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Steuerberatung

Keine Antragsbefugnis einer nach luxemburgischen Recht liquidierten S.A.

FG Köln 17.5.2017, 2 K 2310/13

Dass inländi­sche Ge­sell­schaf­ten einen An­trag nach § 27 Abs. 8 KStG nicht stel­len müssen, liegt daran, dass für inländi­sche Ge­sell­schaf­ten gem. § 27 Abs. 1 KStG von Amts we­gen ein steu­er­li­ches Ein­la­ge­konto geführt wird.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin ist Ak­ti­en­ge­sell­schaft nach lu­xem­bur­gi­schem Recht, die im Au­gust 2009 bei ei­ner außer­or­dent­li­chen Haupt­ver­samm­lung der Al­lein­ge­sell­schaf­te­rin, der in Deutsch­land ansässi­gen A-GmbH, in Li­qui­da­tion ge­setzt wurde. Die Al­lein­ge­sell­schaf­te­rin wurde als Li­qui­da­to­rin ein­ge­setzt und die Li­qui­da­tion am sel­ben Tag im Rah­men ei­nes ver­ein­fach­ten Li­qui­da­ti­ons­ver­fah­rens ab­ge­schlos­sen.

Am 28.12.2010 stellte die Kläge­rin, ver­tre­ten durch ihre Li­qui­da­to­rin, beim Fi­nanz­amt einen An­trag auf Fest­stel­lung ei­ner Ein­la­genrück­gewähr für den VZ 2009, der al­ler­dings ab­ge­lehnt wurde. Die Behörde war der An­sicht, dass auf­grund der be­en­de­ten Li­qui­da­tion nie­mand mehr für die Kläge­rin wirk­sam habe han­deln könne. Hier­ge­gen wandte die Kläge­rin ein, dass sie nach lu­xem­bur­gi­schem Recht pas­siv fort­be­stehe. Es be­stehe eine Pflicht zur An­trags­ab­gabe gem. § 27 Abs. 8 S. 3 u. 4 KStG. Gem. § 34 Abs. 1 AO habe der ge­setz­li­che Ver­tre­ter ei­ner ju­ris­ti­schen Per­son de­ren steu­er­li­che Pflich­ten zu erfüllen. Diese Auf­gabe ob­liege im vor­lie­gen­den Fall der Li­qui­da­to­rin, die am 28.12.2010 recht­zei­tig einen An­trag auf Fest­stel­lung ei­ner Ein­la­genrück­gewähr im Ver­an­la­gungs­zeit­raum 2009 nach­ge­kom­men sei.

Nach lu­xem­bur­gi­schem Recht be­stehe eine Treue­pflicht der Ge­sell­schaft ge­genüber ih­ren Ge­sell­schaf­tern. Ein Ge­sell­schaf­ter könne emp­fan­gene Leis­tun­gen nur dann als steu­er­frei be­han­deln, so­weit ent­spre­chend Beträge der Ein­la­genrück­gewähr ge­son­dert fest­ge­stellt wor­den seien. In­so­weit sei die Kläge­rin auch aus ih­rer Treue­pflicht der Ge­sell­schaf­te­rin ge­genüber ver­pflich­tet ge­we­sen, dafür zu sor­gen, dass die not­wen­di­gen steu­er­li­chen Fest­stel­lun­gen ge­trof­fen wer­den, um die Steu­er­frei­heit der emp­fan­ge­nen Leis­tun­gen zu er­rei­chen.

Das FG wies die ge­gen die Ab­leh­nung des An­trags auf Fest­stel­lung ei­ner Ein­la­genrück­gewähr ge­rich­tete Klage den­noch ab.

Die Gründe:
Zwar konnte die Ver­tre­tung der Kläge­rin durch die (frühere) Li­qui­da­to­rin er­fol­gen, da nach lu­xem­bur­gi­schen Recht ein Li­qui­da­tor in­ner­halb ei­ner Frist von fünf Jah­ren nach Ab­schluss der Li­qui­da­tion noch be­fugt ist, im Na­men der li­qui­dier­ten Ge­sell­schaft ge­gen be­las­tende Rechts­akte vor­zu­ge­hen. Al­ler­dings hatte es das Fi­nanz­amt zu Recht ab­ge­lehnt, die be­gehrte Fest­stel­lung ei­ner Ein­la­genrück­gewähr vor­zu­neh­men, da die Kläge­rin zum Zeit­punkt der An­trag­stel­lung auf­grund der ab­ge­schlos­se­nen Li­qui­da­tion hin­sicht­lich ei­ner ak­ti­ven An­trag­stel­lung nicht mehr steu­er­rechtsfähig war.

