­ga­ben­ab­zug ent­ge­gen.

Auf­wen­dun­gen für eine Rechteüber­las­sung sind nach § 4j EStG nicht ab­zieh­bar, so­weit die kor­re­spon­die­ren­den Ein­nah­men beim Gläubi­ger ei­ner Präfe­renz­re­ge­lung, also ei­ner nied­ri­ge­ren Be­steue­rung als an­dere Ein­nah­men, un­ter­lie­gen und diese nicht dem „Ne­xus-Ap­proach“ der OECD ent­spricht.

Mit Schrei­ben vom 19.2.2020 führt das BMF in ei­ner nicht ab­schließen­den Aufzählung auf, wel­che in­ter­na­tio­na­len Präfe­renz­re­ge­lun­gen im Ver­an­la­gungs­zeit­raum 2018 nicht dem Ne­xus-An­satz ent­spre­chen, so dass in­so­weit der Be­triebs­ga­ben­ab­zug zu kürzen ist. Wei­ter wer­den Präfe­renz­re­ge­lun­gen auf­geführt, die im Ver­an­la­gungs­zeit­raum 2018 noch nicht ab­schließend geprüft wur­den. Diese Fälle sol­len von der Fi­nanz­ver­wal­tung bis zur ab­schließen­den Prüfung der Ne­xus-Kon­for­mität un­ter dem Vor­be­halt der Nachprüfung ver­an­lagt wer­den. Li­zenz­auf­wen­dun­gen sind da­bei als ab­zieh­bare Be­triebs­aus­ga­ben zu be­han­deln, so­fern dem keine Gründe außer­halb der Li­zenz­schranke ent­ge­gen­ste­hen.

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