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Steuerberatung

Ländererlasse zur Instandhaltungsrücklage bei der Grunderwerbsteuer

Die obers­ten Fi­nanz­behörden der Länder fol­gen zwar der BFH-Recht­spre­chung, wo­nach die Be­mes­sungs­grund­lage der Grund­er­werb­steuer nicht um eine an­tei­lige In­stand­hal­tungsrück­stel­lung zu min­dern ist, wen­den dies aber nur zukünf­tig an.

Der BFH ent­schied mit Ur­teil vom 16.09.2020 (Az. II R 49/17), dass beim Er­werb von Teil­ei­gen­tum oder Woh­nungs­ei­gen­tum der ver­ein­barte Kauf­preis als Be­mes­sungs­grund­lage der Grund­er­werb­steuer nicht um die an­tei­lige In­stand­hal­tungsrück­stel­lung zu min­dern ist.

Dem folgt laut ko­or­di­nier­ten Er­las­sen der obers­ten Fi­nanz­behörden der Länder vom 19.03.2021 auch die Fi­nanz­ver­wal­tung, al­ler­dings nur in den Fällen, in de­nen der No­tar­ver­trag nach dem Tag der Veröff­ent­li­chung des Ur­teils im Bun­des­steu­er­blatt ge­schlos­sen wor­den ist.

Hin­weis: Die Veröff­ent­li­chung im BStBl. ist bis­lang noch nicht er­folgt.

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