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Kundenbewertung im Internet: Zur Pflicht der Aufklärung über vorgesehenes Schlichtungsverfahren

BGH 31.3.2016, I ZR 252/14

Wer im In­ter­net mit ga­ran­tiert ech­ten Mei­nun­gen wirbt, muss deut­lich darüber aufklären, dass ein zwi­schen Un­ter­neh­men und Kun­den vor­ge­se­he­nes Schlich­tungs­ver­fah­ren die Berück­sich­ti­gung ne­ga­ti­ver und neu­tra­ler An­bie­ter­be­wer­tun­gen ein­schränken kann. Der Grund­satz, dass Her­stel­ler von Wa­ren i.S.v. § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG in einem kon­kre­ten Wett­be­werbs­verhält­nis zu Ein­zelhänd­lern ste­hen, die gleich­ar­tige Wa­ren an Ver­brau­cher ver­kau­fen, erfährt keine Ein­schränkung für Pro­dukte, die aus­schließlich über ei­gene Toch­ter­ge­sell­schaf­ten ver­trie­ben wer­den.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin stellt Dru­cker­zeug­nisse her, die sie aus­schließlich an ei­gene Toch­ter­ge­sell­schaf­ten lie­fert. Sie ist Al­lein­ge­sell­schaf­te­rin und Kon­zern­mut­ter­ge­sell­schaft der u-Deutsch­land-GmbH. Die u-Deutsch­land-GmbH und die Be­klagte sind Wett­be­wer­ber beim Ver­trieb von Dru­cker­zeug­nis­sen im In­ter­net. Am 30.5.2012 er­schien auf der Start­seite des In­ter­net­auf­tritts der Be­klag­ten fol­gende An­gabe: Kun­den­be­wer­tung 4,8/5 Ga­ran­tiert echte Mei­nun­gen
Kun­den­aus­zeich­nung e.

Diese An­gabe war mit ei­ner In­ter­net­seite der Streit­hel­fe­rin der Be­klag­ten, der e-Ltd., ver­linkt, aus der An­zahl und In­halt der die­ser An­gabe zu­grunde lie­gen­den Kun­den­be­wer­tun­gen so­wie In­for­ma­tio­nen zur An­zahl be­en­de­ter und of­fe­ner Schlich­tungs­ver­fah­ren er­sicht­lich wa­ren. Nach den Be­wer­tungs­richt­li­nien der Streit­hel­fe­rin der Be­klag­ten wer­den po­si­tive An­bie­ter­be­wer­tun­gen so­fort frei­ge­schal­tet, so­fern sie kei­nen of­fen­sicht­lich be­lei­di­gen­den, frem­den­feind­li­chen, an­der­wei­tig straf­ba­ren oder sonst anstößigen In­halt ha­ben. Da­ge­gen wer­den neu­trale und ne­ga­tive An­bie­ter­be­wer­tun­gen zunächst durch einen Kun­den­mei­nungs­ma­na­ger der Streit­hel­fe­rin ei­ner in­ten­si­ven Prüfung un­ter­zo­gen. Der An­bie­ter erhält eine Be­nach­rich­ti­gung und kann so­dann in­ner­halb von fünf Ta­gen ein Schlich­tungs­ver­fah­ren mit dem Kun­den ein­lei­ten. Wird kein Schlich­tungs­ver­fah­ren eröff­net, wird die neu­trale oder ne­ga­tive Mei­nung veröff­ent­licht.

Im Schlich­tungs­ver­fah­ren können An­bie­ter und Kunde je­der­zeit die Ent­schei­dung ei­nes Kun­den­mei­nungs­ma­na­gers der Streit­hel­fe­rin darüber an­for­dern, ob die Be­wer­tung veröff­ent­licht wird oder nicht. Der Kunde kann seine Be­wer­tung stets wie­der zurück­zie­hen, etwa weil das Pro­blem zu­frie­den­stel­lend gelöst wurde. Schlich­tungs­ver­fah­ren können auch mehr als fünf Tage nach Be­nach­rich­ti­gung des An­bie­ters über die Be­wer­tung ein­ge­lei­tet wer­den. In die­sem Fall bleibt die An­bie­ter­be­wer­tung während des Schlich­tungs­ver­fah­rens je­doch veröff­ent­licht. Falls sich der Kunde nach Eröff­nung des Schlich­tungs­ver­fah­rens nicht in­ner­halb von 14 Ta­gen zur Sa­che geäußert hat, wird das Schlich­tungs­ver­fah­ren ein­ge­stellt und die ne­ga­tive Mei­nung nicht veröff­ent­licht.