Maßgeb­lich war hier das Recht Lu­xem­burgs. Nach § 155 FGO i.V.m. § 293 ZPO ob­liegt es dem zur Ent­schei­dung be­ru­fe­nen Ge­richt, das in einem an­de­ren Staat gel­tende Recht zu er­for­schen. Die Art und Weise der Er­mitt­lung steht im Er­mes­sen des Ge­richts. In­fol­ge­des­sen kam das Ge­richt zu dem Er­geb­nis, dass nach dem Recht Lu­xem­burgs Ge­sell­schaf­ten gem. Art. 141 des Ge­set­zes vom 10.8.1915 (GHG) nach ih­rer Auflösung für Zwecke der Li­qui­da­tion wei­ter­be­ste­hen. Un­ter Rück­griff auf Art. 157 GHG gilt, dass nach Ab­schluss und Be­kannt­ma­chung ei­ner Li­qui­da­tion das Erlöschen ei­ner Ge­sell­schaft nicht ab­so­lut ist, son­dern eine Ge­sell­schaft wei­ter­be­steht, um auf For­de­run­gen von Gläubi­gern der Ge­sell­schaft rea­gie­ren zu können, so­lange nicht eine Verjährung nach Ab­lauf ei­ner Fünf­jah­res­frist nach Be­kannt­ma­chung des Li­qui­da­ti­ons­be­schlus­ses ein­ge­tre­ten ist.

Im Hin­blick auf die Reich­weite die­ser sog. "pas­si­ven Rechtsfähig­keit" ha­ben Lu­xem­bur­gi­schen Ge­richte ent­schie­den, dass eine be­reits li­qui­dierte Ge­sell­schaft sich noch mit ei­ner Be­ru­fung ge­gen be­reits er­gan­gene Ur­teile wen­den könne, da eine Be­ru­fung ein Ver­tei­di­gungs­mit­tel ge­gen eine gel­tend ge­machte For­de­rung dar­stelle. Das­selbe gelte für eine Streit­verkündung. Nach Ab­schluss der Li­qui­da­tion kann auch noch ein auf ein Ur­teil be­zo­ge­ner Feh­ler­be­rich­ti­gungs­an­spruch gel­tend ge­macht wer­den. Darüber hin­aus wird ver­tre­ten, dass nach Ab­schluss der Li­qui­da­tion die Rechts­persönlich­keit wei­ter­be­stehe, so­lange "nicht alle ge­sell­schafts­recht­li­chen Rechte und Pflich­ten li­qui­diert" seien. Wei­ter­hin wird zum bel­gi­schen Ge­sell­schafts­recht - das auch zur Aus­le­gung des lu­xem­bur­gi­schen Rechts her­an­ge­zo­gen wird - die Auf­fas­sung ver­tre­ten, dass eine Ka­pi­tal­ge­sell­schaft nach Be­en­di­gung der Li­qui­da­tion noch eine Steu­er­erklärung ab­ge­ben könne.

In­fol­ge­des­sen konnte die Kläge­rin kei­nen wirk­sa­men An­trag stel­len, da sie we­der steu­er­recht­li­che noch ge­sell­schafts­recht­li­che Ver­pflich­tun­gen hin­sicht­lich ei­ner An­trag­stel­lung hatte. Im Streit­fall be­stand keine steu­er­recht­li­che Ver­pflich­tung, einen An­trag nach § 27 Abs. 8 KStG zu stel­len. Eine Pflicht zur An­trag­stel­lung ließ sich aus dem Ge­set­zes­wort­laut nicht ab­lei­ten. Dies verstößt auch nicht ge­gen die Ka­pi­tal­ver­kehrs­frei­heit (Art. 63 AEUV). Dass inländi­sche Ge­sell­schaf­ten einen ent­spre­chen­den An­trag nicht stel­len müssen, liegt daran, dass für inländi­sche Ge­sell­schaf­ten gem. § 27 Abs. 1 KStG von Amts we­gen ein steu­er­li­ches Ein­la­ge­konto geführt wird. Ein sol­ches steu­er­li­ches Ein­la­ge­konto kann man­gels fis­ka­li­scher Ho­heit deut­scher Fi­nanz­behörden für ausländi­sche Ge­sell­schaf­ten na­tur­gemäß nicht von Amts we­gen geführt wer­den.

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