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Landeskreditbank Baden-Württemberg als bedeutendes Kreditinstitut?

EuGH v. 8.5.2019 - C-450/17 P

Der EuGH hat sich vor­lie­gend mit der Frage be­fasst, ob die EZB die Lan­des­kre­dit­bank Ba­den-Würt­tem­berg zu Recht als be­deu­ten­des Kre­dit­in­sti­tut ein­ge­stuft und da­mit ih­rer Di­rekt­auf­sicht un­ter­stellt hat.

Der Sach­ver­halt:
Die EZB stufte mit Be­schlüssen vom 1.9.2014 und 5.1.2015 die Lan­des­kre­dit­bank Ba­den-Würt­tem­berg als "be­deu­ten­des Kre­dit­in­sti­tut" ein, wo­mit sie ih­rer di­rek­ten Auf­sicht un­ter­liegt. Da­ge­gen klagte die Lan­des­kre­dit­bank vor dem EuG. Sie machte ins­be­son­dere gel­tend, dass auf­grund ih­res ge­rin­gen Ri­si­ko­pro­fils eine Auf­sicht durch die deut­schen Behörden die an­ge­strebte Fi­nanz­sta­bi­lität aus­rei­chend schütze, so dass sie zu einem "we­ni­ger be­deu­ten­den" Un­ter­neh­men her­ab­ge­stuft wer­den müsse.

Das EuG wies die Klage ab. Eine Bank werde - falls keine be­son­de­ren Umstände vor­lie­gen - nach den ein­schlägi­gen Vor­schrif­ten als "be­deu­ten­des Un­ter­neh­men" ein­ge­stuft und un­ter­liege da­her der di­rek­ten Auf­sicht der EZB, wenn u.a. der Wert ih­rer Ak­tiva mehr als 30 Mrd. € be­trage, wie es bei der Lan­des­kre­dit­bank der Fall sei. Von die­ser Ein­stu­fung könne nur dann ab­ge­wi­chen wer­den, wenn spe­zi­fi­sche und tatsäch­li­che Umstände dar­auf hin­deu­te­ten, dass eine di­rekte Be­auf­sich­ti­gung durch die na­tio­na­len Behörden bes­ser ge­eig­net wäre, die Ziele und die Grundsätze der ein­schlägi­gen Vor­schrif­ten wie ins­be­son­dere das Er­for­der­nis der Si­cher­stel­lung der kohären­ten An­wen­dung ho­her Auf­sichts­stan­dards zu er­rei­chen. Die Lan­des­kre­dit­bank habe nicht gel­tend ge­macht habe, dass die deut­schen Behörden bes­ser ge­eig­net wären, diese Ziele und Grundsätze zu er­rei­chen, son­dern habe le­dig­lich ver­sucht, nach­zu­wei­sen, dass die Auf­sicht durch diese Behörden aus­rei­chend sei.

Der EuGH wies das ge­gen das Ur­teil des EuG ein­ge­legte Rechts­mit­tel der Lan­des­kre­dit­bank zurück.

Die Gründe:
Das EuG hat rechts­feh­ler­frei ent­schie­den, dass die "spe­zi­fi­schen und tatsäch­li­chen Umstände, auf­grund de­rer die Ein­stu­fung ei­nes be­auf­sich­tig­ten Un­ter­neh­mens als be­deu­tend un­an­ge­mes­sen ist", sich nur auf die spe­zi­fi­schen tatsäch­li­chen Umstände be­zie­hen, die dazu führen, dass eine di­rekte Be­auf­sich­ti­gung durch die na­tio­na­len Behörden bes­ser ge­eig­net ist, die Ziele und Grundsätze der Grund­ver­ord­nung und ins­be­son­dere das Er­for­der­nis der Si­cher­stel­lung der kohären­ten An­wen­dung ho­her Auf­sichts­stan­dards zu er­rei­chen, als eine un­mit­tel­bare Be­auf­sich­ti­gung durch die EZB.

Für die Stich­hal­tig­keit der so­mit vom EuG zu­grunde ge­leg­ten Aus­le­gung spricht die Tat­sa­che, dass nach Art. 70 Abs. 2 der Ver­ord­nung Nr. 468/2014 der in Art. 70 Abs. 1 die­ser Ver­ord­nung so­wie in Art. 6 Abs. 4 Un­ter­abs. 2 und 5 der Ver­ord­nung Nr. 1024/2013 ge­nannte Aus­druck "be­son­dere Umstände" eng aus­zu­le­gen ist. Schließlich ist das Ar­gu­ment zurück­zu­wei­sen, dass die vom EuG zu­grunde ge­legte Aus­le­gung des Be­griffs "be­son­dere Umstände" i.S.v. Art. 6 Abs. 4 Un­ter­abs. 2 der Ver­ord­nung Nr. 1024/2013 und Art. 70 der Ver­ord­nung Nr. 468/2014 die­sen Be­stim­mun­gen da­durch ihre prak­ti­sche Wirk­sam­keit nehme, dass der Nach­weis des Vor­lie­gens sol­cher Umstände unmöglich ge­macht werde.

Wie der Ge­ne­ral­an­walt in Nr. 74 sei­ner Schlus­santräge aus­geführt hat, deu­tet nämlich nichts dar­auf hin, dass diese Aus­le­gung, die mit dem Wort­laut und den Zie­len der Ver­ord­nun­gen Nrn. 1024/2013 und 468/2014 in Ein­klang steht, es der Lan­des­kre­dit­bank unmöglich ma­chen würde, "be­son­dere Umstände" im Sinne die­ser Be­stim­mun­gen gel­tend zu ma­chen und den Nach­weis ih­res Vor­lie­gens zu er­brin­gen. Un­ter die­sen Umständen ist die Aus­le­gung des Be­griffs "be­son­dere Umstände" im Sinne die­ser Be­stim­mun­gen durch das EuG nicht rechts­feh­ler­haft.

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