Be­tei­ligt sich der An­bie­ter nicht ak­tiv am Schlich­tungs­ver­fah­ren, wird es eben­falls be­en­det und die ne­ga­tive Kun­den­mei­nung frei­ge­schal­tet. Die Streit­hel­fe­rin behält sich vor, je­des Schlich­tungs­ver­fah­ren nach vier Wo­chen ab­zu­schließen. Wird zwi­schen An­bie­ter und Kun­den bis da­hin keine Ei­ni­gung er­reicht, trifft die Streit­hel­fe­rin eine Ent­schei­dung auf Grund­lage der Dis­kus­sion im Schlich­tungs­ver­fah­ren. Im Hin­blick auf nachträglich be­kannt wer­dende Tat­sa­chen behält sich die Streit­hel­fe­rin eine Ände­rung von Ent­schei­dun­gen im Schlich­tungs­ver­fah­ren vor, etwa durch nachträgli­che Veröff­ent­li­chung oder Löschung der An­bie­ter­be­wer­tung. Die Kläge­rin hält die Wer­bung mit der Kun­den­be­wer­tung 4,8/5 für ir­reführend. Sie hat nach er­folg­lo­ser Ab­mah­nung so­wie Ein­lei­tung ei­nes letzt­lich eben­falls er­folg­lo­sen Ver­fah­rens auf Er­lass ei­ner einst­wei­li­gen Verfügung Klage er­ho­ben.

Das LG wies die Klage ab. Das OLG gab ihr statt, un­ter­sagte der Be­klag­ten un­ter An­dro­hung von Ord­nungs­mit­teln, mit der oben be­zeich­ne­ten Mit­tei­lung zu wer­ben, wenn die Kun­den­be­wer­tung nach den Richt­li­nien er­folgt, ver­ur­teilte die Be­klagte zur Zah­lung von Ab­mahn­kos­ten zzgl. Zin­sen so­wie zur Aus­kunft über den Um­fang der un­ter­sag­ten Wer­bemaßnah­men und stellte die Ver­pflich­tung der Be­klag­ten zum Scha­dens­er­satz fest. Auf die Re­vi­sion der Be­klag­ten hob der BGH das Be­ru­fungs­ur­teil auf und ver­wies die Sa­che zur neuen Ver­hand­lung und Ent­schei­dung an das OLG zurück.

Die Gründe:
Das OLG hat zwar die Ak­tiv­le­gi­ti­ma­tion der Kläge­rin zu­tref­fend be­jaht. Seine Be­ur­tei­lung, die be­an­stan­dete Wer­bung sei ir­reführend, hält re­vi­si­ons­recht­li­cher Nachprüfung auf der Grund­lage der ge­trof­fe­nen Fest­stel­lun­gen je­doch nicht stand.

Es ist ohne Be­deu­tung für die Un­ter­neh­mens­ei­gen­schaft der Kläge­rin, dass es sich bei ih­ren Lie­fe­run­gen an die u-Deutsch­land-GmbH um kon­zern­in­terne Ge­schäfte han­delt. Für den Un­ter­neh­mer­be­griff des UWG kommt es gem. § 2 Abs. 1 Nr. 6 UWG al­lein dar­auf an, ob eine natürli­che oder ju­ris­ti­sche Per­son ge­schäft­li­che Hand­lun­gen im Rah­men ih­rer ge­werb­li­chen, hand­werk­li­chen oder be­ruf­li­chen Tätig­keit vor­nimmt. Das ist bei der Kläge­rin als Her­stel­le­rin von Dru­cker­zeug­nis­sen, die im Ein­zel­han­del an End­ver­brau­cher ver­trie­ben wer­den, der Fall. So muss sie für ihre Her­stel­lertätig­keit Wa­ren und Dienst­leis­tun­gen am Markt be­zie­hen. Die Un­ter­neh­merei­gen­schaft i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 6 UWG ist da­nach ab­strakt zu be­stim­men. Für den Un­ter­neh­mer­be­griff kommt es nicht dar­auf an, ob der An­spruchs­stel­ler selbst kon­kret ge­schäft­li­che Hand­lun­gen der Art vor­nimmt wie der­je­nige, des­sen Han­deln er lau­ter­keits­recht­lich be­an­stan­det.

