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EuGH stärkt Rechte der Arbeitnehmer bei Verjährung und Verfall von Urlaubsansprüchen

Auf Vor­lage des BAG kommt der EuGH zu dem Er­geb­nis, dass der Ar­beit­ge­ber den Ar­beit­neh­mer auf die dro­hende Verjährung so­wie den dro­hen­den Ver­fall sei­ner Ur­laubs­an­sprüche hin­wei­sen muss.

Der EuGH ent­schied mit Ur­teil vom 22.09.2022 (Rs. C-120/21, LB), dass eine na­tio­nale Re­ge­lung, wo­nach der An­spruch auf be­zahl­ten Jah­res­ur­laub nach Ab­lauf ei­ner Frist von drei Jah­ren nach Ende des An­spruchs­ent­ste­hungs­jahrs verjährt, wie in § 195 BGB vor­ge­se­hen, ge­gen EU-Recht verstößt, wenn der Ar­beit­ge­ber den Ar­beit­neh­mer nicht tatsäch­lich in die Lage ver­setzt hat, die­sen An­spruch wahr­zu­neh­men. An­dern­falls würde man im Er­geb­nis ein Ver­hal­ten bil­li­gen, das zu ei­ner un­rechtmäßigen Be­rei­che­rung des Ar­beit­ge­bers führt, und dem Zweck, die Ge­sund­heit des Ar­beit­neh­mers zu schützen, zu­wi­derläuft.

Hin­weis: Eine Ab­gel­tung der Ur­laubs­tage we­gen Verjährung schei­det nach Auf­fas­sung des EuGH so­mit nur dann aus, wenn der Ar­beit­ge­ber dafür ge­sorgt hat, dass der Ar­beit­neh­mer sei­nen Ur­laubs­an­spruch tatsäch­lich wahr­neh­men konnte.

In einem wei­te­ren Ver­fah­ren äußert sich der EuGH zur EU-Rechts­kon­for­mität der in § 7 Abs. 3 BUrlG ent­hal­tene na­tio­nale Re­ge­lung zur zeit­lich be­grenz­ten Über­trag­bar­keit des Jah­res­ur­laubs in das nach­fol­gende Ka­len­der­jahr bzw. des­sen Ver­falls. Kann der An­spruch des Ar­beit­neh­mers auf be­zahl­ten Jah­res­ur­laub, den er in einem Be­zugs­zeit­raum er­wor­ben hat, in des­sen Ver­lauf er tatsäch­lich ge­ar­bei­tet hat, be­vor er voll er­werbs­ge­min­dert oder auf­grund ei­ner seit­dem fort­be­ste­hen­den Krank­heit ar­beits­unfähig ge­wor­den ist, ent­we­der nach Ab­lauf ei­nes nach na­tio­na­lem Recht zulässi­gem Überg­angs­zeit­raums oder später auch dann erlöschen, wenn der Ar­beit­ge­ber den Ar­beit­neh­mer nicht recht­zei­tig in die Lage ver­setzt hat, die­sen An­spruch auszuüben, sei dies EU-rechts­wid­rig (EuGH-Ur­teil vom 22.09.2022, Rs. C-518/20 und C-727/20, XP ./. Fra­port und AR ./. St. Vin­cenz-Kran­ken­haus).

Hin­weis: Auch hier weist der EuGH dar­auf hin, dass es dem Ar­beit­ge­ber ob­liege, den Ar­beit­neh­mer in die Lage zu ver­set­zen, sei­nen An­spruch auf be­zahl­ten Jah­res­ur­laub auszuüben.

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