Lohngleichheit bei Teilzeitbeschäftigung
Laut BAG dürfen geringfügig Beschäftigte, die hinsichtlich des Umfangs und der Lage der Arbeitszeiten Wunschtermine benennen können, denen der Arbeitgeber zu entsprechen versucht, bei gleicher Qualifikation für die identische Tätigkeit nicht mit einer geringeren Stundenvergütung entlohnt werden als vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer. ...lesen Sie mehr