Die Kläge­rin steht mit der Be­klag­ten in einem kon­kre­ten Wett­be­werbs­verhält­nis i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG. Es ist nicht Vor­aus­set­zung, dass die Par­teien auf der glei­chen Ver­triebs­stufe tätig sind, so­lange sie letzt­lich gleich­ar­tige Wa­ren oder Dienst­leis­tun­gen in­ner­halb des­sel­ben End­ver­brau­cher­krei­ses ab­zu­set­zen ver­su­chen. Nach die­sen Grundsätzen be­steht im Streit­fall ein kon­kre­tes Wett­be­werbs­verhält­nis zwi­schen den Par­teien. Durch eine un­lau­tere Wer­bung der Be­klag­ten kann nicht nur der Ab­satz von Dru­cker­zeug­nis­sen durch die als Ein­zelhänd­le­rin tätige Toch­ter­ge­sell­schaft der Kläge­rin be­hin­dert wer­den, son­dern auch die Möglich­keit der Kläge­rin, die von ihr her­ge­stell­ten Dru­cker­zeug­nisse über ihre Toch­ter­ge­sell­schaft an End­ver­brau­cher zu ver­kau­fen. Das be­einträch­tigt die Stel­lung der Kläge­rin als Her­stel­le­rin auf dem Markt für Dru­cker­zeug­nisse. Die Förde­rung des ei­ge­nen Wett­be­werbs der Be­klag­ten steht in­so­fern in Wech­sel­wir­kung mit ei­ner Be­einträch­ti­gung der Kläge­rin im Wett­be­werb.

Auf der Grund­lage der vom OLG ge­trof­fe­nen Fest­stel­lun­gen kann keine Ir­reführung durch die be­an­stan­dete Wer­bung der Be­klag­ten mit der Kun­den­be­wer­tung an­ge­nom­men wer­den. Der Se­nat konnte in der Sa­che nicht selbst ent­schei­den, weil noch wei­tere Fest­stel­lun­gen zu tref­fen sind. Die Sa­che war da­her an das OLG zurück­zu­ver­wei­sen. Für die Begründetheit der Klage kommt es dar­auf an, ob die Be­klagte tatsäch­lich, wie sie be­haup­tet, alle Be­wer­tun­gen so­fort un­ge­schönt berück­sich­tigt hat oder ob am 30.5.2012 keine neu­tra­len oder ne­ga­ti­ven Be­wer­tun­gen vor­la­gen. Soll­ten nicht alle Be­wer­tun­gen so­fort un­ge­fil­tert von der Be­klag­ten ein­ge­stellt wor­den sein, wäre eine Ir­reführung zu be­ja­hen. Wie das OLG zu­tref­fend an­ge­nom­men hat, er­weckt eine Wer­bung mit "ga­ran­tiert ech­ten Mei­nun­gen" beim Kun­den den Ein­druck, dass po­si­tive wie ne­ga­tive Mei­nun­gen grundsätz­lich un­ge­fil­tert veröff­ent­licht wer­den und in die Er­mitt­lung der durch­schnitt­li­chen Kun­den­be­wer­tung ein­ge­hen.

Ist diese Kun­den­er­war­tung un­begründet, weil die Möglich­keit ei­nes Schlich­tungs­ver­fah­rens zu ei­ner die Berück­sich­ti­gung ne­ga­ti­ver und neu­tra­ler An­bie­ter­be­wer­tun­gen ein­schränken­den Fil­te­rung führen kann, muss zur Ver­mei­dung ei­ner Ir­reführung bei ei­ner Wer­bung mit der Kun­den­be­wer­tung deut­lich über das Schlich­tungs­ver­fah­ren auf­geklärt wer­den. Nach den Be­wer­tungs­richt­li­nien der Streit­hel­fe­rin liegt die An­nahme ei­ner Fil­te­rung nicht fern, weil Kun­den die Mit­wir­kung am Schlich­tungs­ver­fah­ren lästig sein kann, mit der Folge, dass sie sich daran nicht be­tei­li­gen und ihre neu­tra­len oder ne­ga­ti­ven Be­wer­tun­gen nicht veröff­ent­licht oder von den Kun­den selbst geändert oder zurück­ge­zo­gen wer­den. Auch die vom OLG an­ge­nom­mene Ab­schre­ckungs­wir­kung der Be­wer­tungs­richt­li­nien kann nicht ohne wei­tere tatsäch­li­che Fest­stel­lun­gen an­ge­nom­men wer­den.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf den Web­sei­ten des BGH veröff­ent­licht.
  • Um di­rekt zum Voll­text zu kom­men, kli­cken Sie bitte hier.
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