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Steuerberatung

Liquidationsbeginn und Ausbuchung von Forderungen

FG Münster v. 23.7.2020 - 10 K 2222/19 K,G

Eine GmbH muss eine Ver­bind­lich­keit ge­genüber ih­rer Al­lein­ge­sell­schaf­te­rin nicht al­lein des­halb ge­win­nerhöhend aus­bu­chen, weil sie ih­ren ak­ti­ven Ge­schäfts­be­trieb ein­ge­stellt hat und in die Li­qui­da­ti­ons­phase ein­ge­tre­ten ist. Die Ab­schrei­bung der For­de­rung im Be­sitz­un­ter­neh­men der Ge­sell­schaf­te­rin ist eben­falls un­er­heb­lich, da keine all­ge­meine Pflicht zu kor­re­spon­die­ren­den Bi­lan­zie­rung im Rah­men ei­ner Be­triebs­auf­spal­tung be­steht.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin ist eine 2009 gegründete GmbH und be­trieb eine Gaststätte so­wie ein Re­stau­rant mit an­ge­schlos­se­nem Ver­an­stal­tungs­saal. Zu­dem bot sie einen Par­ty­ser­vice, Ca­te­ring und eine Zim­mer­ver­mie­tung zu Über­nach­tungs­zwe­cken an. Das Be­triebs­grundstück er­hielt sie von ih­rer Al­lein­ge­sell­schaf­te­rin im Rah­men ei­ner Be­triebs­auf­spal­tung zur Nut­zung über­las­sen.

Im Streit­jahr 2016 stellte die Kläge­rin ih­ren ak­ti­ven Ge­schäfts­be­trieb ein, veräußerte das In­ven­tar und zeigte ihre Li­qui­da­tion beim Fi­nanz­amt an. Zum 31.12.2016 be­stand noch eine Ver­bind­lich­keit der GmbH ge­genüber ih­rer Ge­sell­schaf­te­rin.

Das Fi­nanz­amt war der Auf­fas­sung, dass die Kläge­rin diese Ver­bind­lich­keit im Streit­jahr 2016 ge­win­nerhöhend aus­bu­chen müsse, da sie mit ei­ner In­an­spruch­nahme nach Ver­kauf des Ak­tiv­vermögens und Ein­stel­lung des Ge­schäfts­be­triebs nicht mehr ernst­haft rech­nen könne. Die Al­lein­ge­sell­schaf­te­rin habe im Be­sitz­un­ter­neh­men kor­re­spon­die­rend eine For­de­rungs­ab­schrei­bung vor­ge­nom­men. Das FG gab der hier­ge­gen ge­rich­te­ten Klage statt.

Die Gründe:
Körper­schaft­steuer- und Ge­wer­be­steu­er­mess­be­scheid 2016 sind rechts­wid­rig. Das Fi­nanz­amt hat zum 31.12.2016 zu Un­recht eine Ver­bind­lich­keit ge­win­nerhöhend aus­ge­bucht.

Die Kläge­rin ist wei­ter­hin ver­pflich­tet, die Ver­bind­lich­keit zu pas­si­vie­ren. Ein Ver­zicht ist durch ihre Al­lein­ge­sell­schaf­te­rin als Gläubi­ge­rin der For­de­rung we­der ausdrück­lich erklärt wor­den, noch auf­grund der Li­qui­da­tion kon­klu­dent an­zu­neh­men. Eine In­an­spruch­nahme ist nämlich in­so­fern auch wei­ter­hin wahr­schein­lich. Hierfür ist der Um­stand, dass die Kläge­rin ih­ren ak­ti­ven Ge­schäfts­be­trieb ein­ge­stellt und ihr ge­sam­tes In­ven­tar veräußert hat, un­er­heb­lich. Die Be­glei­chung der For­de­rung kann da­bei auch durch Auf­nahme ei­nes Bank­dar­le­hens, durch Ein­lage oder im Rah­men ei­ner Nach­trags­li­qui­da­tion er­fol­gen. Die For­de­rung ist auch nicht mit ei­ner Ein­rede, etwa die der Verjährung, be­haf­tet.

Un­er­heb­lich ist schließlich, ob eine Ver­bind­lich­keit der GmbH ge­genüber ih­rem Ge­sell­schaf­ter im Rah­men der Li­qui­da­ti­ons­schluss­bi­lanz wei­ter­hin aus­zu­wei­sen ist, weil die Li­qui­da­tion noch nicht ab­ge­schlos­sen sei. Die Ab­schrei­bung der For­de­rung im Be­sitz­un­ter­neh­men der Ge­sell­schaf­te­rin ist eben­falls un­er­heb­lich, da keine all­ge­meine Pflicht zu kor­re­spon­die­ren­den Bi­lan­zie­rung im Rah­men ei­ner Be­triebs­auf­spal­tung be­steht.

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