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Steuerberatung

Zur sog. Sperrwirkung nach Art. 9 Abs. 1 OECD-MustAbk

BFH v. 27.2.2019 - I R 73/16

Wird die ge­winn­min­dernde Aus­bu­chung ei­nes un­be­si­cher­ten Kon­zern­dar­le­hens nach § 1 Abs. 1 AStG neu­tra­li­siert, ist diese Einkünf­te­kor­rek­tur ent­ge­gen der bis­he­ri­gen BFH-Recht­spre­chung nicht nach Art. 9 Abs.1 OECD-Must­Abk ge­sperrt. In ei­ner Reihe wei­te­rer Fälle wird der BFH demnächst die neuen Grundsätze kon­kre­ti­sie­ren.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin ist eine GmbH. Sie ist Al­lein­ge­sell­schaf­te­rin und zu­gleich Or­ganträge­rin der A-GmbH. Diese war im Streit­jahr zu 99,98 % an ei­ner Ka­pi­tal­ge­sell­schaft mit Sitz in Bel­gien be­tei­ligt. Die rest­li­chen An­teile hielt die Kläge­rin selbst. Sie führte zu­dem für die bel­gi­sche Toch­ter­ge­sell­schaft ein nicht be­si­cher­tes Ver­rech­nungs­konto.

Nach­dem die bel­gi­sche Toch­ter­ge­sell­schaft in wirt­schaft­li­che Schief­lage ge­ra­ten war, ver­zich­tete die GmbH auf ihre For­de­rung aus dem Ver­rech­nungs­konto und buchte diese in ih­rer Bi­lanz ge­winn­min­dernd aus. Das Fi­nanz­amt neu­tra­li­sierte diese Ge­winn­min­de­rung nach § 1 Abs. 1 AStG. Das FG sah die Sa­che im Ein­klang mit der bis­he­ri­gen BFH-Recht­spre­chung al­ler­dings an­ders und gab der Klage statt. Auf die Re­vi­sion des Fi­nanz­am­tes hat der BFH das Ur­teil auf­ge­ho­ben und die Klage ab­ge­wie­sen.

Gründe:
Die Vor­in­stanz hat zu Un­recht an­ge­nom­men, dass das Ein­kom­men der A GmbH nicht zu kor­ri­gie­ren ist.

Zwar ging der BFH bis­her für Sach­ver­halte, die einem Dop­pel­be­steue­rungs­ab­kom­men (DBA) un­ter­lie­gen, da­von aus, dass sich Art. 9 Abs. 1 OECD-Must­Abk auf sog. Preis­be­rich­ti­gun­gen be­schränkt, wo­hin­ge­gen die Neu­tra­li­sa­tion der ge­winn­min­dern­den Aus­bu­chung ei­ner Dar­le­hens­for­de­rung oder eine Teil­wert­ab­schrei­bung aus­ge­schlos­sen ist (sog. Sperr­wir­kung). Al­ler­dings be­ur­teilt der BFH dies nun­mehr an­ders wes­halb das Ur­teil des FG auf­ge­ho­ben wurde.

Zwar konnte in der Re­vi­si­ons­in­stanz nicht mehr geklärt wer­den, ob es sich wirk­lich um ein steu­er­recht­lich an­zu­er­ken­nen­des Dar­le­hen oder um Ei­gen­ka­pi­tal der bel­gi­schen Toch­ter­ge­sell­schaft ge­han­delt hatte. Doch war dies letzt­lich un­er­heb­lich, da die ge­winn­min­dernde Aus­bu­chung durch die deut­sche GmbH je­den­falls nach § 1 Abs. 1 AStG zu kor­ri­gie­ren war.

Die feh­lende Be­si­che­rung stellte eine nicht fremdübli­che (Dar­le­hens-)Be­din­gung dar. Eine Be­schränkung auf sog. Preis­be­rich­ti­gun­gen lässt sich we­der dem Wort­laut noch dem Sinn und Zweck des Art. 9 Abs. 1 OECD-Must­Abk ent­neh­men. Auch das Uni­ons­recht steht der Einkünf­te­kor­rek­tur nicht ent­ge­gen.

Hin­ter­grund:
Die Ent­schei­dung hat er­heb­li­che Aus­wir­kung auf die Fi­nan­zie­rung ausländi­scher Toch­ter­ge­sell­schaf­ten durch inländi­sche Ge­sell­schaf­ter. In ei­ner Reihe wei­te­rer Fälle wird der BFH demnächst die neuen Grundsätze kon­kre­ti­sie­ren.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf der Home­page des BFH veröff­ent­licht.
  • Um di­rekt zum Voll­text zu kom­men, kli­cken Sie bitte hier.
     
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