Information an Behörden über Massenentlassung vermittelt keinen Individualschutz der Arbeitnehmer
Der EuGH stellt klar, dass die Pflicht, der zuständigen Behörde eine Abschrift zumindest der in Art. 2 Abs. 3 Unterabs. 1 Buchst. b Ziff. i bis v der Massenentlassungs-Richtlinie (RL 98/59/EG, kurz MERL) genannten Bestandteile der schriftlichen Mitteilung an die Arbeitnehmervertretung zu übermitteln, nicht den Individualschutz der von Massenentlassungen betroffenen Arbeitnehmer bezwecke. ...lesen Sie mehr